Leitsatz (amtlich)

Der Wunsch eines Ehegatten die laufenden Aufwendungen für ein Baudarlehen zur Finanzierung einer im hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie alleine zu tragen und auch alleine steuerlich abzusetzen, stellt das - jedenfalls konkludente Angebot - an den Ehepartner dar, diese Kosten auch im Innenverhältnis endgültig zu übernehmen.

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 14.05.2012; Aktenzeichen 12 O 454/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.03.2015; Aktenzeichen XII ZR 160/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.5.2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit leistet i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die hälftige Erstattung der von ihr und ihrer Mutter im Zeitraum von Januar 2006 bis Mai 2008 auf die Darlehen bei der Stadtsparkasse X mit dem Endziffern xx, xx und xx geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen i.H.v. 32.451,98 EUR (64.903,96 EUR: 2). Wegen der Berechnung der Klageforderung im Einzelnen wird auf S. 4 f. der Klageschrift Bezug genommen. Der dortigen Berechnung ist substantiiert nicht widersprochen worden.

Der Forderung der Klägerin liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien waren zu je ½ Miteigentumsanteil Eigentümer des im Grundbuch des AG Lünen von X Blatt... eingetragenen Grundbesitzes: Gemarkung X, Flur 49, Flurstück 480, Gebäude- und Freifläche, P-Straße, welches sie mit einem Einfamilienhaus bebauten.

Die Parteien sind noch verheiratet, zwischen ihnen ist jedoch ein Ehescheidungsverfahren beim AG Lünen anhängig. Die Parteien trennten sich durch Auszug der Klägerin aus dem vorbezeichneten Objekt im Jahre 2006.

Das Anwesen wurde mit Kaufvertrag vom 20.2.2008 zu einem Preis von 450.000 EUR veräußert, der Besitzübergang sowie der Übergang von Lasten und Nutzen erfolgte gem. der kaufvertraglichen Vereinbarung zum 31.5.2008.

Bei den Darlehen, die zur Finanzierung der Immobilie dienten, handelt es sich um die drei oben im Einzelnen bezeichneten Darlehen bei der Stadtsparkasse X. Diese wurden im Winter 1998 von der Klägerin aufgenommen und auch allein von der Klägerin bedient. Geführt wurden die Darlehen bei der Stadtsparkasse allesamt unter (vgl. Bl. 117 ff.):

"H - I-Apotheke - B-Straße, X"

Dementsprechend wurden die Darlehen auch als Passiva u.a. in den Jahresabschluss zum 31.12.2005 für die I-Apotheke der Klägerin eingestellt (vgl. Bl. 53 ff., 62). Der Grund für diese Vorgehensweise war, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie die negativen Kapitalkonten der klägerischen Apotheke durch Fremdmittel refinanziert werden konnten. Dadurch wurden Steuerentlastungen erreicht. Diese Form der Steuergestaltung wählten beide Parteien im Einvernehmen und nach Beratung durch ihren damaligen Steuerberater, den Zeugen C. Steuerrechtlich wurden die Parteien ab dem Veranlagungszeitraum 2003 einschließlich getrennt veranlagt (vgl. Steuerbescheide des Finanzamtes M für die Klägerin für die Jahre 2003, 2004 u. 2005 (Bl. 162 ff.)).

Aus dem Anfang des Jahres 2008 erzielten Kaufpreis für die Immobilie wurden zunächst die noch valutierenden Finanzierungsdarlehen mit 226.484,14 EUR getilgt. Von dem verbleibenden Erlös erhielten beide Parteien je 110.000 EUR ausgezahlt.

Die Klägerin hat mit der Klage die Hälfte, der von ihr ab dem Trennungszeitpunkt, welchen sie mit Januar 2006 angibt, bis zum Verkauf der Immobilie auf die Darlehen geleisteten Zahlungen geltend gemacht. Es handelt sich um Zinsleistungen i.H.v. 33.358,65 EUR und Tilgungsleistungen i.H.v. 21.145,31 EUR. Darüber hinaus hat die Klägerin behauptet, ihre Mutter habe Ende des Jahres 2006 im Rahmen einer Schenkung an sie zwei Sondertilgungen i.H.v. jeweils 5.200 EUR vorgenommen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünde gegen den Beklagten ein hälftiger Ausgleichsanspruch zu, denn dessen Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie sei dadurch höher ausgefallen, dass sie die entsprechenden Zahlungen geleistet habe.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 32.451,98 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.307,81 EUR an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2009 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass einer Entscheidung im hiesigen Verfahren die Rechtskraft des Urteils des AG Lünen vom 21.8.2008 (Az.: 13 F 69/08) entgegenstehe. Zudem bestehe für einen Ausgleichsan...

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