Leitsatz (amtlich)

Geriert sich ein Käufer dem Unternehmer ggü. der Wahrheit zuwider als gewerblicher Händler, kann er sich nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen. Diese sollen den Verbraucher vor der Ausnutzung seiner Marktposition durch den Unternehmer schützen, sie dienen aber nicht dazu, den den Unternehmer täuschenden Verbraucher vor sich selbst zu schützen.

Daher ist der in einem gewerblichen Kfz-Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirksam, wenn der Vertrag ausdrücklich als "Händlergeschäft" bezeichnet ist, obwohl es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handelt, wenn nicht dieser beweisen kann, dass seine Verbrauchereigenschaft dem Händler bei Vertragsschluss bekannt war oder dieser sie wenigstens hätte erkennen müssen.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 27.06.2003; Aktenzeichen 10 O 61/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.12.2004; Aktenzeichen VIII ZR 91/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Koblenz v. 27.6.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Anmerkung:

Der Kläger hatte nach Erlass des Urteils versucht, im Wege einer Tatbestandsberichtigung zu erreichen, dass der Zeuge Y. nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien als Vertreter der Beklagten zu bezeichnen sei. Dieses Begehren hat der Senat durch Beschluss v. 8.4.2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass mit der angesprochenen Formulierung kein tatsächliches Vorbringen der Parteien wiedergegeben, sondern das Ergebnis einer gerichtlichen Beweiswürdigung dargestellt sei.

Die vom Kläger eingelegte Revision wurde zwischenzeitlich vom BGH durch Urt. v. 22.12.2004 (BGH, Urt. v. 22.12.2004 - VIII ZR 91/04) mit folgendem Leitsatz zurückgewiesen:

"Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) verwert."

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrages v. 5.10.2002 über einen Fiat Barchetta mit der Begründung, das Fahrzeug weise technische Mängel auf und sei abweichend von den Angaben in der verbindlichen Bestellung (Bl. 8 GA) und dem Kfz-Brief (Bl. 12 GA) nicht im März 2000 in Deutschland erstmals sondern bereits 1995 in Italien zum Verkehr zugelassen worden. Demgegenüber beruft sich die Beklagte auf einen im Vertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Das LG hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Ausführungen wegen der näheren Sachdarstellung und der konkreten Fassung der Klageanträge Bezug genommen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, Gewährleistungsrechte des Klägers seien wirksam abbedungen. Es handele sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, weil der Kläger als Händler aufgetreten sei und sich daher als solcher behandeln lassen müsse.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, die Beklagte könne sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen, weil sie darüber informiert gewesen sei, dass es sich bei ihm um einen Privatmann handele und er zudem arglistig über die Erstzulassung in Italien in Unkenntnis gelassen worden sei.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen der Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss v. 27.11.2003 (Bl. 137 GA) durch Vernehmung der Zeugen X., Y. und Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift v. 12.2.2004 (Bl. 149 ff. GA) verwiesen.

II. Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung ist nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme stehen dem Kläger Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach den Bestimmungen der §§ 434, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB in der auf den Streitfall anwendbaren Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht zu. Zutreffend hat das LG die geltend gemachten Ansprüche an dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss (§ 311 Abs. 1 BGB n.F.) scheitern lassen. Der Beklagten ist es weder nach § 475 BGB (Verbraucherschutz) noch nach § 444 BGB (arglistiges Verschweigen eines Mangels) versagt, sich auf diesen Ausschluss zu berufen.

1. Nach § 475 Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Unternehmer sich im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB) auf einen vor Mitteilung eines Mangels vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht berufen. Indes handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Verbrauchsg...

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