Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 9 O 365/17)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 09.01.2019 (Az. LG Bonn 9 O 365/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 28.11.2018 wird für begründet erklärt, soweit sich dieses gegen Vorsitzenden Richter am Landgericht A richtet. Im Übrigen wird es für unbegründet erklärt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.01.2019 gegen den sein Ablehnungsgesuch als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts Bonn vom 09.01.2019 ist zulässig und führt in der Sache zur Abänderung des Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

1. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Klägers zu Unrecht als unzulässig verworfen. Das Ablehnungsgesuch ist zulässig. Insbesondere ist es gemäß §§ 43, 44 ZPO formgerecht angebracht worden.

a. Der Kläger ist nicht etwa nach § 43 ZPO daran gehindert, die Richter der 9. Zivilkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, weil er nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs Anträge zur Sache gestellt hat. Die Frage, ob eine Prozesspartei ein Ablehnungsrecht nach § 43 ZPO verliert, wenn sie sich auf eine mündliche Verhandlung einlässt oder Anträge stellt, nachdem sie ein den Anforderungen des § 44 ZPO entsprechendes Ablehnungsgesuch angebracht hat, ist zwar zumindest in der Vergangenheit umstritten gewesen. Nach Auffassung des BGH (BGH, Beschluss vom 26.04.2016, Az. VIII ZB 47/15 - zitiert nach juris; vgl. auch G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 43 Rn. 6; Vossler in: BeckOK ZPO, 31. Ed., Stand 01.12.2018, § 43 Rn. 11 mit Hinweis auf die Gegenmeinung), der sich der Senat anschließt, tritt ein Verlust des Ablehnungsrechts in diesem Falle jedoch nicht ein. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 43 ZPO, welcher ausdrücklich darauf abstellt, dass sich die Partei auf eine Verhandlung einlässt oder Anträge stellt ohne einen ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Zudem kann nach der Neuregelung des § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO eine mündliche Verhandlung grundsätzlich auch nach Anbringung eines Ablehnungsersuchens fortgesetzt werden, was aber naturgemäß eine Mitwirkung der ablehnenden Partei gerade voraussetzt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Zweck der Norm. § 43 ZPO soll eine Partei, die an der Unbefangenheit eines Richters zweifelt, dazu anhalten, dies alsbald kundzutun. Dadurch soll zum einen vermieden werden, dass der Rechtsstreit durch eine Partei willkürlich verzögert und bereits geleistete Arbeit nutzlos gemacht werden kann. Zum anderen sind die Prozessbeteiligten - insbesondere auch das Gericht - regelmäßig nur dann in der Lage, das Geschehen einer mündlichen Verhandlung zuverlässig zu rekonstruieren und zu dokumentieren, wenn sich eine entsprechende Notwendigkeit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem ergibt. Nach Anbringung eines Ablehnungsgesuchs ist es dem Gericht indes ohne weiteres möglich, den Termin zu beenden, um nicht Aufwand zu verursachen, der sich später bei Erfolg des Gesuchs vor dem Hintergrund von § 47 Abs. 2 S. 2 ZPO als überflüssig herausstellen könnte. Auch ergibt sich für die Prozessbeteiligten bereits durch das Anbringen des Ablehnungsgesuchs die Notwendigkeit zum Festhalten ihrer Erinnerung. An alldem ändert sich nichts durch das spätere Stellen von Anträgen durch die ablehnende Partei.

b. Das in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Ablehnungsgesuch genügt auch den Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 ZPO. Aus § 44 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass es zur Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gehört, dass der Ablehnende konkrete Tatsachen substantiiert bezeichnet, aus denen sich seiner Meinung nach die Befangenheit ergeben soll (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss vom 18.04.1996, Az. 14 WF 66/96 - zitiert nach juris; Vollkommer in: Zöller, aaO, § 44 Rn. 2 m.w.N.). Dabei sind die Anforderungen an die Begründung nicht zu überspannen. Die Begründung eines Ablehnungsgesuchs muss aber - jedenfalls in ihrem wesentlichen Kern - sofort abgegeben werden und kann nicht nachgereicht werden. Nur bei einem zulässigen Gesuch dürfen weitere Ablehnungsgründe "nachgeschoben" werden (G. Vollkommer in: Zöller, aaO, § 44 Rn. 2 m.w.N..

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger sein Ablehnungsgesuch durch seinen Prozessbevollmächtigten bereits in der mündlichen Verhandlung hinreichend begründet hat. Nicht nur der Kläger macht geltend, bereits in diesem Rahmen mitgeteilt zuhaben, dass der Befangenheitsantrag deshalb gestellt werde, weil der Vorsitzende Richter unmittelbar auf den Kläger eingewirkt habe, diesen in unzulässiger Weise zu einer Klagerücknahme habe drängen wollen und sich abwertend in Bezug auf die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten geäußert habe. Dies deckt sich vielmehr mit dem Inhalt der dienstlichen Äußerung von Vorsitzendem Richter am Landgericht A. Auch dieser schildert nämlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers moniert habe, dass ihm die Art und Weise, wie der Vors...

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