Leitsatz (amtlich)

Die Regelung des Sanierungsgeldes in § 65 VBLS in der Fassung vor Einfügung des § 65 Abs. 5a VBLS ist wirksam. Die Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 VBLS verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Auch § 65 Abs. 5a VBLS und dessen Ausführungsbestimmungen sind wirksam.

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 26.02.2010; Aktenzeichen 6 O 136/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.05.2013; Aktenzeichen IV ZR 33/11)

 

Tenor

1. Die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 26.2.2010 - 6 O 136/08, wird zurückgewiesen.

2. Das klagende Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rückzahlung sog. Sanierungsgelder, die das klagende Land für das Jahr 2006 (unter einer von 35 Kontonummern) an die Beklagte entrichtet hat. Die offene Teilklage bezieht sich auf das bei der Beklagten geführte Konto mit der Nr. 381244 ...

Das klagende Land hat bei der Beklagten den Status eines Beteiligten. Seit der deutschen Wiedervereinigung nahm die Anzahl der im Pflichtversicherungsverband West versicherten Arbeitnehmer des klagenden Landes erheblich ab (etwa von 1990 bis 2004 von 114.551 auf 38.322). In die vom klagenden Land geschaffenen Eigenbetrieben und sonstigen Einrichtungen wurde im Laufe der Jahre 1992 bis 2001 48.925 Plichtversicherte des Abrechnungsverbandes West ausgegliedert, wobei die ausgegliederten Arbeiter dem "Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin" (KAV Berlin) und die ausgegliederten Angestellten dem "Verband der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Berlin" (VAdöD Berlin) zuzuordnen sind. Im Juni 1994 wurden das klagende Land aus der "Tarifgemeinschaft deutscher Länder" (TdL) und der KAV Berlin aus der "Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände" (VKA) im Zusammenhang mit einer beschleunigten Angleichung der Löhne und Gehälter im West- und Ostteil der Stadt ausgeschlossen.

Während zunächst noch die Tarifverträge der TdL und der VKA für Berlin in besonderen Tarifverträgen übernommen wurden, trat das klagende Land im Jahr 2003 aus dem VAdöD und KAV Berlin aus und schloss Anwendungstarifverträge ab, die die Herabsetzung der Arbeitszeit und der Vergütung für Beschäftigte des Landesdienstes um 10 % vorsahen.

Die Beklagte hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 19.09./22.11.2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3.1.2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1.3.2002 vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4.11.1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im Abrechnungsverband West, dem das klagende Land mit einem Teil seiner Beschäftigten angehörte, seit 1967 über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren). Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Ausgaben während des Deckungsabschnittes sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen. Seit dem 1.1.2002 beträgt der Umlagesatz 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Davon tragen die Arbeitgeber einen Anteil von 6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Diese Umlage hat der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 92,03 EUR monatlich pauschal zu versteuern. Den verbleibenden Anteil an der Umlage von 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts trägt der Arbeitnehmer.

Daneben erhebt die Beklagte zur Deckung eines zusätzlichen, durch den Systemwechsel bedingten Finanzierungsbedarfs bei den beteiligten Arbeitgebern seit der Neufassung der Satzung der Beklagten (im Folgenden: VBLS) pauschale, steuerfreie Sanierungsgelder i.H.v. durchschnittlich 2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Die Neufassung der VBLS beruht auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien, die diese zunächst im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 in den Grundzügen getroffen und sodann durch den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) vom 1.3.2002 umgesetzt und weiter konkretisiert haben.

Die Regelungen über die Erhebung v...

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