Leitsatz (amtlich)

Für die Frage, welche Einwendungen die übrigen Eigentümer gegen die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf einer Sondernutzungsfläche erheben können, ist in erster Linie die Teilungserklärung maßgeblich.

Eine Duldungsverpflichtung muss im Titel bereits so präzisiert sein, dass sie ihrem Inhalt und Umfang nach aus dem Titel selbst unzweideutig entnommen werden kann. Die Verurteilung, die Errichtung von Mobilfunkanlagen zu dulden, „soweit diese öffentlich-rechtlich genehmigt sind oder einer derartigen Genehmigung nicht bedürfen”, entspricht diesen Anforderungen nicht.

 

Normenkette

WEG § 22; ZPO § 890

 

Verfahrensgang

AG Siegburg (Aktenzeichen 3 II 32/02 WEG)

LG Bonn (Aktenzeichen 8 T 94/02)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Bonn vom 7.10.2002 – 8 T 94/02 – aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 19.200 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) bilden die im Rubrum bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, die durch die Beteiligte zu 3) verwaltet wird.

Nach § 5 Ziff. 7 der Teilungserklärung 20.4.1998 ist jeder Sondereigentümer berechtigt, bauliche Veränderungen innerhalb seines Sondereigentums ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer vorzunehmen, Einheiten zu unterteilen, zusammenzulegen oder sonst zu verändern, soweit dadurch nicht das Sondereigentum oder ein Sondernutzungsrecht eines anderen Sondereigentümers beeinträchtigt wird. Bei den Teileigentumseinheiten umfasst das Veränderungrecht nach § 5 Ziff. 7 auch die Außenfassade und Veränderungen von Einrichtungen von Gebäudeteilen und Anlagen, welche aufgrund von eingeräumten Sondernutzungsrechten errichtet worden sind.

Weiter heißt es in der Teilungserklärung u.a.:

§ 7 Sondernutzungsrechte

  • 1. Benutzungsregeln als Inhalt der Sondernutzungsrechte sind vorgesehen und werden als Sondernutzungsrechte eingetragen, wie nachstehend ersichtlich.
  • 2. Kraftfahrzeugstellplätze:
    • a) An den im beigefügten Plan – Grundriss Souterrain – eingezeichneten oberirdischen Kraftfahrzeugstellplätzen 59 bestehen Sondernutzungsrechte, es können im unbebauten Grundstücksteil noch bis zu 4 weitere geschaffen werden. Jeder Sondernutzungsberechtigte hat das ausschließliche Nutzungsrecht an dem ihm zugewiesenen Stellplatz, während die übrigen Miteigentümer von der Nutzung ausgeschlossen sind…
    • b) Der teilende Eigentümer … hat das Recht, die Lage der Sondernutzungsrechte zu bestimmen nebst der Zuordnung der Sondernutzungsrechte zu den einzelnen Sondereigentumseinheiten. Dieses Recht endet mit Veräußerung (Umschreibung im Grundbuch) der letzen Sondereigentumseinheit durch ihn. Mit Veräußerung eines Sondernutzungsrechtes an einen Wohnungs- oder Teileigentumserwerber wird die Zuordnung ggü. dem Erwerber und allen Miteigentümern bindend. Der Eigentümer hat die Grundbucheintragung zu bewirken. Die dingliche Zuordnung des Sondernutzungsrechtes zu einer Eigentumswohnung oder einer Teileigentumseinheit geschieht durch einen dahin gerichteten Eintragungsantrag des Eigentümers.
  • 3. gewerbliche Einheiten

    Der teilende Eigentümer … ist auch berechtigt, Sondernutzungsrechte für die jeweiligen Eigentümer einer, einzelner oder aller Teileigentumseinheiten zu bestellen in dem Umfang und mit dem Inhalt, wie sie sich aus § 15 der Teilungserklärung ergeben. Die Berechtigung ist im Zweifel weit auszulegen. Auch diese Berechtigung erlischt, wenn die M. & T. Immobilien GmbH die letzte Einheit veräußert hat.

§ 15 Läden/Gewerbeeinheiten

  • 1. Der aufteilende Eigentümer ist bzgl. der aus der Aufteilungsliste ersichtlichen Läden bzw. Gewerbeeinheiten Nrn. 38 bis mit 43 der Aufteilungsliste berechtigt, diese Einheiten flächenmäßig zu ändern -vergrößern/verkleinern- zu unterteilen oder ganz oder teilweise zusammenzulegen und entspr. dann auch innerhalb dieser Einheiten die Miteigentumsanteile umzuverteilen. Dies betrifft nur die genannten Gewerbeeinheiten, so dass insgesamt das Verhältnis der Wohnungen und Läden nicht berührt wird,
  • 2. Dem teilenden Eigentümer ist es gestattet, zugunsten aller oder einzelner der gewerblichen Einheiten des Gesamtobjektes den gesamten Fassadenbereich oder einen Teil desselben einschließlich des Daches, inklusive der davor liegenden Gehsteigflächen voll umfänglich selbst zu gestalten bzw. gestalten zu lassen, d.h. auch möglicherweise Schaukästen aufzustellen, Arkaden zu bilden, oder irgendwie anderweitig zu nutzen, Reklametafeln und Werbeinstallationen anzubringen und ähnliche Maßnahmen zu treffen. Gleiches gilt für die vorhandenen Brüstungsflächen des Gesamtobjektes. Sofern in einer der betroffenen Gewerbeeinheiten etwa eine Gaststätte/Lokal eingerichtet wird, erhält der jeweilige Eigentümer die Erlaubnis zum Ausschank von Getränken bzw. insgesamt die Erlaubnis der gastwirtschaftlichen Nutzung.

Die gesamten Fassadenflächen des Hauses, inklusive Dachflächen sind ebenso zur Anbringung v...

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