Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 08.10.2003; Aktenzeichen 12 O 22/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.01.2007; Aktenzeichen I ZR 96/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 12. Kammer für Handelssachen des LG Freiburg vom 8.10.2003 - 12 O 22/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es vor Ablauf des 31.3.2004 zu unterlassen,

a) eine Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen für andere als die Klägerin, etwa für die Firma F. Finanz, auszuüben;

b) Kunden, die auf Vermittlung der Klägerin Verträge im Finanzdienstleistungsbereich, etwa Versicherungsverträge und Kapitalanlageverträge, abgeschlossen haben, zur Aufgabe oder Einschränkung solcher Verträge zu veranlassen.

2. Es wird festgestellt, dass das Agenturverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten Ziff. 1 vom 21.1.2003 nicht beendet ist.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 1 verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird,

a) dass der Beklagte Ziff. 1 vor der rechtlichen Beendigung des Agenturverhältnisses der Parteien am 31.3.2004 seine Vermittlungstätigkeit für die Klägerin eingestellt und/oder eine Konkurrenztätigkeit entwickelt hat;

b) dass der Beklagte Ziff. 1 vor der rechtlichen Beendigung des Agenturverhältnisses der Parteien am 31.3.2004 Kunden, die auf Vermittlung der Klägerin Verträge im Finanzdienstleistungsbereich, etwa Versicherungsverträge oder Kapitalanlageverträge, abgeschlossen haben, zur Aufgabe oder Einschränkung solcher Verträge veranlasst hat.

4. Der Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum bis zum 31.3.2004 Auskunft darüber zu erteilen,

a) welche Geschäfte er in welchem Umfang für andere Unternehmen als die Klägerin vermittelt hat, insb. dabei Vertragstyp, Abschlusssumme, provisionspflichtige Summe und Laufzeit zu benennen;

b) welche Kunden, die auf Vermittlung der Klägerin Verträge im Finanzdienstleistungsbereich, etwa Versicherungsverträge und Kapitalanlageverträge, abgeschlossen haben, er zur Aufgabe oder Einschränkung solcher Verträge veranlasst hat.

5. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Außendienstmitarbeiter der Klägerin zu beschäftigen, von denen die Beklagte Ziff. 2 weiß oder wissen muss, dass diesen Mitarbeitern aufgrund der vertraglichen Bindung zur Klägerin eine Vermittlungstätigkeit für andere als die Klägerin nicht gestattet ist.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 2 verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Beklagte Ziff. 2 den Beklagten Ziff. 1 in der in Ziff. I.1 des Urteilstenors beschriebenen Weise beschäftigt hat.

7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten haben die Klägerin 17 %, der Beklagte Ziff. 1 66 % und die Beklagte Ziff. 2 17 % zu tragen.

Die Klägerin trägt 17 % der eigenen erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten und 50 % derjenigen der Beklagten Ziff. 2, der Beklagte Ziff. 1 trägt die eigenen erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten und 66 % derjenigen der Klägerin, die Beklagte Ziff. 2 trägt 50 % der eigenen erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten und 17 % derjenigen der Klägerin.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 50 %, der Beklagte Ziff. 1 2 % und die Beklagte Ziff. 2 48 % zu tragen.

Die Klägerin hat 50 % der eigenen zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten und jeweils 50 % derjenigen des Beklagten Ziff. 1 und der Beklagten Ziff. 2, der Beklagte Ziff. 1 50 % der eigenen zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten und 2 % derjenigen der Klägerin, die Beklagte Ziff. 2 50 % der eigenen zwei-tinstanzlichen außergerichtlichen Kosten und 48 % derjenigen der Klägerin zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Teils abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Teils leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin und die Beklagte Ziff. 2 sind im Finanzdienstleistungssektor tätig und vermitteln sämtliche Formen von Versicherungsverträgen. Der Beklagte Ziff. 1 war seit Oktober 1994 in der Rechtsstellung eines Handelsvertreters i.S.d. §§ 92, 84 ff. HGB als Vermögensberater für die Klägerin tätig, zuletzt aufgrund Vermögensbe...

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