Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine ehebedingten Nachteile eines Ehegatten ohne Berufsausbildung

 

Normenkette

BGB § 1573 Abs. 2, § 1578b

 

Verfahrensgang

AG Dorsten (Beschluss vom 21.06.2011)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird - unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde - der am 21.6.2011 verkündete Verbundbeschluss des AG - Familiengericht - Dorsten im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, für die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

  • vom 19.11.2011 bis einschließlich Dezember 2013 i.H.v. 484 EUR, davon 389 EUR Elementarunterhalt und 95 EUR Altersvorsorgeunterhalt, zahlbar für den Zeitraum bis einschließlich März 2012 i.H.v. monatlich 333,58 EUR an das Jobcenter Kreis S, L-Allee,... S, i.Ü. an die Antragsgegnerin,
  • von Januar 2014 bis einschließlich Dezember 2015 i.H.v. monatlich 200 EUR als Elementarunterhalt, zahlbar an die Antragsgegnerin.

Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.320 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller auf Zahlung nachehelichen Unterhalts im Verbundverfahren in Anspruch. Die Beteiligten haben am xxx die Ehe geschlossen. Zuvor war die Antragsgegnerin bereits einmal verheiratet. Aus der im Jahre xxx geschlossenen und etwa im Jahre 1981 geschiedenen ersten Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Aus der Ehe der Beteiligten sind die am xxx geborenen Zwillinge D und D2 hervorgegangen. Im August 2003 trennten sich die Beteiligten; der Antragsteller zog aus dem vormaligen Familienheim aus. Der Antragsteller reichte am 11.2.2005 den Scheidungsantrag ein, der am 26.10.2006 zugestellt wurde. Durch den teilweise angefochtenen Verbundbeschluss hat das AG - Familiengericht - Dorsten die Ehe der Beteiligten geschieden. Der Ausspruch zur Scheidung ist seit dem 19.11.2011 rechtskräftig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt des Verbundbeschlusses Bezug genommen.

Das AG hat den Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. monatlich 61 EUR ab Rechtskraft der Scheidung verpflichtet und den nachehelichen Unterhaltsanspruch befristet bis zum 31.6.2014. Das AG hat u.a. ausgeführt, dass die aus den Überstunden folgende Mehrvergütung des Antragstellers lediglich i.H.v. 20 % als eheprägend in die Unterhaltsberechnung einzustellen sei. Die Befristung sei deswegen geboten, weil die Antragsgegnerin keine ehelichen Nachteile erlitten habe und der Antragsteller bereits seit der Trennung der Beteiligten im Jahr 2003 Unterhalt an die Antragsgegnerin zahle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gründe wird ebenfalls auf den Verbundbeschluss Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, die ihre erstinstanzlich gestellten Anträge zum nachehelichen Unterhalt weiter verfolgt.

Zunächst werde klargestellt, dass sie ihren Zahlungsanspruch ausdrücklich auch darauf stütze, dass ihr neben dem Elementarunterhalt ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt zustehe.

Das AG sei von zu geringen Einkünften des Antragstellers ausgegangen. Aus den Gehaltsabrechnungen für 2011 ergebe sich ein höheres Einkommen. Auch sei der Steuererstattungsbetrag von monatlich 52,21 EUR angesichts des monatlich gezahlten Trennungsunterhalts von 200 EUR und der monatlichen Fahrtkosten von 308 EUR zu gering. Weiterhin werde die Auffassung des AG nicht geteilt, wonach lediglich ein Teil von 20 % des auf Überstunden zurückgehenden Einkommens des Antragstellers als eheprägend anzurechnen sei. Solange Überstunden geleistet werden, bestehe kein Grund, sie teilweise unberücksichtigt zu lassen. Auch könne nicht akzeptiert werden, dass für die private Altersvorsorge neben den Tilgungsanteilen der monatlichen Zahlung von 800 EUR auf die Hausdarlehen zusätzlich ein monatlicher Betrag von 251,13 EUR berücksichtigt werde.

Darüber hinaus habe das AG zu ihren Lasten mit einem deutlich zu hohen fiktiven Eigeneinkommen gerechnet. Angesichts ihrer mangelnden Qualifikation, ihrer unzureichenden Schulausbildung, ihrer mangelnden Berufsausbildung und aufgrund ihres Alters sowie ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien für sie maximal 600 EUR netto monatlich erzielbar, keinesfalls aber die vom AG genannten 900 EUR monatlich.

Ferner sei sie nicht damit einverstanden, dass ihr Unterhaltsanspruch nach § 1578b BGB bis Mitte 2014 befristet worden sei. Bereits der Umstand, dass die Beteiligten rund 25 Jahre verheiratet gewesen seien, rechtfertige es, zu ihren Gunsten von einem deutlich längeren Zeitraum auszugehen. Vor Ablauf des Jahres 2020 sei für eine Befristung kein Raum. Ohnehin habe das AG über...

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