Verfahrensgang

LG Heidelberg (Aktenzeichen 12 O 81/00 KfH)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Heidelberg vom 18.9.2002 – 12 O 81/00 KfH – im Kostenpunkt aufgehoben und i.Ü., soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.650,44 Euro nebst 5 % Zinsen aus 1.818,69 Euro für die Zeit vom 16.5.2000 bis 3.6.2001 und aus 4.650,44 Euro für die Zeit vom 4.6.2001 bis 31.12.2001 sowie 5 % über dem Basiszins aus 4.650,44 Euro seit dem 1.1.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 35 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 65 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat auftragsgemäß als Subunternehmerin für die Beklagte zu 1) die Lüftungs- und Heizungsinstallation im Hotel-Neubau R. in B.-K. ausgeführt. Sie nimmt die Beklagten auf Zahlung von Restwerklohn und (vorzeitige) Auszahlung von Sicherheitseinbehalten in Anspruch.

Mit Schreiben vom 6. und 26.2.2001 (I 409–413) forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung auf, Mängel an der von ihr installierten Fußbodenheizung im Fitnessbereich des Hotels zu beseitigen. Die Klägerin kündigte in ihrer Antwort vom 1.3.2001 eine Untersuchung der Anlage an, um festzustellen, wo die gerügten Undichtigkeiten herkommen. Zugleich wies sie die Beklagte auf Folgendes hin (I 389):

„Sollte sich herausstellen, dass die Durchfeuchtung nicht durch die undichte Fußbodenheizung, sondern durch von uns nicht zu vertretende Gründe stattfindet, so werden wir ihnen die Kosten für die Überprüfung einschl. Fahrt-km in Rechnung stellen.”

Mit Rechnung vom 3.5.2001 verlangte die Klägerin von der Beklagten für die Überprüfung der Fußbodenheizung einen Betrag von insgesamt 8.161,47 DM (= 4.172,89 Euro) (I 391/393). Die Beklagte wies die Rechnung mit Schreiben vom 9.5.2001 als nicht prüfbar zurück (I 415). Nach Abrechnung der abgenommenen Leistungen hat die Klägerin mit ihrer – später erweiterten – Klage die Beklagte zu 1) und deren Komplementärin, die Beklagte zu 2, als Gesamtschuldner auf Zahlung der noch offenen Rechnungsbeträge i.H.v. 14.528,79 Euro und 4.172,89 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Im Verlaufe der ersten Instanz haben die Parteien den Rechtsstreit nach Aufrechnung i.H.v. 4.612,27 Euro und nach Zahlung i.H.v. 4.500 Euro übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben hinsichtlich der restlichen Hauptsache über 9.589,41 Euro nebst Zinsen Klageabweisung beantragt. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung von Zeugen hat das LG in seinem Urteil vom 18.9.2002, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, der Klage i.H.v. 1.818,69 Euro nebst einem Teil der Zinsen stattgegeben und sie i.Ü. abgewiesen, soweit die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Die Abweisung betrifft u.a. die Ansprüche der Klägerin wegen Auszahlung von Sicherheitseinbehalten i.H.v. 2.617,52 Euro und auf Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fehlersuche „Undichtigkeit im Wellness-Bereich” i.H.v. 4.172,89 Euro – jeweils nebst Zinsen.

Dagegen richtet sich die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie die beiden abgewiesenen Zahlungsansprüche weiterverfolgt. Entgegen der Auffassung des LG habe sie gem. § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B die Auszahlung der Sicherheitseinbehalte verlangen können, nachdem die Beklagte zu 1) die Einzahlung auf einem Sperrkonto unterlassen habe. Wegen der ablehnenden Haltung der Beklagten habe es keiner besonderen Nachfristsetzung bedurft. Auch der Vergütungsanspruch wegen der Fehlersuche nach dem Wassereintritt sei entgegen der Rechtsansicht des LG sowohl nach § 632 Abs. 1 BGB als auch unter dem Gesichtspunkt der pVV begründet und in Höhe des Rechnungsbetrages vom 3.5.2001 angemessen.

In der mündlichen Berufungsverhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit wegen des Zahlungsanspruchs i.H.v. 2.617,52 Euro übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte zu 1) die Sicherheitseinbehalte im Hinblick auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist am 6.2.2003 an die Klägerin ausgezahlt hatte.

Die Klägerin beantragt daher, unter Abänderung des angefochtenen Urteils werden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin weitere 6.790,41 Euro nebst 5 % Zinsen auf den Betrag von 2.617,52 Euro für die Zeit vom 16.5.2000 bis 3.6.2001, auf den Betrag von 6.790,41 Euro für die Zeit vom 4.6.2001 bis 31.12.2001 sowie i.H.v. 5 % über dem Basiszins seit dem 1.1.2002 zu zahlen, und zwar abzgl. der am 6.2.2003 bezahlten 2.617,52 Euro.

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin hinsichtlich der restlichen Hauptsache zurückzuweisen.

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