Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 6 O 666/98)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens (zu drei Vierteln) sowie entsprechende Feststellung der künftigen Ersatzpflicht aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 24.07.1998 gegen 11.00 Uhr, bei dem er als Fahrradfahrer mit einem vom Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Opel Kadett kollidierte.

Der Kläger befuhr den von H nach E in dieser Fahrtrichtung links der W Straße verlaufenden, durch Zeichen 237 ("Radfahrer") gekennzeichneten kombinierten Fahrrad- und Fußgängerweg. Kurz vor dem Einmündungsbereich der aus Fahrtrichtung des Klägers von links in die W Straße einmündenden Straße steht auf diesem Weg das Verkehrszeichen 237 mit dem Zusatzschild "Ende". Wenige Meter weiter, etwas nach links in die Straße hinein versetzt, ist im Einmündungsbereich die Bordsteinkante abgeflacht. Der Kläger fuhr an dem Verkehrszeichen vorbei, mit einem leichten Schwenk nach links bis zur Bordsteinabflachung und setzte dort zur Überquerung des Einmündungsbereichs der Straße an, wobei er mit dem - aus seiner Sicht - von links auf der durch Verkehrszeichen 205 ("Vorfahrt gewähren") gegenüber der W Straße untergeordneten Straße kommenden Pkw des Beklagten zu 1) kollidierte, der nach rechts in die W Straße einbiegen wollte.

Der Beklagte zu 1) übergab dem Kläger nach dem Unfall eine schriftliche Erklärung, wonach er den Kläger, "der sich auf dem Fahrradweg befand, durch Nichtbeachtung der Vorfahrt angefahren" habe.

Der Kläger, der bei dem Unfall im wesentlichen eine Clavicularfraktur links, eine HWS-Distorsion II. Grades und eine Kopfplatzwunde erlitt, hat behauptet, er habe sich äußerst langsam dem Einmündungsbereich genähert. Er habe dabei den Pkw des Beklagten zu 1), der seine Geschwindigkeit vor der Einmündung deutlich reduziert gehabt habe, in einer Entfernung von etwa zwei bis drei Fahrzeuglängen wahrgenommen und sodann im Vertrauen darauf, der Beklagte habe ihn wahrgenommen, seine Fahrt geradeaus über die Fahrbahn der Straße hinweg fortgesetzt.

Er hat seinen materiellen Sachschaden einschließlich des Verdienstausfalls auf insgesamt 11.550,83 DM beziffert und unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldensanteils von einem Viertel ein Schmerzensgeld von 6.000,- DM für angemessen erachtet.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 8.663,12 DM nebst 10,25 % Zinsen seit dem 14.10.1998 zu zahlen;

2. die Beklagten weiter zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm als Gesamtschuldner. jeden weiteren materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, der ihm aus Anlaß des Verkehrsunfalls vom 24.07.1998 entstanden ist, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, der Kläger habe nach Beendigung des Fahrradweges vorschriftswidrig den sich nun fortsetzenden Gehweg befahren, so dass er im Einmündungsbereich als auf dem Gehweg befindlicher Radfahrer kein Vorfahrtrecht gehabt habe. Der Beklagte zu 1) habe an der Sichtlinie zunächst angehalten, dabei den Kläger aber noch nicht sehen können. Zur Kollision sei es sodann nach seinem erneuten Anfahren gekommen. Der Beklagte zu 1) habe nicht damit rechnen müssen, dass sich von rechts ein Radfahrer mit entsprechender Geschwindigkeit auf dem Gehweg nähern würde. Das "Schuldanerkenntnis" habe er irrtümlich abgegeben, weil er die vom Kläger befahrene Verkehrsfläche für einen Radweg gehalten habe.

Das Landgericht hat nach uneidlicher Vernehmung der Zeugin die Klage mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten bestünden im Hinblick auf das erhebliche Eigenverschulden des Klägers nicht, der nach eigener Darstellung seine Fahrt nach erkennbarer Beendigung des Radweges auf dem Gehweg fortgesetzt und den Kreuzungsbereich trotz Wahrnehmung des vom Beklagten zu 1) geführten Pkw überquert habe. Wegen der Beendigung des Radweges sei der Kläger, der absteigen und den Einmündungsbereich zu Fuß hätte überqueren müssen, wie ein Fußgänger zu beurteilen, der gemäß § 25 Abs. 3 S. 1 StVO grundsätzlich den Vorrang des Fahrzeugverkehrs beachten müsse. Ein Verschulden des Beklagten zu 1) sei hingegen nicht feststellbar, da dieser mit dem Verkehrsverstoß des Klägers nicht habe rechnen müssen, weil im Bereich der Einmündung kein Radweg mehr vorhanden sei. Der Beklagte hätte deshalb, selbst wenn er den Kläger gesehen hätte, darauf vertrauen dürfen, dass dieser seine Vorfahrt beachten würde.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren uneingeschränkt weiter verfolgt. Er meint nach wie vor, gegenüber de...

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