Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 16.12.2004; Aktenzeichen 2 T 37/04)

AG Geilenkirchen (Beschluss vom 17.11.2003; Aktenzeichen 7 UR II 6/02)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Aachen vom 16.12.2004 - 2 T 37/04 - aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des AG Geilenkirchen vom 17.11.2003 - 7 UR II 6/02 WEG - wird als unzulässig verworfen.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die von Herrn H.T. als Zwangsverwalter für die dem Wohnungseigentümer B.S. h gehörende Wohnung mit Schriftsatz vom 17.12.2003 (GA 310) eingelegte sofortige Beschwerde an das LG zurückverwiesen.

Der Beteiligte zu 3) hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für die 3. Instanz wird nicht angeordnet.

Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem LG vorbehalten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 24.960 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die im Rubrum bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Teilungserklärung (§ 15) u.a. folgendes bestimmt ist:

"(5)... Ein Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. ..."

Das Stimmrecht bestimmt sich nach dem WEG (Mehrheit der Miteigentumsanteile, § 25 WEG).

Am 30.9.2002 fand eine Eigentümerversammlung statt, zu der die Beteiligte zu 3) als Verwalterin, deren Bestellungszeitraum allerdings zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, eingeladen hatte. Danach lud der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats zu einer Eigentümerversammlung vom 21.10.2002 ein. In dieser Versammlung wurde unter TOP 3 die Wahl eines neuen Verwalters zur Abstimmung gestellt, wobei sich neben der Beteiligten zu 3) auch ein weiterer Interessent zur Wahl gestellt hatte. Sodann wurde das Beschlussergebnis festgestellt, dass die Beteiligte zu 3) bis zum 21.10.2006 zur Verwalterin gewählt sei.

Der Antragsteller hat die in den Versammlungen vom 30.9. und 21.10.2002 gefassten Beschlüsse angefochten und zugleich die Feststellung begehrt, dass der weitere Interessent in der Versammlung vom 21.10.2002 zum Verwalter gewählt worden sei. Hilfsweise hat er die Feststellung beantragt, dass kein Verwalter gewählt worden sei. Diese Anträge hat er darauf gestützt, dass zu der Versammlung vom 30.9.2002 von einer unzuständigen Person eingeladen worden sei und dass unter Berücksichtigung der Vertretungsregelung sowie des infolge Bezugnahme auf § 25 WEG geltenden Kopfprinzips in der Versammlung vom 21.10.2002 eine Mehrheit nicht für die Beteiligte zu 3), sondern für Herrn S. gestimmt habe.

Das AG hat die in der Versammlung vom 30.9.2002 gefassten Beschlüsse insgesamt und den in der Eigentümerversammlung vom 21.10.2002 zu TOP 3 (Neubestellung des Verwalters) gefassten Beschluss für ungültig erklärt und festgestellt, dass die Versammlung vom 21.10.2002 keinen Verwalter bestellt habe. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 3) sofortige Beschwerde eingelegt, soweit sie sich auf die Eigentümerversammlung vom 21.10.2002 bezieht.

Nicht nur die Beteiligte zu 3), sondern auch Herr H.T. persönlich als Zwangsverwalter für B.S. hatte wegen der von ihm bereits damals als problematisch erkannten Beschwerdebefugnis einer Verwalterin mit Schriftsatz vom 17.12.2003 vorsorglich sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem das AG ihm daraufhin mitgeteilt hatte, dass es das Rechtsmittel der Verwalterin für zulässig halte, und wegen einer etwaigen Rücknahme seiner Beschwerde angefragt hatte, hat er mit einem am 16.1.2004 eingegangenen Fax die Rücknahme erklärt, allerdings "unter der Voraussetzung, dass die Beschwerde der C. zugelassen wird".

Das LG hat der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 3) stattgegeben und die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen, soweit sie sich auf die Eigentümerversammlung vom 21.10.2002 beziehen. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge in dem vom AG zuerkannten Umfang weiter.

II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige weitere Beschwerde ist begründet. Indes ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Anträge in dem vom AG zuerkannten Umfang nicht möglich, weil hierzu noch die von Herrn T. eingelegte sofortige Beschwerde anhängig und vom LG zu bescheiden ist.

1. Das Rechtsmittel des Antragstellers hat schon deshalb Erfolg, weil - worauf der Senat die Beteiligten hingewiesen hat - die Beteiligte zu 3) nicht beschwerdebefugt und deshalb ihre Erstbeschwerde unzulässig ist.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist im eigenen Namen und nicht im Namen der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft eingelegt worden. Sie ist nämlich nicht als Vertretern der Antragsgegner im Verfahren aufgetreten, sondern als die nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG im Beschlussanfechtungsverfahren zu beteiligende Verwalterin. Deutlich...

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