Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 19.02.2004; Aktenzeichen 4 O 612/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.11.2006; Aktenzeichen X ZR 34/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Bielefeld vom 19.2.2004 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 500 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 3.1.2002, jedoch seit dem 2.7.2004 mindestens 5 Prozentpunkte über dem Basissatz zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Höhe der Rentenbezüge der Klägerin für die Zeit vor Januar 2002, gezahlt von der LVA Westfalen zu N auf ein Konto der Beklagten bei der E-Bank, sowie über den Verbleib dieser Beträge.

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Klägerin, die Mutter der Beklagten, verlangt von dieser Erstattung von Geldbeträgen, die diese vor allem im April 2001 von auf den Namen der Klägerin geführten Konten abgehoben hat. Darüber hinaus macht sie Auskunftsansprüche geltend. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das LG der Klage stattgegeben hat.

Mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen, wonach die in Rede stehenden Geldbeträge ihr von der Klägerin geschenkt worden seien. Entgegen der Auffassung des LG sei die Schenkung mit der Verfügung über die Kontoguthaben vollzogen worden, da die Ermächtigung der Klägerin sich auch darauf erstreckt habe. Unabhängig davon, so behauptet sie, habe ihre Mutter ihr im Laufe der Jahre wiederholt Bargeldbeträge übereignet, die sie, die Beklagte, dann bei Banken in C eingezahlt habe. Die Konten seien lediglich pro forma auf den Namen der Klägerin geführt worden, um Kapitalertragssteuer zu sparen. Die Schenkungen seien als Ausgleich gedacht gewesen für Zuwendungen der Klägerin an ihre, der Beklagten, Schwester I2.

Die Klägerin, so meint sie, treffe die Beweislast, dass der behauptete Rechtsgrund für die Abhebungen, nämlich Schenkungen der Klägerin, nicht gegeben sei.

Die Beklagte hält ihre in erster Instanz vorgebrachten Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin aufrecht. Die Bestellung des Curators sei zu Unrecht erfolgt, da die Klägerin seinerzeit nicht geschäftsunfähig gewesen sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Bielefeld vom 19.2.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie klageerweiternd, die Beklagte zu verurteilen,

I. an sie weitere 2 % Zinsen von 99.328,69 EUR für die Zeit vom 20.4.2001 bis 10.10.2002 und weitere 2 % Zinsen von 64.422,78 EUR für die Zeit vom 1.12.2001 bis 10.10.2002 zu zahlen,

II. an sie weitere 500 EUR nebst 6 % Zinsen seit 3.1.2002, ab Zustellung des Schriftsatzes vom 28.6.2004 jedoch mindestens 5 Prozentpunkte über Basiszins zu zahlen,

Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Höhe ihrer Rentenbezüge für die Zeit bis Januar 2002, gezahlt von der LVA Westfalen zu N auf ein Konto der Beklagten bei der E-Bank sowie über den Verbleib dieser Beträge.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bestreitet die erstmals im Berufungsverfahren vorgenommenen Darlegungen zu Geldtransfers und die Übereignung von Bargeld und meint, dieser Vortrag sei nicht mehr zuzulassen.

Im Wege der Anschlussberufung begehrt sie einen höheren Kapitalnutzungszinssatz vor Eintritt des Verzuges für die zugesprochene Klageforderung, verlangt Zahlung weiterer 500 EUR und macht einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung geltend für Rentenzahlungen, die nach Darstellung der Beklagten von dieser auf einem eigenen Sparkonto vereinnahmt worden seien.

Der Senat hat die Beklagte persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen H2, H, I und I2. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 10.1.2005 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin ist dagegen überwiegend begründet.

1. Berufung der Beklagten

Das LG hat die Klage zu Recht für zulässig gehalten, insb. die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin angenommen. Es hat auch im Ergebnis zutreffend der Klage in der Sache stattgegeben.

a) Die Klägerin ist im vorliegenden Rechtsstreit ordnungsgemäß gesetzlich vertreten. Zu den durch das Gericht von Amts wegen zu ermittelnden Zulässigkeitsvoraussetzungen zählt auch die Prüfung der Legitimation des gesetzlichen Vertreters, wenn dazu Anlass besteht. Grundsätzlich genügt hierzu die Feststellung, ob die zuständige Behörde den Vertreter bestellt hat (Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl., § 56 Rz. 4). Bestehen allerdings Bede...

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