nicht rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Berufung mit dem Ziel der Durchsetzung eines anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruches aus § 7 AnfG ist unzulässig, wenn der ursprünglich wegen eines Zahlungstitels gegen den Schuldner auf Duldung der Zwangsvollstreckung in bezeichneten Grundbesitz mit dem Rang einer beantragten Sicherungshypothek gerichtete Klageantrag nur noch hilfsweise gestellt und mit der Berufung in erster Linie die Duldung der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen solcher Titel begehrt wird, die weder dem Antrag auf Eintragung der (nicht bestellten) Sicherungshypothek noch der ursprünglichen Klage zugrunde gelegen haben, weil sie erst später existent geworden sind, weil die darin liegende Klageänderung nicht auf die Beseitigung der Beschwer des klageabweisenden Urteils abzielt.

 

Beteiligte

der Frau Ruth L…

Rechtsanwälte Dr. H

Frau Ricarda R…

Rechtsanwälte Dr. N

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 4 O 557/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Januar 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Klägerin liegt unter 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Titelgläubigerin des Ehemannes der Beklagten, sie nimmt diese aus dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in näher bezeichneten, ursprünglich dem Schuldner und der Beklagten zu gleichen Teilen gehörenden Grundbesitz (Achtfamilienhaus) in E… in Anspruch.

Nachdem zu ihren Gunsten unter dem 16.11.1995 sowie unter dem 30.01.1996 Vollstreckungsbescheide gegen den Schuldner Rosario R… wegen rückständiger Mieten über hauptsächlich 20.009,67 DM – 19 B 4390/95 – bzw. über hauptsächlich 13.339,78 DM – 19 B 6620/95 beide AG Moers – ergangen waren, beantragte die Klägerin am 17.10.1996 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über den Betrag von 41.162,32 DM nebst weiteren Zinsen und Kosten. Durch Beschlußverfügung vom 22.01.1997 erlangte die Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek in nämlicher Höhe (4 0 43/97 LG Essen). Die vorstehend genannten Titel waren im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über die Klage bedient. Wegen weiterer Mietrückstände erwirkte die Klägerin gegen den Schuldner den Vollstreckungsbescheid vom 12.08.1994 über hauptsächlich 19.865,71 DM – 19 B 3333/94 – sowie vom 22.01.1998 über hauptsächlich 40.019,34 DM – 19 B 43/97 beide AG Moers.

Durch notariellen Vertrag vom 12.03.1996 (Urkunden-Nr. … des Notars Alfred K… in E… übertrug der Schuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem oben genannten Grundstück, eingetragen im Grundbuch von G… Blatt … des Amtsgerichts Essen-Borbeck, auf die Beklagte, angeblich in Erfüllung einer privatschriftlichen Abmachung mit deren Mutter vom 10.02.1994. Darin erklärte sich jene (Mutter der Beklagten) bereit, ihr Siebenfamilienhaus in B… … zum Zwecke der Schenkung zweier Wohnungen an ihre Tochter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in Eigentumswohnungen umzuwandeln unter der Bedingung der anschließenden Entschuldung des Hauses des Schuldners und der Beklagten. In diesem Zuge sollte der Schuldner seinen Miteigentumsanteil auf die Beklagte übertragen. Am 13.01.1997 wurde die Beklagte als Alleineigentümerin im Grundbuch von G… Blatt … eingetragen. Das Grundbuch war mit Grundpfandrechten zugunsten der Nationalbank E… in nomineller Höhe von 1.900.000,00 DM belastet, davon war ein erstrangiger Teilbetrag von 1.200.000,00 DM an die Nordrheinische Ärzteversorgung abgetreten.

Mit Schreiben vom 05.11.1996 focht die Klägerin die Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners auf die Beklagte an und reichte insoweit unter dem 16.12.1996 Klage ein mit dem Begehren, die Zwangsvollstreckung in die oben bezeichnete Grundbesitzung mit dem Rang aus einer am 17.10.1996 beantragten Sicherungshypothek über 41.162,32 DM zu dulden. Die Klägerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, das beanstandete Rechtsgeschäft unterliege als Schenkung der Anfechtung. Die Eheleute hätten den Schuldner bewußt vermögenslos gemacht, um so eine mögliche Zwangsvollstreckung durch seine Gläubiger auszuschließen. Sie hat behauptet, die Vereinbarung vom 10.02.1994 zwischen der Beklagten und deren Mutter sei rückdatiert worden, um nachträglich die Vermögensumschichtung zu legalisieren. Die objektive Gläubigerbenachteiligung der Übertragung sei nicht zweifelhaft bei einem Grundstückswert von 2,4 Mio. DM und deutlich – der Höhe nach bezweifelten – darunter liegenden Valutenständen der grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen.

Demgegenüber hat die Beklagte kongruente Erfüllung der mit ihrer Mutter unter dem angegebenen Datum geschlossenen Vereinbarung behauptet und objektive Gläubigerbenachteiligung in Abrede gestellt mit der Behauptung, die Grundpfandrechte valutierten noch mit 845.602,81 DM gegenüber der Nat...

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