Leitsatz (amtlich)

Für nach § 149 ZVG dem Eigentümer zu belassende Wohnräume kann von ihm keine Nutzungsentschädigung verlangt werden, soweit diese mangels Aufteilbarkeit größer sind als an sich für den Hausstand unentbehrlicher Wohnraum.

Da der Zwangsverwalter eine Räumung über § 149 Abs. 2 ZVG erwirken kann, besteht für eine Räumungsklage gegen den Eigentümer kein Rechtsschutzbedürfnis.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 24.03.2010; Aktenzeichen 10 O 229/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Koblenz vom 24.3.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Räumung ihrer Eigentumswohnung sowie Zahlung eines Nutzungsentgeltes.

Der Kläger wurde gemäß Beschluss des AG Koblenz vom 30.4.2008 (Az: 21 L 04/08) zum Zwangsverwalter über den im Eigentum der Beklagten stehenden Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von A. verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumlichkeiten im Kellergeschoss, im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet, bestellt.

Das Objekt, bei welchem es sich um eine einheitliche Wohnung verteilt über zwei Stockwerke handelt, wurde bis zum 26.10.2010 von der Beklagten und ihrem Lebensgefährten bewohnt. Der Kläger forderte die Beklagte nach Beginn der Zwangsverwaltung im Mai 2008 mehrmals auf, eine monatliche Nutzungsentschädigung i.H.v. 1.265 EUR zu zahlen. Diese berechnete er dergestalt, dass er der Beklagten eine unentgeltliche Nutzung einer Teilfläche von 80 m2 zugestanden hat und der Auffassung war, dass sie für die restliche Fläche bis zur Gesamtfläche der Wohnung von 300 m2 Nutzungsentschädigung zu zahlen habe. Er war der Auffassung, dass durch die Nutzung der Beklagten über das unentbehrliche Maß von 80 m2 hinaus eine Gefährdung der Zwangsverwaltung entstehe.

Nachdem seitens der Beklagten eine Zahlung nicht erfolgt ist, hat der Kläger mit seiner Klage zum einen die Zahlung von 10.120 EUR als Nutzungsentgelt für die Zeit vom 1.6.2008 bis einschließlich Januar 2009 begehrt sowie außerdem beantragt, die Beklagte zur Räumung der von ihr innegehaltenen Wohnung zu verurteilen. Das LG hat der Klage bis auf einen geringen Teil der begehrten Zinsen stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Die Beklagte hat zwischenzeitlich durch Zwangsversteigerung das Eigentum an dem in Rede stehenden Objekt verloren. Sie hat es unstreitig am 26.10.2010 an den Ersteigerer übergeben. Die Zwangsverwaltung wurde durch Beschluss des AG Koblenz vom 22.10.2010 aufgehoben. Allerdings wurde für den Kläger eine ausdrückliche Ermächtigung zur Fortführung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesprochen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 5.11.2010 haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Räumungs- und Herausgabeanspruchs für erledigt erklärt und insoweit die Auffassung vertreten, dass die jeweils andere Partei bezüglich dieses Teils die Kosten zu tragen habe.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger konnte seinen Räumungsanspruch nicht im Wege der Klage geltend machen. Außerdem stand ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, soweit die von der Beklagten genutzte Wohnung größer war, als es ihrem unentbehrlichen Raumbedarf entsprach, gegen die Beklagte nicht zu.

In der Sache hat der Senat, nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit über den Räumungsantrag für erledigt erklärt haben, lediglich noch über den Zahlungsantrag des Klägers zu entscheiden. Insoweit ist die Klage unbegründet, da es eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers nicht gibt.

Die Beklagte schuldet nicht gem. § 812 BGB Nutzungsentgelt, soweit der Wohnraum, dessen Nutzung ihr möglich war, über das hinausging, was ihr gem. § 149 ZVG als unentbehrlicher Wohnraum kostenlos zu belassen war. Zwar ist es zutreffend, dass dem Schuldner im Rahmen der Zwangsverwaltung gem. § 149 ZVG, wenn er auf dem von der Zwangsverwaltung erfassten Grundbesitz wohnt, nur die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich zu belassen sind. Dabei muss es sich durchaus nicht um die von ihm bislang innegehabte Wohnung handeln, sondern er kann z.B. veranlasst werden, in eine kleinere Wohnung umzuziehen, wenn eine solche zur Verfügung steht und seine bisherige Wohnung eine größere Wohnfläche enthält, als für seinen Hausstand unentbehrlich ist. Richtig ist auch, dass der Zwangsverwalter dem Schuldner weitere Räume als die für seinen Hausstand unentbehrlichen nur überlassen darf, wenn er hierfür ein Entgelt entrichtet.

Die vom LG insoweit umfassend und auch zutreffend dargestellten Grundsätze sind jedoch vorliegend nicht anwendbar. Es stehen nicht von einander abtrennbare Räume in Rede, von welch...

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