Leitsatz (amtlich)

Der die Abänderung seiner durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht begehrende Unterhaltsschuldner trägt die Beweislast für die Höhe seines Einkommens auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten.

 

Verfahrensgang

AG Lahr (Beschluss vom 11.09.2013)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.12.2016; Aktenzeichen XII ZB 422/15)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Lahr vom 11.09.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.896 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Zurückweisung seines Widerantrags, seine sich aus der Jugendamtsurkunde vom 16.06.2008 ergebende Unterhaltspflicht gegenüber dem nunmehr volljährigen Antragsteller herabzusetzen und die Jugendamtsurkunde entsprechend abzuändern. Die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers, die Jugendamtsurkunde dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner zur Zahlung von höherem Unterhalt verpflichtet wird, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. Er ist am 14.02.1995 geboren. Der Antragsteller ist Schüler. Er erzielt kein eigenes Einkommen. Der Antragsteller lebt im Haushalt seiner Mutter. Diese verdient im Monat ca. 3.270 EUR. Der Antragsgegner hatte sich zunächst durch Jugendamtsurkunde vom 14.09.1995 zu Unterhaltszahlungen für seinen Sohn verpflichtet. Der Titel wurde durch Vergleich (2 C 550/96, AG Lahr) abgeändert. Der Vergleich wurde seinerseits durch Urteil vom 06.08.2007 (1 F 78/06; AG Lahr) und dieses wiederum durch die Jugendamtsurkunde vom 16.06.2008, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, abgeändert.

Der Antragsgegner trägt vor, er erziele ein weitaus geringeres Einkommen als vom Antragsteller angenommen. So habe er 2009 aus den Nebentätigkeiten insgesamt lediglich 382 EUR erzielt. Das monatliche Einkommen aus seiner beruflichen Tätigkeit belaufe sich auf 2.924,69 EUR, abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen seien daher 2.778,46 EUR der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Tatsächlich schulde er daher weniger Unterhalt als durch Jugendamtsurkunde tituliert. Zur Begründung des Abänderungsantrags verweist der Antragsgegner darauf, dass der Antragsteller volljährig geworden ist, deshalb dessen Bedarf aus dem Einkommen beider Eltern zu berechnen ist und für die anteilige Haftung der Eltern Ziffer 13.3 der Süddeutschen Leitlinien gilt.

Der Antragsgegner hat mit Widerantrag vom 30.04.2013 beantragt, die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners in der Jugendamtsurkunde des Landratsamtes Ortenaukreis vom 16.06.2008 (Urk. Reg. Nr. 280/2008) dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner mit Wirkung ab dem 01.03.2013 einen monatlichen Unterhalt von 296 EUR an den Antragsteller zu bezahlen hat.

Der Antragsteller hat beantragt, den Widerantrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller meint, der Antragsgegner verfüge über ein monatliches Einkommen von ca. 7.000 EUR. In jedem Fall sei er mindestens in Gruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle einzustufen. Neben seinem Einkommen erziele er nämlich noch Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Er sei zusammen mit seiner Ehefrau Gesellschafter der GA-Vertrieb GbR. Mit seiner Ehefrau betreibe er die Fa. G-Marketing, die damit beworben werde, dass 70.000 EUR jährlich bei einem Zeitaufwand von 2 bis 3 Stunden täglich eingenommen würden. Der Antragsgegner betreibe außerdem eine Autovermietung in der Rechtsform einer GbR. Schließlich trete der Antragsgegner im Internet mit seiner Ehefrau als "Leiter" eines "T-Teams" auf. Für ein entsprechend hohes monatliches Einkommen des Antragsgegners spreche auch sein Lebensstil. Er habe zusammen mit seiner Frau ein stattliches Anwesen mit Swimmingpool gebaut und fahre einen PKW Audi Q 7. Der Antragsgegner habe sein Einkommen nicht vollständig angegeben. Er verschleiere sein Einkommen und verschiebe es an seine Ehefrau.

Das AG hat durch Beschluss vom 11.09.2013, auf den Bezug genommen wird, den Widerantrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, der Antragsgegner könne die Abänderung der Verpflichtung aus der Jugendamtsurkunde verlangen, auch ohne wesentliche Veränderungen darzutun, die es unzumutbar machten, an der Unterhaltspflicht festzuhalten. Dies folge daraus, dass die Jugendamtsurkunde nicht infolge einer Vereinbarung über den Unterhalt sondern aufgrund einseitiger Verpflichtungserklärung des Antragsgegners errichtet worden sei. Diese binde den Antragsgegner nicht. Der Unterhaltsanspruch des Antragstellers sei neu zu berechnen ohne Bindung an Geschäftsgrundlagen oder gerichtliche Feststellungen. Der Antragsgegner müsse jedoch die Umstände darlegen und ggf. beweisen, die rechtfertigten, seine Unterhaltspflicht herabzusetzen. Hieran fehle es vorliegend.

Der Antragsgegner meint hingegen in seiner Beschwerde, dass der Antragsteller, nachdem er volljährig geworden sei, alle seinen Unter...

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