Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung einer Bürgschaft

 

Normenkette

MABauVO § 7; BGB §§ 195, § 199 ff., §§ 204, 771 ff; BGB a.F. § 634; EGBGB Art. 229 § 6; ZPO § 261

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 28.11.2006; Aktenzeichen 6 O 307/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Mainz vom 28.11.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Bürgin in Anspruch.

Mit notariellen Verträgen vom 11./13.12.1996 (Bl. 11-26 d.A.) erwarb der Kläger von der Firma A., über deren Vermögen am 17.7.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, eine auf dem Grundstück B., in C. bis zum 31.12.1997 zu errichtende Eigentumswohnung Nr. 4.5.11 zum Kaufpreis von 339.847 DM (173.658,75 EUR). Bis zur Höhe dieses Betrages hat sich die Beklagte gem. § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung am 12.12.1996 verbürgt (Bl. 27 d.A.). Noch im Dezember 1996 trat der Kläger seine ihm gegen die Firma A. aus dem Kaufvertrag zustehenden Ansprüche auf Rückgewähr/Auszahlung der Vermögenswerte an die Stadtsparkasse F. ab - was der Firma A. auch angezeigt und von dieser anerkannt wurde (Bl. 260-262 d.A.) - und übergab dieser die Bürgschaftsurkunde der Beklagten.

Von der geplanten Anlage aus 12 Häusern mit 161 Wohnungen, 15 Ladengeschäften und 140 Tiefgaragenstellplätzen wurden unstreitig nur acht Häuser fertiggestellt, dabei auch die an den Kläger verkaufte Eigentumswohnung, für die der bauleitende Architekt die Fertigstellung bescheinigte.

Mit Schreiben vom 15.12.2003 (Bl. 268 d.A.) übersandte die Stadtsparkasse F. durch den Rechtsanwalt und Notar D. dem Kläger die Originalbürgschaftsurkunde, nachdem der Kläger zugunsten der Stadtsparkasse F. eine Grundschuld auf der Eigentumswohnung bestellt hatte.

Am 22.12.2003 meldete der Kläger seine Forderung aus dem Kaufvertrag mit der Firma A. zur Insolvenztabelle an.

Wegen Mängeln an den errichteten Gebäuden erhoben der Kläger und andere Wohnungseigentümer Klage vor dem LG Mainz (6 O 52/05) auf Zahlung von 12.830,24 EUR gegen die Beklagte als Bürgin für Ansprüche auf Mängelbeseitigung gegen die Hauptschuldnerin. Der Kläger hat mittlerweile die Klage für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich dem nicht angeschlossen und begehrt in dem Verfahren weiterhin Klageabweisung.

Mit Schreiben vom 13.10.2005 (Bl. 35-37 d.A.) kündigte der Kläger der Beklagten eine Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Inanspruchnahme der Beklagten als Bürgin an; zugleich bot er der Beklagten den Kauf der Eigentumswohnung an, was diese ablehnte.

Der Kläger erklärte sodann mit Schreiben vom 19.12.2005 (Bl. 33/34 d.A.) ggü. der Firma A. und ggü. deren Insolvenzverwalter den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen fehlender Fertigstellung der Eigentumswohnungsanlage und diverser Mängel an dem bereits errichteten Gemeinschaftseigentum.

Der Kläger begehrt nunmehr die Zahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises von der Beklagten als Bürgin. Diese beruft sich u.a. auf die Verjährung des Bürgschaftsanspruchs und des Hauptanspruchs.

Der Kläger hat vorgetragen, das Bauobjekt sei nicht fertig gestellt und weise zahlreiche Mängel auf. Es hätten ständig Verhandlungen über die Errichtung der vier fehlenden Häuser stattgefunden, welche erst im März 2002 mit dem Insolvenzantrag gegen die Firma A. beendet worden seien.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 173.658,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab Klagezustellung zu zahlen Zug um Zug gegen

  • Rückübereignung, und zwar frei von Belastungen in Abteilung III des Grundbuches, der Miteigentumsanteile von 49,29/10.000 an den Grundstücken 2467 Flur 19, 313 Flur 919 und 314 Flur 919 in C. verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4.5.11 bezeichneten Wohnung, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von C. Nr. 10.195 N an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der A., Rechtsanwalt Dr. E., F., unter Übergabe einer Auflassungerklärung und
  • Rückgabe der Bürgschaftserklärung der Beklagten vom 12.12.1995 über 339.647 DM an die Beklagte.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen

Sie hat geltend gemacht, die Voraussetzungen für einen Rücktritt von dem Kaufvertrag lägen nicht vor, zudem sei sowohl der Hauptanspruch als auch der Bürgschaftsanspruch verjährt. Die Bürgschaft sei des Weiteren erloschen und ohnehin wegen Fertigstellung des Kaufobjekts zurückzugeben.

Die Beklagte hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der vom Kläger gezogenen Nutzungen - die der Kläger bestritten hat - berufen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bezüglich eines Betrages von 12.830,24 EUR sei die Klage wegen anderweitiger Rechtshängig...

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