Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 23.02.2011; Aktenzeichen 6 O 151/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.02.2013; Aktenzeichen VIII ZR 374/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.02.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Rechtstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte, bei der er am 30.11.2009 zu einem Gesamtpreis von 39.000,00 € einen neuen BMW 320 d bestellte, auf Rückzahlung einer auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlung i.H.v. 10.000,00 €, Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens sowie Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber der mit der Finanzierung des (Rest-)kaufpreises befassten C GmbH in Anspruch.

Der vom Kläger bestellte BMW ist diesem unstreitig nicht übergeben worden. Vielmehr monierte der Kläger unmittelbar am 29.12.2009, dem für die Abholung vereinbarten Termin, dass der BMW Schäden im Bereich der linken hinteren Seitenwand und im Bereich des Kofferraumdeckels aufwies, und veranlasste die Einholung eines Privatgutachtens, das zu folgendem Ergebnis kam:

- Verformungen der hinteren linken Seitenwand im Radbogenbereich

- Stoßstange im linken Flankenbereich hinten angeschlagen

- Motorhaube und Kofferraumdeckel an der Lackoberfläche milchig blass.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das in Ablichtung auf Bl. 26 ff d.A. befindliche Gutachten des KFZ-Technikers bzw. KFZ-Handwerkmeisters X verwiesen.

Mit Schreiben vom 04.01.2010 wandte sich der damalige Anwalt des Klägers an die Beklagte und forderte - unter Berufung auf die vorgenannten Feststellungen des vom Kläger beauftragten Gutachters - zur Nachbesserung bis zum 15.01.2011 auf.

Nachdem die Beklagte Arbeiten an dem Fahrzeug ausgeführt hatte, erfolgte am 14.01.2010 ein erneuter Übergabeversuch. Der Kläger lehnte eine Mitnahme des PKW jedoch ab. Zum einen sei er nicht verpflichtet, die Nachbesserung zu akzeptieren, da er sein Wahlrecht nach § 439 BGB nicht endgültig ausgeübt habe - zum anderen sei die von der Beklagten vorgenommene Nachbesserung, wie deren Überprüfung durch den von ihm eingeschalteten Gutachter gezeigt habe, auch nicht ordnungsgemäß. Die Beklagte vermochte diese Auffassung nicht zu teilen und verwies den Kläger auf ein von ihr eingeholtes M-Gutachten, das die Mangelfreiheit des Fahrzeugs bestätige. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 04.03. und 30.03.2011 den Rücktritt vom Vertrag.

Erstinstanzlich hat er geltend gemacht, entgegen den Angaben im Schreiben vom 04.01.2010 habe er nie Nachbesserung, sondern immer Nachlieferung gewünscht. Sein damaliger Anwalt habe insoweit weisungswidrig gehandelt, weshalb er ihm auch das Mandat entzogen habe. Dessen ungeachtet habe der für ihn tätige Privatgutachter aber anlässlich einer Nachbesichtigung am 19.01.2010 festgestellt, dass die tatsächlich vorgenommene Nachbesserung nur unzureichend erfolgt sei, so dass er zu Recht von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten sei.

Der Kläger hat beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.653,55 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.419,19 € zu zahlen

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihn von sämtlichen Verpflichtungen gegenüber der C GmbH, I-Straße, ####1 N aus dem Finanzierungsvertrag Nr. #####/#### freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist ihrer Inanspruchnahme entgegengetreten. Der an den Kläger verkaufte BMW habe zwar bei dem ursprünglichen Übergabetermin "kleinere Kratzer" aufgewiesen. Nachdem der Kläger sich aber für Nacherfüllung in Form der Nachbesserung entschieden habe, seien diese sach- und fachgerecht beseitigt worden und nicht mehr vorhanden. Eine Rücktrittsberechtigung sei folglich nicht ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme über die Beschädigungen am BMW durch Einholung eines Gutachtens des KFZ-Sachverständigen Dipl.-Ing. L das Rücktrittsbegehren des Klägers für begründet erachtet und die Beklagte antragsgemäß zur Rückabwicklung verurteilt

Der Kläger sei zum Rücktritt berechtigt, nachdem die von ihm gewünschte Nachbesserung - ein weisungswidriges Verhalten des ehemaligen Prozessbevollmächtigten werde nur pauschal behauptet und könne daher keine Berücksichtigung finden - nach den Ausführungen des Sachverständigen als fehlgeschlagen angesehen werden müsse. Denn der Gutachter habe festgestellt, dass die Verkratzungen zwar weitestgehend, aber nicht vollständig beseitigt worden seien...

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