Leitsatz (amtlich)

Ein Werkmangel liegt nicht vor, wenn die Herstellervorgaben eingehalten wurden und die allgemein anerkannten Regeln der Technik keine höheren Anforderungen an das Werk stellen.

 

Normenkette

VOB/B (2009) § 13 Abs. 7

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 1 O 110/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.01.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Bochum zum Aktenzeichen I-5 OH 4/15 trägt der Kläger

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Werkleistung bei der Abdichtung eines Hauses geltend. Zudem begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weitergehender Schäden an der Abdichtung.

Der Kläger beabsichtigte die Errichtung eines Zweifamilienhauses in der L-Straße in Oer-Erkenschwick. Hierfür ließ er durch die X mbH für Bautechnik ein Leistungsverzeichnis erstellen. Die Beklagte zu 1) gab anhand des Leistungsverzeichnisses unter dem 03.07.2011 ein Angebot für Erdarbeiten, Kanalisationsarbeiten, Mauerarbeiten und Beton- und Stahlbetonarbeiten ab. Nach einer Angebotsverhandlung am 15.07.2011 beauftragte der Kläger die Beklagte zu 1) mit der Erstellung des Rohbaus. Zum Auftragsumfang gehörte, den Keller des Gebäudes mittels einer zweilagigen Bitumendickbeschichtung mit Gewebeeinlage gegen Feuchtigkeit abzudichten. Die erdberührten Kellerwände sollten mit extrudierten Polystyrol-Hartschaumplatten in einer Stärke von 120 mm gedämmt werden. Die Beklagte zu 1) errichtete den Rohbau in den Jahren 2011 und 2012.

Die Beklagten zu 2) und 3) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1).

Die Pläne sahen im Kellergeschoss zur Gartenseite hin zwei Fenster vor, welche mit Lichtschächten versehen werden sollten. Der Rohbau des Kellers wurde unter Aussparung der Fensteröffnungen mit WU-Beton durch die Beklagte zu 1) errichtet. Die Fensteröffnungen wurden zu einem späteren Zeitpunkt zugemauert.

Die Abdichtung des Kellers erfolgte mittels eines bituminösen Voranstrichs sowie einer gewebearmierten Bitumendickbeschichtung aus kunststoffmodifizierter Beschichtung der Fa. Q "Q1 - 2K". Hierauf wurde eine Perimeterdämmung im Punktverfahren geklebt.

Eine förmliche Abnahme fand nicht statt. In der Folgezeit bezog der Kläger das Haus. Die Beklagte zu 1) stellte mit Datum vom 20.01.2012 ihre Schlussrechnung.

Nach einiger Zeit kam es zu Feuchtigkeitsproblemen im Kellergeschoss des Hauses, auch an der zum Garten gelegenen rückwärtigen Außenwand. Der Kläger forderte die Beklagten mit Schreiben vom 28.01.2015 auf, die Mängel bis zum 10.02.2015 zu beseitigen. Die Beklagten lehnten eine Mängelbeseitigung mit der Begründung ab, dass es sich um Kondenswasser handele und nicht um von außen eindringende Feuchtigkeit.

Der Kläger hat ein selbstständiges Beweisverfahren beim Landgericht Bochum unter dem Aktenzeichen 5 OH 4/15 eingeleitet.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 3) habe die Fensteröffnungen nach Absprache mit ihm zugemauert. Es seien unterschiedliche Dämmplatten mit unterschiedlicher Dicke verwendet worden. Die Dämmplatten hätten vollflächig verklebt werden müssen. Die Arbeiten der Beklagten seien Ende Februar/Anfang März 2012 fertiggestellt worden.

Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe die Fensteröffnungen eigenmächtig durch eine dritte Person zumauern lassen. Dies sei nicht fachgerecht erfolgt. Es seien Dämmplatten der Fa. V XPS aufgeklebt worden. Die nunmehr sichtbaren Schäden an der Abdichtung seien dadurch entstanden, dass die vom Kläger mit den Ausschachtungsarbeiten beauftragten Arbeiter die Dämmplatten abgerissen hätten. Sie sind der Ansicht, für die festgestellten Mängel nicht verantwortlich zu sein. Nach den Anwendungs- und Verarbeitungsvorgaben des Herstellers der Dämmplatten wie auch der einschlägigen DIN-Norm sei es möglich, die Dämmplatten mit geeigneten heiß oder kalt zu verarbeitenden Klebemassen, Zwei-Komponenten- Klebemassen oder mit speziellen Klebebändern punkt- bzw. vollflächig an den Außenwänden anzukleben. Eine solche Vorgehensweise sei auch auf der Abdichtung zulässig.

Das Landgericht hat Beweis durch Zeugenvernehmung und Ergänzung des Gutachtens des im des selbstständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen U erhoben.

Mit Urteil vom 04.01.2018 hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.677,50 EUR zu zahlen. Des Weiteren hat es festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen weiteren Schaden aufgrund der mangelhaften Abdichtung zu ersetzen, soweit dieser auf der mangelhaften Anbringung der Dämmung außerhalb des Bereichs der zugemauerten Fensterflächen beruhe. Im Übrigen hat es die Klage in der Hauptsache abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Werkleistung der Beklagten insoweit mangelhaft ausgeführt...

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