Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 29.07.2009; Aktenzeichen 5 O 200/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.12.2011; Aktenzeichen III ZR 225/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Juli 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63.085,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 59.331,75 € seit dem 21.04.2007 und aus weiteren 3.753,65 € seit dem 07.07.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 3 % und der Beklagte zu 97 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus Anlass der Beurkundung einer notariellen Annahmeerklärung aus dem Gesichtspunkt der Notarhaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Zugrunde liegt Folgendes:

Die Klägerin betätigt sich als Bauträger. Sie stand im Jahr 2005 mit der L GmbH & Co. KG in Verhandlungen über den Erwerb eines Grundstücks in E, "X-Straße"/"X2", das sie mit 21 Eigenheimen bebauen wollte. Mit Datum vom 24.09.2005 unterbreitete die L GmbH & Co. KG der Klägerin ein von dem Notar F zu dessen UR.-Nr. ###/#### beurkundetes "Angebot zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages" (Anl. K 1), in dem der Klägerin der Erwerb des in Rede stehenden Grundstücks nach Maßgabe weiterer Bestimmungen zu einem Kaufpreis von 520.000,00 € angeboten wurde. Das Angebot enthält in Teil A u.a. folgende Bestimmungen:

1. ….

Das Angebot kann nur insgesamt angenommen werden bis einschließlich 15.12.2005 und ist bis dahin unwiderruflich. Nach Ablauf dieser Frist endet das Angebot, ohne dass es widerrufen werden muss.

Die Annahme hat zu notarieller Urkunde zu erfolgen und ist rechtzeitig, wenn sie bis zum Ablauf der Frist zur Urkunde eines deutschen Notars erklärt wurde. Des Zugangs der Annahmeerklärung beim Anbietenden bedarf es nicht. Er ist jedoch von der Annahme unverzüglich zu unterrichten.

2. Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Der Angebotsempfänger hat sich in der Annahmeurkunde wegen der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen …

Nachdem die Klägerin nach eigenem Vortrag zuvor bereits 9 Bauträgerverträge über auf dem ihr angebotenen Grundstück zu errichtende Wohnhäuser abgeschlossen hatte, ließ sie am 15.12.2005 durch den Beklagten unter Verwendung eines ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Entwurfs aus dem Büro des Notars F die Annahme des notariellen Kaufvertragsangebots vom 24.09.2005 beurkunden (UR.-Nr. ###/#### des Beklagten = Anl. K 2). In der Urkunde wird auf das notarielle Kaufvertragsangebot vom 24.09.2005 ausdrücklich Bezug genommen, ob es dem Beklagten -wie die Klägerin behauptet- bei der Beurkundung in Kopie vorlag, ist streitig. Die vom Beklagten beurkundete Annahmeerklärung enthält keine Erklärung der Klägerin dazu, dass sie sich wegen der Kaufpreisforderung der Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen unterwerfe.

Der hiermit befasste Notar F begann nach Kenntniserlangung von der Annahmeerklärung der Klägerin zunächst mit dem Vollzug des Kaufvertrages, äußerte dann allerdings im Juli 2006 im Hinblick auf die hinter den Anforderungen des Vertragsangebots zurückbleibende Annahmeerklärung der Klägerin vom 15.12.2005 Bedenken gegen dessen wirksames Zustandekommen, was in der Folge dazu führte, dass die Klägerin mit der L GmbH & Co. KG Nachverhandlungen führen und -nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung (8 O 360/06 LG Dortmund) durch diese- auch einen vorübergehenden Baustopp der bereits in Angriff genommenen Arbeiten auf dem (vermeintlich) erworbenen Grundstück hinnehmen musste. Letztlich sah sich die Klägerin veranlasst, "wegen Wirksamkeitsbedenken" mit der L GmbH & Co. KG am 14.09.2006 zur UR.-Nr. ###/#### des Notars F eine sogenannte Vertragsänderung und -ergänzung mit Auflassung zu vereinbaren (Anl. K 3), in der sie sich nun zur Zahlung eines "Gesamtkaufpreises" von 560.000,00 € verpflichtete, der dabei nach Teil B I. des Vertrages zugleich auch zuvor streitige Ansprüche der Verkäuferin auf Vertrags- und Verzugszinsen sowie Ansprüche auf Erstattung außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsverfolgungskosten mit Ausnahme der Gerichtskosten des genannten einstweiligen Verfügungsverfahrens abgelten sollte.

Mit ihrer Klage h...

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