Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 11.12.2012; Aktenzeichen 10 O 348/12)

 

Tenor

I Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 11.12.2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Aachen -10 O 348/12 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

1. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit dem unstreitig am 23.9.2010 erfolgten Stromschlag zu.

a. Solche Ansprüche ergeben sich nicht aus §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Zwar bestand zwischen den Parteien ein - als Werkvertrag zu qualifizierender - Vertrag über die Vornahme von Dachreinigungsarbeiten durch die Vollschutzfassaden L GmbH. Zudem bestand auch eine Schutzpflicht der Beklagten, die diese verletzt hat. Mit Recht hat das LG aber angenommen, dass die Beklagte jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt hat.

(1) Aufgrund der bestehenden vertraglichen Vereinbarung über die Erbringung von Dachreinigungsarbeiten zwischen der Beklagten und der Vollschutzfassaden L GmbH traf die Beklagte am Tag des Unfalls, also am 23.9.2010, die Pflicht, den Kläger (als Mitarbeiter/Geschäftsführer der Vollschutzfassaden L GmbH) bei der Durchführung der geschuldeten Arbeiten vor Schäden zu bewahren. Dabei ist es - wie das LG mit zutreffenden Erwägungen angenommen hat - nicht ausschlaggebend gewesen, ob es sich bei den durch die Vollschutzfassaden L GmbH vorzunehmenden Tätigkeiten um jüngst vereinbarte Reinigungsarbeiten gehandelt hat oder um Nachbesserungsarbeiten. Denn am Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung ändert es nichts, wenn die Vollschutzfassaden L GmbH bzw. der Kläger "nur" auf Grundlage geschuldeter Nachbesserung tätig geworden ist, da es sich in beiden Fällen um die Ausführung vertraglich geschuldeter Tätigkeiten handelt.

Im Rahmen der ihr obliegenden Schutzpflicht war die Beklagte gehalten, die Vorrichtungen und Gerätschaften, die dem Werkunternehmer zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten zur Verfügung gestellt werden, so bereitzustellen, dass von diesen keine Gefahren für Leib oder Leben ausgehen. Diese Pflicht folgt aus § 618 BGB und ist sinngemäß auch im Rahmen von Werkverträgen anwendbar (BGH, Urt. v. 15.6.1971, -VI ZR 262/69-, zitiert nach juris). Dieser Pflicht hat die Beklagte nicht entsprochen, da die Steckdose ausweislich der insofern von Seiten der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. I in seinem Privatgutachten vom 8.12.2010 (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 11 ff. GA) in Form sog. "klassischer Nullung", nämlich ohne eigenständigen Schutzleiter, angeschlossen war und daher von ihr in bestimmten Konstellationen (sog. Nullleiterbruch) Gefahren für Nutzer - und damit auch für den berechtigterweise die Steckdose in Anspruch nehmenden Kläger - ausgehen konnten.

(2) Zwar ist nicht erwiesen, ob diese Verletzung der Schutzpflicht durch die Bereitstellung einer nicht betriebssicheren Steckdose letztlich zu dem Stromschlag und den daraus resultierenden Verletzungen des Klägers geführt hat; das kann aber - wie das LG zu Recht angenommen hat - im Ergebnis dahinstehen. Denn obgleich es nahe liegt, dass die nicht betriebssichere Steckdose die Ursache dafür gewesen ist, dass der im Eigentum des Klägers (bzw. der Vollschutzfassaden L GmbH) stehende Hochdruckreiniger unter Strom gesetzt worden ist, hat die Beklagte diesen Zusammenhang doch bestritten und auch wirksam bestreiten können. Denn es ist schon vor dem Hintergrund, dass unstreitig die Steckdose in der Vergangenheit genutzt worden ist, ohne dass es je zu einem vergleichbaren Schaden gekommen wäre, durchaus möglich - wie die Beklagte argwöhnt -, dass die Ursache für den Stromschlag nicht in der Steckdose, sondern in dem Hochdruckreiniger des Klägers bzw. der Vollschutzfassaden L GmbH zu finden ist.

(3) Mit zutreffenden Erwägungen hat das LG allerdings ausgeführt, dass diese Frage dahinstehen könne, da die Beklagte jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt habe. Zu Recht hat das LG nämlich angenommen, dass sie schon unter Zugrundelegung der unstreitigen Tatsachen entlastet ist, d.h., dass das gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutete Verschul...

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