Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Prospekthaftung eines prominenten Politikers wegen der Werbung für eine Kapitalanlage.

 

Verfahrensgang

LG Mosbach (Urteil vom 15.08.2007; Aktenzeichen 1 O 135/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.11.2011; Aktenzeichen III ZR 103/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten zu 5 wird das Urteil des LG Mosbach vom 15.8.2007 - 1 O 135/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen dahin geändert, dass die Klage gegen den Beklagten zu 5 abgewiesen wird.

II. Für die Kosten erster Instanz gilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen die Kläger jeweils 47,5 %, der Beklagte zu 1 5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte zu 1 5 %, im Übrigen behalten die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Die Beklagten zu 2, 3 und 4 behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5 tragen die Kläger je zur Hälfte.

III. Für die Kosten zweiter Instanz gilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1, einschließlich der Kosten des Vergleichs mit dem Beklagten zu 1, tragen die Kläger jeweils 47,5 %, der Beklagte zu 1 5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger, die bis zum 22.6.2009 entstanden sind, einschließlich der Kosten des Vergleichs mit dem Beklagten zu 1, trägt der Beklagte zu 1 5 %. Im Übrigen behalten die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5 tragen die Kläger je zur Hälfte.

IV. Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger machen wegen ihrer Beteiligung an der M. AG & Co. KG (M. KG) gegen die Beklagten Prospekthaftungsansprüche und Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend.

Komplementärin der M. KG ist die Beklagte zu 2. Vorstand der Beklagten zu 2 ist der Beklagte zu 1. Einzige Gesellschafterin der Beklagten zu 2 ist die Beklagte zu 3. Der Beklagte zu 4 ist Vorstand der Beklagten zu 3 und stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 5 ist in der Öffentlichkeit als ehemaliger Verteidigungsminister bekannt. Er war Inhaber eines Lehrstuhls für Staats-, Verwaltungs- und Finanzrecht. Von Frühjahr 2004 bis zum 4.8.2004 war er Vorsitzender des Beirats der Beklagten zu 3.

Die klagenden Eheleute beteiligten sich über die G. Beteiligungstreuhand GmbH (G.) mit Treuhandangebot/Beitrittserklärung vom 7.10.2004 als Kommanditisten an der M. KG. Die G. nahm das Angebot auf Abschluss des Treuhandvertrags am 13.10.2004 an.

Zur Werbung der Anleger wurde von der Beklagten zu 2 mit Datum vom 17.3.2004 ein Emissionsprospekt herausgegeben. Mit dem Emissionsprospekt wurde eine "Produktinformation" herausgegeben (Anlage K 5). Darin wurde der Fonds als moderne Vermögensvorsorge mit "nobelpreisgekrönter Portfolio-Strategie" beschrieben, der den Anlegern ein hochwertiges Finanzprodukt mit breit gestreuter Anlagestrategie und dem Ziel eines nachhaltigen Wertzuwachses eröffne. Neben der Darstellung der Anlagestrategie durch Risikostreuung in die vier Wertschöpfungsportfolios Immobilien, Private Equity, Wertpapiere und Alternative Investments stellte die Produktinformation die verantwortlichen Personen des Managements, des Aufsichtsrats und des Beirats, darunter den Beklagten zu 5, mit Bild und Text vor.

Der Beklagte Ziff. 5 wurde in der Produktinformation als Vorsitzender des Beirats der D. A. AG, der den Fonds unterstütze, mit der Aussage zitiert:

"Sicherheit und Vertrauen sind auf dem Kapitalmarkt keine Selbstverständlichkeit mehr. Nach Finanzskandalen und unsicheren Börsenzeiten erhält die Verlässlichkeit einer Anlage einen neuen Stellenwert für den Verbraucher. Wir verstehen uns als kompetenter Wegbegleiter unserer Unternehmen gerade im Hinblick auf die Förderung der Kontakte mit Politik und Wirtschaft. Dabei setzen wir uns für die Realisierung der Ziele der Geschäftsleitung ein".

Als "ausgewählte Stationen im Werdegang" wurden angeführt: "Bundesminister der Verteidigung, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Verwaltungslehre und Finanzrecht, Universität M., stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates der Berliner V. Bank Berlin, Mitglied des Beirats der A. AG Köln." Wegen des Weiteren Inhalts der Produktinformation wird auf die Anlage K5 verwiesen.

Als Sonderdruck aus der Finanzzeitschrift "C. 4/2004" wurde mit dem Emissionsprospekt ein Interview herausgegeben. Darin wurde unter der Überschrift "Ein neuer Initiatorentyp" der Fonds, dessen Anlagestrategie und u.a. die Beklagten Ziff. 1, 4 und 5 als "Führende Personen der D. Gruppe" vorgestellt. Der Beklagte Ziff. 5 wurde in dem Interview, wegen dessen Inhalt im Übrigen auf die Anlage K 54 verwiesen wird, mit den Worten z...

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