Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 05.09.2007; Aktenzeichen 13 O 111/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.07.2009; Aktenzeichen VIII ZR 171/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5.9.2007 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des LG Bochum - Kammer für Handelssachen - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.066,97 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.6.2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderung i.H.v. 1.767,50 EUR mit der Maßgabe, dass die Klage bereits unzulässig ist.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin i.H.v. bis zu 2.000 EUR und die Beklagte i.H.v. bis zu 11.000 EUR; die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Sachverhaltsdarstellung

Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Der Sachverhalt stellt sich nunmehr wie folgt dar:

Bis zum 30.6.2003 war die Klägerin Pächterin einer Autobahnraststätte auf der Autobahn A 3 in der Nähe von F, die sie von der Fa. S GmbH & Co. KG C1 (im Folgenden: Fa. S) gepachtet hatte. Die Fa. S vergibt an einzelne Mineralölgesellschaften die Möglichkeit, Kraftstoffe über die jeweiligen Raststättenpächter zu vertreiben.

Für die von der Klägerin gepachtete Autobahnraststätte war die Rechtsvorgängerin der Beklagten berechtigt, Kraftstoffe zu vertreiben. Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten schlossen am 03./14.5.1992 einen Vertriebsvertrag (Anl. K 1, Bl. 24 ff. d.A.). Nach dem Vertrag betrieb die Klägerin als Handelsvertreterin den Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen (Agenturgeschäft).

Die Fa. S kündigte ggü. der Klägerin das Pachtverhältnis zum 30.6.2003. Die Klägerin schloss mit der Fa. S daraufhin eine Aufhebungsvereinbarung zum selben Zeitpunkt (Anl. K 3, Bl. 31 ff. d.A.). Die Beklagte ihrerseits schloss mit der neuen Pächterin einen neuen Vertriebsvertrag ab.

Mit Schreiben vom 3.6.2004 begehrte die Klägerin von der Beklagten einen Handelsvertreterausgleich. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 7.6.2004 ab.

Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Parteien unstreitig gestellt, dass die Klägerin in den letzten 12 Vertragsmonaten eine Provision i.H.v. 134.000 EUR von der Beklagten bezog.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin einen Handelsvertreterausgleichsanspruch i.H.v. 38.726,10 EUR sowie Kosten i.H.v. 1.767,50 EUR für das zur Berechnung der Ausgleichsforderung vorprozessual eingeholte Privatgutachten des Gutachters K der Fa. J geltend gemacht.

Zur Begründung ihres Ausgleichsanspruches hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass sie auch als Betreiberin einer Autobahntankstelle, insbesondere aufgrund ihres Speisenangebotes, Stammkunden geworben habe. Nach der Auswertung der für die Kartenzahler vorliegenden Kundendaten sei insgesamt von einem Stammkundenanteil von 16 % auszugehen, wobei die Auswertung kunden- und nicht kartenbezogen zu erfolgen habe.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.726,10 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 7.6.2004 sowie 1.767,50 EUR vorgerichtliche Mahnauslagen zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, dass die Rechtsprechung zum Ausgleichsanspruch der Tankstellenhalter bei Autobahntankstellen schon im Ansatz nicht anwendbar sei. Außerdem habe die Beklagte auf die Kündigung des Pachtverhältnisses seitens der Fa. S keinen Einfluss genommen. Jedenfalls bestehe der Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe. Der Stammkundenanteil betrage lediglich 3,95 %. Eine Auswertung habe karten- und nicht kundenbezogen zu erfolgen.

Das LG hat durch ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing.-Oec. C vom 23.4.2007 (Bl. 237 ff. d.A.) Beweis erhoben. Mit seinem Urteil vom 5.9.2007 hat es der Klage i.H.v. 8.975,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.6.2004 stattgegeben (Bl. 299 ff. d.A.). Auf die Begründung des Urteils nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Beide Parteien nehmen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug, das sie im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge ergänzen und vertiefen.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung insbesondere vor:

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (BGH VIII ZR 194/06) sei Stammkunde, wer viermal im Jahr bei einer Tankstelle tanke. Bereits hieraus errechne sich der von ihr mit der Berufung beanspruchte weitere Zahlbetrag. Auszugehen sei dann von einem Stammkundenanteil von 8,37 %. Mit diesem ergebe sich nach der vom LG vorgenommenen Berechnung schon ein Ausgleichs...

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