Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Streu- und Räumpflicht

 

Leitsatz (amtlich)

›1. Die winterliche Streu- und Räumpflicht des Vermieters ist regelmäßig auf den Zeitraum zwischen dem Einsetzen des allgemeinen Verkehrs am Morgen und dessen Ende in den Abendstunden beschränkt. Wer sich außerhalb dieser Zeiten bewegt, darf eine Verkehrssicherung grundsätzlich nicht erwarten.

2. Nur wenn der Vermieter es zu vertreten hat, daß auf dem Gelände zur Nachtzeit vertragsgemäß erheblicher Publikumsverkehr stattfindet, muß er auch für dessen Sicherheit sorgen.‹

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 19.12.2007; Aktenzeichen 12 O 57/07)

 

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die sie tragenden Erwägungen sind im Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 niedergelegt worden.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 25. März 2008 entzieht diesen Erwägungen nicht die Grundlage. Freilich wird nunmehr über den bisherigen Tatsachenvortrag hinaus behauptet, die im Treppenbereich liegende Gummimatte habe "die Rutschwirkung noch verstärkt". Das greift die Überlegungen auf, die sich im Senatsbeschluss unter I. 2. c) Absatz 1 finden. Aber dabei handelt es sich um neues Vorbringen, das gemäß §§ 529 Abs. 1, 532 Abs. 2 ZPO präkludiert ist. Überdies fehlt ein Beweisantritt.

Rechtsmittelstreitwert: 10.000 EUR

 

Fundstellen

Haufe-Index 2580490

VRR 2008, 186

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