Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungsersatzanspruch des Erblassers gegenüber Vermieter

 

Normenkette

BGB §§ 670, 1922 ff.

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 24.08.2001; Aktenzeichen 1 O 127/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.08.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer I. des Landgerichts Detmold abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.750,64 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beider Parteien liegt unter 20.000,00 EUR.

 

Tatbestand

(abgekürzt gem. §§ 543 Abs. 1 ZPO a.F., 26 Nr. 3 EGZPO):

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Alleinerbin des am 02.05.1999 verstorbenen … (im folgenden Erblasser) wegen rückständiger Mieten in Anspruch. Der Erblasser mietete von der Klägerin 1963 das Gewerbegrundstück … in … bestehend aus einem Fabrikgebäude und einem kleinen Wohnhaus. Im Jahre 1983 oder 1984 legten die Parteien des Mietvertrages – was die Beklagte in der Berufung erstmals bestreitet – den Mietzins einvernehmlich auf 2.843,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer fest. Bis einschließlich Dezember 1992 zahlte der Erblasser pünktlich monatlich einen Betrag von 2.843,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer. Ab Januar 1993 bis Juni 1993 zahlte er trotz Widerspruchs der Klägerin monatlich jeweils nur noch 2.300,00 DM (inkl. Mehrwertsteuer) und stellte danach die Zahlungen gänzlich ein. Das Mietverhältnis endete Anfang April 1994.

Mit Schreiben vom 30.06.1994 rechnete die Klägerin den Zeitraum Januar 1993 bis März 1994 ab, wobei sie jeweils einen monatlichen Mietzins von 3.269,45 DM (inkl. Mehrwertsteuer) zugrundelegte und die vom Erblasser in der Zeit von Januar bis Juni 1993 geleisteten 13.800,00 DM anrechnete. Ferner berücksichtigte sie weitere Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 1.092,00 DM, die ein Mitarbeiter des Erblassers für die Zeit Januar bis März 1994 im Hinblick auf das von ihm bewohnte Wohnhaus geleistet hatte, so daß sich ein Betrag von 34.149,75 DM ergab. Der Aufforderung in dem Schreiben, diesen Betrag zu zahlen, kam der Erblasser nicht nach.

Mit Eingang vom 22.12.1997 beim Amtsgericht Hannover hat die Klägerin unter Beifügung eines Schecks über die Verfahrenskosten den Erlaß eines Mahnbescheides gegen den Erblasser über 34.149,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1994 beantragt. Die Zustellung des am 21.04.1998 erlassenen Mahnbescheides an den Erblasser hat das Amtsgericht unter dem 30.04.1998 bewirkt. Der Erblasser hat daraufhin schriftlich Widerspruch erhoben, der beim Amtsgericht Hannover am 12.05.1998 einging. Mit Schriftsatz vom 07.02.2001 hat der damalige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin unter Einzahlung der weiteren Gerichtskosten mittels Freistempler dem Verfahren Fortgang gegeben.

Die Beklagte hat sich erstinstanzlich auf Verjährung sowie Verwirkung berufen. Sie hat ferner die Aufrechnung erklärt und hierzu behauptet, der Erblasser habe für die Klägerin 27.000,00 DM an Straßen- und Kanalkosten an die Stadt … bezahlt.

Das Landgericht hat der Klage im Umfang des Mahnbescheides stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, daß die drohende Verjährung der Ansprüche für das Jahr 1993 durch die Zustellung des Mahnbescheides unterbrochen worden sei. Insoweit wirkte die Zustellung auf die Antragstellung zurück, weil nicht ersichtlich sei, daß die Klägerin nicht alles ihr Zumutbare zur demnächstigen Zustellung getan habe. Nach dem Widerspruch des Erblassers sei die Unterbrechung der Verjährung durch ein Nichtbetreiben des Verfahrens am 12.05.1998 wieder beendet worden. Die neue Verjährungsfrist sei durch den am 07.02.2001 eingegangenen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und Abgabe an das Landgericht erneut vor Ende der Verjährungsfrist unterbrochen worden. Eine Verwirkung sei nicht eingetreten, weil es an dem erforderlichen Vertrauenstatbestand fehle. Die Aufrechnung greife nicht durch, weil die Beklagte einen Anspruch auf 27.000,00 DM gegen die Klägerin nicht schlüssig dargetan habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiter die Klageabweisung begehrt. Sie bestreitet nun erstmals eine Vereinbarung über die Miethöhe im Jahre 1983 oder 1984, räumt aber ein, daß die Miete höher als 2.000,00 DM netto gelegen haben müsse. Sie beruft sich auf Verjährung und ist der Auffassung, daß diese eingetreten sei, weil die Zustellung des Mahnbescheides nicht mehr demnächst erfolgt sei. Die Klägerin sei einer Nachfragepflicht im Hinblick auf die lange Bearbeitungsdauer nicht nachgekommen. Darüber hinaus könne sich die Beklagte auf Verwirkung berufen, weil zwischen dem Entstehen des Anspruchs und dem Wiederaufgreifen des Verfahrens mehr als 7 Jahre vergangen seien. Die Beklagte rechnet ferner hilfsweise mit Auslagenersatzansprüchen auf und trägt hierzu – unbestritten – vor, daß der ...

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