Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 12.01.2006; Aktenzeichen 24 O 165/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.04.2009; Aktenzeichen I ZR 176/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.1.2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist bundesweit im Bereich der Fort- und Weiterbildung tätig und bietet u.a. die Vorbereitung für den Abschluss als "Bilanzbuchhalter (IHK)" an. Sie ist nicht Mitglied der Beklagten. Im Dezember 2005 informierte die Klägerin sämtliche Industrie- und Handelskammern über ihr aktuelles Lehrgangsangebot 2005/2006.

Es zählt zu den gesetzlichen Aufgaben der Beklagten, für ihren Bezirk Prüfungen in der beruflichen Fortbildung abzunehmen (s. § 1 IHKGesetz), zu denen auch die Prüfung zum Bilanzbuchhalter (IHK) zählt.

Außerdem bietet die Beklagte zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Bilanzbuchhalter selbst Fortbildungsveranstaltungen an.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe am 6.4.2005 Testanrufe bei den Zweigstellen der Beklagten in C und H durchgeführt. Dabei hätten die Mitarbeiterinnen der Beklagten das eigene Fortbildungsangebot der Beklagten positiv herausgestellt und es versäumt, auf Angebote privater Anbieter zu verweisen. Auch ihr eigenes Angebot sei trotz Nachfrage nicht genannt worden. Wegen der Einzelheiten der beiden Gespräche wird auf das Vorbringen in der Klageschrift (Bl. 5 - 7 d.A.) Bezug genommen. Die von den beiden Zweigstellen der Beklagten zugesandten Unterlagen hätten sich allein auf deren Angebot bezogen.

Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte verhalte sich wettbewerbswidrig, indem sie ihre Stellung als verwaltungstechnischer Organisator der Prüfungen zum Bilanzbuchhalter (IHK) dazu benutze, ihre eigenen Lehrgänge unter Ausschluss privater Anbieter zu bewerben. Die Testanrufe hätten gezeigt, dass die Beklagte in wettbewerbswidriger Weise ihre Vertrauensstellung als öffentlich-rechtliche Einrichtung zum eigenen Vorteil ausnutze. Sie sei aber nicht nur verpflichtet, auf Lehrgangsanbieter, die ihre Mitglieder sind, sondern auch auf überregional tätige Anbieter hinzuweisen. Indem die Beklagte dieser Pflicht nicht nachkomme, verstoße sie gegen die Regelungen in § 4 Nr. 1 und 10 UWG.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, es zu unterlassen, auf Anfrage von Interessenten für einen Vorbereitungslehrgang zur Prüfung zum Bilanzbuchhalter nur auf das eigene Angebot und ohne auf bestehende Angebote privater Anbieter hinzuweisen;

2. ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter Ziff. 1. bezeichneten Wettbewerbshandlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Wettbewerbshandlungen sowie unter Angabe der im Zusammenhang der unter Ziff. 1. bezeichneten Wettbewerbshandlungen abgeschlossenen Verträge mit den Interessenten inklusive des damit erwirtschafteten Umsatzes;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend unter Ziff. 1. beschriebenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, in der Rechtsprechung sei lediglich eine Pflicht der Industrie- und Handelskammern angenommen worden, auf die entsprechenden Angebote ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Klägerin gehöre jedoch nicht zu ihren Mitgliedern. Die Rechtsprechung sei im Zeitalter des Internets überholt, da jeder Interessent sich umfassend durch Eingabe von Suchwörtern über das Angebot auch privater Ausbilder informieren könne. Sie selbst weise ebenfalls darauf hin, dass der Interessent über ihre Homepage und weiterführende Links das Ausbildungsangebot privater Anbieter ausfindig machen könne.

Im Übrigen hält es die Beklagte für praktisch unmöglich, auf die unüberschaubaren Ausbildungsmöglichkeiten privater Anbieter im Einzelnen hinzuweisen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter und regt hilfsweise an, nach § 538 ZPO zu verfahren.

Sie stellt klar, dass sie nicht verlange, dass die Mitarbeiter der Beklagten in Zukunft auf das Angebot der Klägerin hinweisen, ebenfalls nicht, dass die Beklagte alle bundesweit tätigen Drittanbieter ben...

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