Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 8 O 168/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.05.2023; Aktenzeichen VIII ZR 72/22-1)

BGH (Beschluss vom 09.05.2023; Aktenzeichen VIII ZR 72/22)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Mai 2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Gewässer- und Bodenverunreinigungen gewerblich genutzter Grundstücke in Anspruch.

1. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die A AG, ein Bergbauunternehmen mit Sitz in A, war Alleingesellschafterin der C1 GmbH, einer Herstellerin von Hartmetallfräswerkzeugen zur Hochleistungszerspanung, deren Betriebsgrundstücke sich seit Anfang des 19. Jahrhunderts in der Gemeinde D im Kreis E in Niedersachsen befanden.

Im Januar 1987 gab die C1 GmbH beim F Institut für Schadensforschung und Schadensverhütung GmbH eine Umweltuntersuchung in Auftrag. Diese entnahm Boden- und Gewässerproben und erstattete einen vorläufigen Untersuchungsbericht. Aus diesem ergab sich, dass auf dem Betriebsgrundstück der C1 GmbH in den untersuchten Bereichen unterschiedlich hohe Verunreinigungen von Mineralölprodukten und chlorierten Kohlenwasserstoffen vorhanden waren. Das Institut hielt eine Sanierung nach dem Prinzip der Bodenluftentgasung für erforderlich und empfahl weitere Grundwasseruntersuchungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorläufigen Untersuchungsbericht vom 25. März 1987 Bezug genommen (Anlage K 9).

Im April 1988 veräußerte die A AG ihrer Geschäftsanteile an die Schwestern G und H, Kommanditistinnen der I GmbH & Co. KG, die zur I-Gruppe gehörte, einem der weltweit wichtigsten Hersteller von Präzisionswerkzeugen zur professionellen Holz- und Kunststoffbearbeitung mit Sitz in J in Baden-Württemberg, zu der heute auch die Klägerin gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Unternehmenskauf- und Übertragungsvertrag vom 27. April 1988 Bezug genommen (Anlage K 7), dessen § 7 folgende Regelung zur Haftung enthält:

(1) Der Verkäufer übernimmt die rechtlich selbständige Garantie dafür, dass

1. ff. [...]

7. am Übernahmestichtag keine Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder sonstige Verpflichtungen der GmbH - insbesondere auch aus Engagement und Vereinbarungen mit "K Aktiengesellschaft, Berlin", aus Umweltschäden oder Produkthaftung - über die im Jahresabschluss der GmbH zum 31. Dezember 1987 ausgewiesenen Beträge hinaus bestehen oder verursacht waren; von dieser Garantie sind nicht bilanzierungspflichtige Verbindlichkeiten aus noch nicht erfüllten Verträgen ausgenommen;

8. ff. [...]

17. das Anlagevermögen sowie der Geschäftsbetrieb der GmbH den öffentlich-rechtlichen (insbesondere den gewerberechtlichen, baurechtlichen, umweltschutzrechtlichen) sowie den arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften (insbesondere auch den Vorschriften der Arbeitsplatzordnung) jetzt und nach bestem Wissen auch künftig entsprechen und dem Verkäufer keine Beanstandungen oder Mängel bekannt sind; [...]

18. ff.

(2) ff. [...]

(5) Die Nichteinhaltung einer nach den vorstehenden Absätzen übernommenen Garantie oder Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer ausschließlich zum Schadensersatz. [...]

Die Schadensersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb nachstehender Fristen schriftlich gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden:

  • 30 Jahre, soweit sie im Zusammenhang mit Umweltschäden stehen,
  • 10 Jahre: in den übrigen Fällen des Absatzes 1 Ziffer 7,
  • 2 Jahre: in allen anderen Fällen.

Die Fristen beginnen jeweils mit dem heutigen Tag.

Fünf Monate nach Abschluss dieses Vertrags erstattete die F Institut für Schadensforschung und Schadensverhütung GmbH (im Folgenden: F Institut) seinen endgültigen Untersuchungsbericht, in dem es feststellte, dass in den untersuchten Bereichen unterschiedlich hohe Verunreinigungen an Mineralölprodukten und chlorierten Kohlenwasserstoffen vorhanden seien. Eine Sanierung des kontaminierten Erdreichs sollte eingeleitet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Untersuchungsbericht vom 15. November 1988 verwiesen (Anlage K 10).

Nachdem das F Institut die Untersuchungsergebnisse an den Kreis E als untere Wasserbehörde weitergeleitet hatte, fanden im August und September 1991 Gespräche zwischen dem Landkreis und der C1 GmbH über die Frage der Sanierung der Grundstücke statt. Im Anschluss daran ordnete der Landkreis unter anderem die Aufstellung eines Sanierungsplans für den besonders betroffenen Bereich der Schrottboxen an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung...

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