Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 06.04.2005; Aktenzeichen 22 O 24/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.01.2007; Aktenzeichen III ZR 146/06)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 6.4.2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung zu je ½.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Kläger i.H.v. 41.322,85 EUR; die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Kläger machen ggü. der Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem seinerzeit mit dieser abgeschlossenen Maklervertrag wegen einer vermeintlich unzutreffenden Angabe der Beklagten zur Wohnflächengröße der erworbenen Eigentumswohnung geltend.

Die späteren Verkäufer, die Eheleute C und L-Heinz C2, erwarben 1985 von einem Bauträger als Neubauwohnung folgendes Wohnungseigentum im Hause A 104a in ... D: 124,71/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung I, Flur X, Flurstücke ... und ..., Gebäude- und Freiflache A 104a in D in einer Größe von 1.079 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Dachgeschoss rechts Nr. 6 des Aufteilungsplans und dem 30,07/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung J, Flur X, Flurstück 77 und 78, Gebäude- und Freifläche A 104a in D verbunden mit dem Teileigentum an der Garage Nr. 12 des Aufteilungsplans. Die Wohnung war mit einer Größe von 65,02 qm ausgewiesen.

Noch am Tage des Vertragsabschlusses wurde die Vereinbarung getroffen, dass die Verkäufer zusätzlich einen der beiden in den Bauzeichnungen jeweils als Studio bezeichneten Spitzbodenräume erwerben sollten. Da zu dem Zeitpunkt bereits entschieden worden war, dass zu den beiden Wohnungen im Obergeschoss/Dachgeschoss jeweils ein Spitzbodenraum hinzukommen sollte, und die Teilungserklärung bereits beurkundet war, sind aus Einfachheitsgründen die Miteigentumsanteile dieser beiden Wohnungen nicht mehr geändert worden. Vielmehr wurden durch am 28.4.1985 erfolgter Abänderung der ursprünglichen Teilungserklärung vom 7.3.1985 an den Räumen im Spitzboden Sondernutzungsrechte begründet, um zusätzliche Kosten und grundbuchliche Aufwendungen zu vermeiden. Das Sondernutzungsrecht am Studioraum rechts im Spitzboden wurde den Eheleuten C2 zugewiesen.

Unter dem 31.8.1998 erteilten die Eheleute C2 der Beklagten einen Makleralleinauftrag zur Veräußerung der Wohnung, wobei allein der Erwerber eine Maklercourtage zu zahlen hatte. In dem Auftragsformular, wegen dessen genauen Inhalts auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 72 d.A.) verwiesen wird, heißt es, dass sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

Die Kläger bekundeten ggü. der Beklagten ihr Interesse am Erwerb einer Eigentumswohnung. Mit Schreiben vom 31.10.1998 (Bl. 36) übersandte die Beklagte den Klägern die von ihr erstellte Baubeschreibung, eine Wohnflächenberechnung sowie Grundrisszeichnungen der Räumlichkeiten der Eigentumswohnung. In der Baubeschreibung, wegen deren Inhalts auf Bl. 37 d.A. Bezug genommen wird, war die Wohnfläche mit 92,2 qm angegeben. Bei der Zimmerbeschreibung wurde auf ein ca. 35 qm großes Dachstudio unter Hinweis auf die Grundrisszeichnung hingewiesen. Die Baubeschreibung enthielt auch den Hinweis auf eine von den Erwerbern zu entrichtende Maklercourtage von 3,48 % vom Endpreis. Sowohl die Bauzeichnung (Bl. 38) als auch die Wohnflächenberechnung (Bl. 41) enthalten handschriftliche qm-Angaben hinsichtlich des Spitzbodens, nämlich 27,06 qm netto. Die Wohnflächenberechnung weist einige Zentimeter über dieser Angabe den Stempel der Beklagten auf. Wegen der Einzelheiten und des äußeren Erscheinungsbildes der Bauzeichnungen und der Wohnflächenberechnung wird auf diese verwiesen (Bl. 38-40 und Bl. 41 d.A.).

Im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen zwischen den Klägern und den Eheleuten C2 wurde den Klägern von den Verkäufern und der Beklagten zudem erläutert, dass nach der Begründung des Wohnungseigentums die Wohnung im erheblichen Umfang ausgebaut und hierdurch zusätzlicher Wohnraum gewonnen worden sei. Insoweit wurde den Klägern bedeutet, dass durch den nachträglichen Ausbau des Spitzbodens und aufgrund des Sondernutzungsrechts am Studioraum rechts im Spitzboden eine zusätzliche Wohnfläche von 27,06 qm geschaffen worden sei, so dass die Gesamtwohnfläche des Objektes nunmehr 92,08 qm betrage. Die Frage des Vorliegens einer Baugenehmigung für den erfolgten nachträglichen Ausbau des Spitzbodens wurde nicht angesprochen.

Die Kläger erhielten in diesem Rahmen auch die ursprüngliche Teilungserklärung vom 27.3.1985, aus der nur eine Wohnfläche der Wohnung von nicht mehr als 65,02 qm hervorging, und Hausgeldberechnungen bzw. Wirtschaftspläne der Hausverwaltung der vorangegangenen Jahre, ausweislich derer den Berechnungen ...

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