Leitsatz (amtlich)

Ist der gebührenbefreite Streitgenosse einer Partei im Innenverhältnis verpflichtet, den nicht gebührenbefreiten Streitgenossen von Gerichtskosten freizuhalten, so sind im Kostenansatzverfahren keine – auch nicht die hälftigen – Gerichtsgebühren anzusetzen. Dies gilt jedenfalls in den Fällen in denen sich der Ausgleichsanspruch ohne schwierige materiell-rechtliche Prüfung beurteilen lässt.

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Aktenzeichen 2 O 312/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen IX ZR 203/02)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mannheim v. 6.2.2002 – 2 O 312/97 wie folgt abgeändert:

Aufgrund des gegen Sicherheitsleistung von 178.952,16 Euro vorläufig vollstreckbaren Urteils des LG Mannheim vom 23.1.2001 sind von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.137,48 Euro nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 8.2.2001 zu erstatten.

Der Beschluss des LG Mannheim vom 24.4.2002 wird aufgehoben.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.077,85 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. 1994 war der Zweitbeklagte Arbeitnehmer der Erstbeklagten.

Durch Urteil des LG Karlsruhe vom 23.1.2001 wurden beide Beklagten gesamtschuldnerisch zu Schadenersatzleistungen verurteilt und haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Erstbeklagte ist gebührenbefreit.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6.2.2002 führte die Rechtspflegerin aus, es seien im Verfahren Gerichtskosten von 6.155,70 Euro (12.039,50 DM) entstanden, nämlich 7.065 DM an Gebühren, 4.918,30 DM an Auslagen für den Sachverständigen und 56,20 DM an Zeugenauslagen. Die Erstbeklagte sei aber nur an den Auslagen zu beteiligen. Somit habe der Zweitbeklagte u.a. 3.077,85 Euro an Gerichtskosten zu tragen.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, die Rechtspflegerin habe die „Gerichtskostenfreiheit” der Erstbeklagten nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt. Die Stadt müsse nämlich als Arbeitgeberin den Zweitbeklagten von Gerichtskosten freistellen. Deshalb dürften auch vom Zweitbeklagten keine Gerichtskosten verlangt werden, die ansonsten im Rückgriffswege doch von der Erstbeklagten zu tragen wären.

Das LG Mannheim hat das Rechtsmittel der Beklagten als Beschwerde gegen den Kostenansatz aufgefasst und diese Beschwerde am 12.4.2002 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten vorsorglich „sofortige Beschwerde” eingelegt.

II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mannheim ist nach § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 21 Nr. 1 RPflG zulässig. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten richtet sich entgegen der Auffassung des LG nicht gegen den Kostenansatz; sie ist ausdrücklich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6.2.2002 gerichtet, der Gerichtskosten berücksichtigt, wie sie im Kostenansatz vom 10.3.2001 enthalten sind. Die erstattungspflichtige Partei kann im Kostenfestsetzungsverfahren einwenden, die zur Erstattung angemeldeten Gerichtskosten seien vom Gegner ganz oder teilweise zu Unrecht angefordert und bezahlt worden, so dass dieser darauf zu verweisen sei, die Rückerstattung gegenüber der Gerichtskasse zu betreiben (vgl. Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 104 Rz. 23).

Im vorliegenden Fall werden die Beklagten nicht von der Staatskasse auf Zahlung von Gerichtskosten in Anspruch genommen, so dass ihr Rechtsmittel nicht als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 GKG ausgelegt werden kann. Ist der Kostenschuldner von der Zahlung der Gerichtskosten befreit (§ 2 GKG), dürfen ihm gegenüber solche Kosten auch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht festgesetzt werden (Wolst in Musielak, ZPO-Kommentar, 3. Aufl., § 104 Rz. 6).

2. Die Erstbeklagte ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG gebührenbefreit. Damit sind zu ihren Lasten keine Gerichtsgebühren, aber Auslagen zu berechnen. Im Rechtsstreit sind 7.065 DM, also 3.612,28 Euro an Gerichtsgebühren entstanden. Davon hat die Rechtspflegerin im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss den von der Klägerin vorgeschossenen und zur Kostenfestsetzung angemeldeten Anteil i.H.v. 3.077,85 Euro berücksichtigt. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu Recht.

a) Nach § 59 GKG haften Streitgenossen grundsätzlich als Gesamtschuldner für die entstandenen Gerichtskosten. Besitzt ein Streitgenosse Kostenfreiheit verringert sich der von den übrigen Streitgenossen zur zahlende Betrag um den Anteil, den die kostenbefreite Partei ihrem Streitgenossen nach § 426 BGB (ansonsten) im Innenverhältnis ersetzen müsste (BGHZ 12, 270; OLG Bamberg JB 1992, 684; OLG Köln MDR 1978, 578; Markl/Meyer, Kommentar zum GKG, 4. Aufl., § 2 Rz. 29; Oestrich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, 2000, § 2 Rz. 23; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 2 GKG Rz. 22).

Ist die gebührenbefreite Partei als Gesamtschuldner mit einem nicht befreiten Streitgenossen ...

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