Verfahrensgang

LG Detmold (Aktenzeichen 2 O 186/18)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 29.11.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen

 

Gründe

I. Die Kläger sind seit dem Jahr 1998 Eigentümer der Grundstücke Gemarkung P

G 1 eingetragen im Grundbuch von T (postalische Anschrift: A-Straße). Der Grundbesitz der Kläger befindet sich im sogenannten A-park in T, der ab Mitte der 1960er Jahre entstanden ist. Die Nutzung des aufstehenden Gebäudes wurde ursprünglich als Wochenendhaus bauaufsichtsrechtlich genehmigt. Die Kläger nutzen ihr Grundstück seit Erwerb ausschließlich zu dauerhaften Wohnzwecken. Am 07.03.2018 wurde ihnen eine Baugenehmigung zur Dauernutzung durch den Kreis Lippe erteilt.

Etwa mittig durch die Siedlung verläuft die öffentliche Straße "A-Straße". Von dieser gehen mehrere etwa 2 m breite öffentliche Fußwege ab, über die die einzelnen Grundstücke erschlossen sind. Diese Wege sind zur Straße "A-Straße" hin mit Verbotsschildern und Pollern versehen, um die Durchfahrt mit Kraftfahrzeugen zu verhindern. Der Weg, der die Straße A-Straße" mit dem Grundstück der Kläger verbindet, ist etwa 80 m lang. Am Eingang der Siedlung befindet sich auf einem Privatgrundstück ein Parkplatz. Zudem können Fahrzeuge entsprechend den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen im öffentlichen Verkehrsraum, also auch entlang der Straße "A-Straße", abgestellt werden.

Im Nordosten grenzt an das Grundstück der Kläger das Grundstück Gemarkung P

G 2, eingetragen im Grundbuch von T, das seit dem Jahr 2017 im Eigentum des Beklagten steht. Der bisherige Eigentümer, der Landschaftsverband M hatte der Gemeinde T ein vertragliches Nutzungsrecht an dem Grundstück eingeräumt. Für den Bereich, in dem G 2 liegt, ist unter dem Namen "U nördlich P" ein Naturschutzgebiet ausgewiesen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 1 "U-landschaft" des Kreises M vom 25.05.1990. Schon vor Inkrafttreten des Landschaftsplanes befand sich auf dem Grundstück die sog. "B-Straße", der von der C-Straße "abzweigt und an der nordöstlichen Seite des A-parks entlangläuft. Dieser Weg wurde offenbar von Eigentümern von Grundstücken im "A-Park" angelegt und in der Folgezeit von den Klägern und anderen Eigentümern als Zufahrt zu ihren Grundstücken genutzt.

Der Beklagte wandte sich nach dem Erwerb seines Grundstückes im Jahr 2017 an die Kläger und andere Eigentümer des A-parks und teilte diesen mit, dass er für eine Nutzung der "B-Straße" zukünftig ein Nutzungsentgelt verlange. Im Falle der Weigerung zum Abschluss eines Nutzungsvertrages kündigte er an, die Zuwegung zu verschließen. In der Folgezeit zwischen den Parteien geführte Verhandlungen über den Abschluss eines Nutzungsvertrages scheiterten. Am 16.01.2018 errichtete der Beklagte auf der Grundstücksgrenze zwischen G1 und G2 einen Zaun, durch den es den Klägern verwehrt ist, ihr Wohngrundstück über das Grundstück des Beklagten zu befahren.

Nachdem der Beklagte trotz entsprechender Aufforderungen den Zaun nicht beseitigte, beantragten die Kläger den Erlass einer auf Duldung gerichteten einstweiligen Verfügung. Der Antrag wurde mit Urteil vom 28.02.2018 zurückgewiesen (Az. 8 C 50/18 Amtsgericht Detmold); die Berufung der Kläger blieb erfolglos (Az. 03 S 44/18 LG Detmold).

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Duldung der Benutzung der auf seinem Grundstück befindlichen "B-Straße" als Zugang und Pkw-Zufahrt zu ihrem Grundstück.

Sie haben behauptet, die "B-Straße" werde seit 50 Jahren oder länger von den Grundstückseigentümern des A-parks genutzt, von ihnen jedenfalls seit 1998. Die Gemeinde T als Nutzungsberechtigte habe Kenntnis von der Nutzung gehabt und diese geduldet. Es gebe im A-park keine öffentlichen Parkflächen. Der Eigentümer des Privatparkplatzes, den sie derzeit zum Abstellen ihres Fahrzeuges nutzten, könne sein Grundstück jederzeit einer anderen Nutzung zuführen.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die Benutzung seines Grundstückes der Gemarkung P G 2, als Weg zum Zwecke des Zugangs sowie der Zufahrt mit Pkw zu den Grundstücken der Kläger Gemarkung P G 1, von der Gemeindestraße C-Straße aus Richtung A.-park kommend auf einer Breite von 4 m, angrenzend an die Grundstücke der Gemarkung P G 3 sowie in die andere Richtung der C-Straße links abbiegend zu dulden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat in Abrede gestellt, dass die Benutzung der "B - Straße" durch die Gemeinde T oder den Landschaftsverband M gestattet oder geduldet worden sei. Die Nutzung der "B-Straße" zum Befahren des klägerische...

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