Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.11.2019; Aktenzeichen III ZR 17/19)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Vollstreckungsabwehrklage des Klägers.

Der Beklagte hat durch ein Urteil des Senats vom 12.01.2018, Az.: 16 EK 1/18, in einem Verfahren nach § 198 GVG einen Entschädigungsanspruch gegen den Kläger in Höhe von 4.800 EUR erstritten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus dem vorangegangenen Strafprozess, aufgrund dessen der Kläger eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt, eine festgesetzte Kostenerstattungsforderung in Höhe von 27.739,52 EUR. Das zugrundeliegende Strafurteil wurde am 10.01.2013 rechtskräftig.

Auf eine außergerichtliche Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Zahlung der Forderung vom 14.03.2018 auf sein Anderkonto aus dem Entschädigungsprozess hat der Kläger mit Schreiben der Landesoberkasse vom 09.04.2018 die Aufrechnung mit seinem Kostenerstattungsanspruch aus dem Strafverfahren erklärt. Die Aufrechnungserklärung wurden durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 30.04.2018 und 15.05.2018 wiederholt.

Mit dem Schreiben vom 14.03.2018 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zugleich eine Abtretungserklärung des Beklagten vorgelegt. Danach hat dieser die Klagforderung zur Sicherung offener Ansprüche aus drei in Karlsruhe und Frankfurt von seinem Prozessbevollmächtigten für ihn geführten Verfahren abgetreten (vgl. im Einzelnen Anlage K2 der Klagschrift).

Der Beklagte hat unter Berufung auf § 5 GKG die Einrede der Verjährung hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderung erhoben und betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil.

Der Kläger trägt vor:

die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 12.01.2018 sei unzulässig, nachdem die titulierte Forderung durch Aufrechnung erloschen sei.

Aufgrund §§ 198 Abs. 5 Satz 3 GVG, 851 Abs. 1 ZPO, 394 BGB habe die Aufrechnung nicht im Vorprozess erklärt werden können. Vielmehr sei damit die Aufrechnungslage erst mit Rechtskraft des Urteils vom 12.01.2018 entstanden.

Die Aufrechnung sei wirksam erklärt worden.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.03.2011, IX ZR 180/10, stehe der Zulässigkeit einer Aufrechnung nicht entgegen. Mit dieser habe der Bundesgerichtshof eine Aufrechnung gegen einen auf der Grundlage der EMRK zugesprochenen Entschädigungsanspruch für unzulässig erklärt. Dem sei der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar, nachdem ein einfachgesetzlicher Anspruch nach § 198 GVG Grundlage des Entschädigungsanspruchs sei. Für diesen habe der Gesetzgeber ausdrücklich die Unpfändbarkeit nur bis zur Rechtskraft des Urteils angeordnet, dies in Kenntnis der vorgenannten Rechtsprechung. Ein der Regelung des § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG vergleichbares Abtretungsverbot sei in § 13 StrEG normiert. In Literatur und Rechtsprechung zu § 13 StrEG sei anerkannt, dass eine Aufrechnung nach Rechtskraft möglich sei.

Auch die Gesetzesmaterialien zu § 198 GVG sprächen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung nach Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung. In diesen sei ausgeführt, dass eine "Übertragbarkeit - und damit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO eine Pfändbarkeit - der Entschädigungsforderung (...) ebenso wie im Fall des § 13 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen sein (sollte), solange nicht rechtskräftig über den Entschädigungsanspruch entschieden ist, um einen der Rechtspflege abträglichen Handel mit dem Anspruch zu verhindern".

Es sei festzuhalten, dass der Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG eine einschränkende Auslegung der Regelung im Sinne einer Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit nach Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung nicht zulasse. Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus den Materialien rechtfertige sich kein anderer Schluss.

Ein Ausschluss der Aufrechnungsmöglichkeit bedürfe besonderer Gründe, wie sie der Gesetzgeber in § 393 BGB darin gesehen habe, dass gegen Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht aufgerechnet werden dürfe. Vorliegend handle es sich jedoch um einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch.

Auch § 399 BGB sei nicht einschlägig. Die Höhe der in § 198 GVG geregelten Entschädigungsbeträge lasse die Ausgleichs- und Wiedergutmachungsfunktion hinter die Genugtuungsfunktion weit zurücktreten. Dem Gesetzgeber gehe es gerade nicht um einen vollen materiellen Schadensausgleich. Damit führe die Abtretbarkeit oder Pfändbarkeit der Forderung nach Eintritt der Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung nicht zu einer Inhaltsänderung.

Der Kläger beantragt:

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des OLG ...

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