Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 31.03.2005; Aktenzeichen 6 O 53/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.01.2008; Aktenzeichen VI ZR 98/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Erstbeklagten gegen das Urteil des LG Mannheim vom 31.3.2005 - 6 O 53/04 - wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen: von den Gerichtskosten die Klägerin 21 % und der Erstbeklagte 79 %, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese selbst, die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten der Erstbeklagte, von den außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten die Klägerin 21 % und der Erstbeklagte selbst 79 %, die außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis zur Rücknahme der Berufung der Klägerin 30.478,11 EUR, danach 11.368,44 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger und widerklagend der Erstbeklagte haben Schadensersatz aus einem Unfall geltend gemacht.

Der Drittwiderbeklagte L. nahm mit dem bei der Drittwiderbeklagten V. haftpflichtversicherten Audi RS 4 Avant der Klägerin am 9.11.2002 auf dem Hockenheimring an dem 35. "Akademischen" teil, einer Veranstaltung der Akademischen Motorsportgruppe S. In deren Verlauf fuhr der Erstbeklagte auf regennasser Fahrbahn in einer Rechtskurve mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug des gleichen Typs auf das Klägerfahrzeug auf.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte L. haben insbesondere behauptet, der Erstbeklagte sei aufgefahren, weil er seine Geschwindigkeit nicht ausreichend reduziert habe.

Der Erstbeklagte hat vorgetragen, der Drittwiderbeklagte L. habe den Unfall dadurch verursacht, dass er ihn, den Erstbeklagten, geschnitten habe, als er, der Erstbeklagte, in der Kurve habe überholen wollen.

Die Drittwiderbeklagte V., die auch als Streithelfer des Drittwiderbeklagten L. am Rechtsstreit beteiligt ist, und die Zweitbeklagte haben in erster Linie eingewandt, eine Haftung sei ausgeschlossen, weil es sich bei der Veranstaltung um ein Autorennen gehandelt habe.

Das LG hat durch Urteil vom 31.3.2005, auf das Bezug genommen wird, Klage und Widerklage mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der Veranstaltung um ein Rennen gehandelt habe und die Teilnehmer auf eine Haftung für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden verzichtet hätten. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung liege nicht vor.

Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil - der Kläger hat seine Berufung zurückgenommen - verfolgt der Erstbeklagte sein erstinstanzliches Begehren des vollständigen Ersatzes seines angeblichen Schadens - Reparaturkosten und Nutzungsausfallentschädigung - gegen die Drittwiderbeklagten weiter. Zur Begründung trägt er vor, die Veranstaltung auf dem Hockenheimring sei kein Rennen gewesen, das zu einem Haftungsausschluss der Drittwiderbeklagten hätte führen können. Ziel sei nicht gewesen, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen. Nach den Regeln habe es unter den Teilnehmern auch keinen Geschwindigkeitswettstreit gegeben. Der Drittwiderbeklagte L. habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Er habe regelwidrig offensichtlich den rückwärtigen Verkehr nicht beobachtet, ihm, dem Erstbeklagten, nicht die Fahrbahn frei gemacht, obwohl er schneller gewesen sei, und seine Fahrlinie verändert.

Der Erstbeklagte beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11.348,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechts-hängigkeit zu zahlen.

Die Drittwiderbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Drittwiderbeklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil und bekräftigen ihren Vortrag, dass es sich um ein Rennen gehandelt habe, dass die Veranstaltungsteilnehmer auf eine Haftung verzichtet hätten und dass dem Drittwiderbeklagten L. kein (grober) Regelverstoß zur Last zu legen sei.

Der Drittwiderbeklagte L. trägt zudem unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags vor, dass der Unfall auf eine fehlerhafte Bereifung des Beklagtenfahrzeugs, zu dichtes Auffahren und verspätetes Abbremsen des Erstbeklagten vor der Kurve zurückzuführen sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens in erster und zweiter Instanz wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die Drittwiderbeklagten haften nicht gem. §§ 18 Abs. 1 Satz 1 bzw. 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG für den Schaden des Erstbeklagten.

1. Zwar ist die Haftung der beiden Drittwiderbeklagten entgegen der Ansicht des LG nicht dadurch ausgeschlossen, dass einerseits der Drittwiderbeklagte L. und der Erstbeklagte als Teilnehmer des "35. Akademischen" einen Haftungsverzicht erklärten, "soweit es sich um einen Rennen ... handelt" (vgl. Ausschreibung/Anmeldung Anl. K 11, Anlagenheft LG Kläger, dort A 19b) und andererseits der Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Drittwiderbe...

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