Leitsatz (amtlich)

1. Zur Wirkungshaftung bei einem durch Rissbildung in einer Verbindungsleitung im Bereich des Hausanschlusses entstandenen Wasserschaden.

2. Obliegt die Unterhaltungslast für den gesamten Bereich des Grundstücksanschlusses dem Träger der (öffentlichen) Wasserversorgung, so beginnt die haftungsrechtliche Verantwortung des Anschlussnehmers erst an der Übergabestelle zur Kundenanlage. Ein jenseits der Hausdurchführung und vor der Kundenanlage aufgetretener Schaden ist dann nicht auf eine innerhalb des Gebäudes liegende Anlage i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG zurückzuführen.

 

Normenkette

HaftpflG § 2 Abs. 1 S. 1; HaftPflG § 2 Abs. 3 Nr. 1; AVBWasserV § 10 Abs. 3, § 35 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 06.12.2012; Aktenzeichen 1 O 190/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.09.2014; Aktenzeichen III ZR 490/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 6.12.2012 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.914,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.8.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 v.H. des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger als Wohngebäude- und Hausratversicherer begehrt von der beklagten Verbandsgemeinde als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen eines Rohrbruchs der Brauchwasserleitung im Bereich eines Hausanschlusses.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Bei dem versicherten Hausanwesen handelt es sich um ein nicht unterkellertes Einfamilienwohnhaus in Massivbauweise; Ursache des im Erdgeschoss aufgetretenen erheblichen Wasserschadens war eine Rissbildung in der - im Anschlussraum freiliegenden - Wasserzuleitung zwischen der Wanddurchführung und der Wasseruhr (Messeinrichtung; Lichtbild Anlage K 6; Privatgutachten vom 12.8.2011 [Anlage K 1]).

In der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 14.9.2001 (Anlage K 5) heißt es:

§ 2

Begriffsbestimmungen

(...)

5. Grundstücksanschluss/Hausanschluss

Der Grundstücksanschluss ist die Verbindungsleitung zwischen der Straßenleitung und der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der Straßenleitung und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

Hauptabsperrvorrichtung ist die in Fließrichtung des Wassers hinter der Messeinrichtung angeordnete Absperrvorrichtung.

(...)

6. Kundenanlage

Die Kundenanlage umfasst alle Leitungen und Anlagen, die in Fließrichtung des Wassers hinter der Hauptabsperrvorrichtung liegen, ohne die Messeinrichtung.

(...)

§ 10

Herstellung, Änderung und Abtrennung der Grundstücksanschlüsse

(...)

(3) Die Verbandsgemeinde ist Eigentümerin des gesamten Grundstücksanschlusses bis einschließlich der Messeinrichtung. Sie lässt diese von der Straßenleitung bis zur Hauptabsperrvorrichtung herstellen, erneuern, ändern, unterhalten und beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu treffen.

(4) Grundstücksanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen, insbesondere vor Einwirkung von Personen, vor Oberflächen-, Schmutz- und Grundwasser geschützt sein. Grundstückseigentümer und Besitzer dürfen keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.

(5) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde jeden Schaden am Grundstücksanschluss, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstigen Störungen unverzüglich anzuzeigen.

(...)

§ 27

Zutrittsrecht

(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Verbandsgemeinde den Zutritt zu ihren Räumen und zu den Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung (...) erforderlich ist.

(2) Die Beauftragten der Verbandsgemeinde dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offenstehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.

(3) Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.

Das LG hat mit Urteil vom 6.12.2012 (Bl. 60 ff. GA) die Klage abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger rügt dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechts- und Verfahrensfehler. Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. H...

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