Verfahrensgang

AG Herne (Aktenzeichen 21 OWi 640 Js 418/05 - 107/05 OWi)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das verhängte Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft .

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Herne hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO i. V. m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 165,00 EURO festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt (§ 25 StVG).

Dazu hat das Amtsgericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bereits deutlich in Erscheinung getreten. Sein Verkehrszentralregisterauszug weist seit 2002 insgesamt sieben Voreintragungen auf.

...

Der Betroffene befuhr am 19.01.2005 gegen 21.15 Uhr mit seinem Pkw der Marke D, amtliches Kennzeichen I, auf der Bundesautobahn, Fahrtrichtung E, in I u.a. den Streckenabschnitt von Kilometer 49,000 bis zum Autobahnkreuz I, das gerichtsbekannt bei Kilometer 46, 573 liegt. In diesem gesamten Streckenabschnitt wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der angegebenen Autobahn durch Verkehrszeichen 274 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf 100 km/h begrenzt.

Auf dem Autobahnteilstück von Kilometer 48,000 bis 47,000 befuhr der Betroffene die Bundesautobahn zur Tatzeit mit einer Geschwindigkeit von mindestens 144 km/h. Die Geschwindigkeitsüberprüfung wurde von den Zeugen M und H durch Nachfahren durchgeführt. Der Betroffene war den Polizeibeamten M und H bereits vor Beginn der Geschwindigkeitsbegrenzung aufgefallen, da er mit hoher Geschwindigkeit die linke Fahrspur der Bundesautobahn befuhr. Die beiden Zeugen waren eigens dafür eingeteilt, die Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung zu überprüfen. Aus diesem Grund fuhren sie bereits in Höhe des Kilometers 49,000 hinter dem Fahrzeug des Betroffenen her und stellten einen Abstand von etwa 50 Meter her. Hierzu benutzten sie den Funkstreifenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen M, dessen Tachometer am 03.02.2004 justiert worden war. Da sie zunächst keinen gleichbleibenden Abstand herstellen konnten, begannen sie eine Geschwindigkeitsmessung bei Kilometer 48,000. Dabei stellten die Zeugen fest, dass der Betroffene auf dem Autobahnteilstück von Kilometer 48,000 bis Kilometer 47,000 eine Geschwindigkeit von 170 km/h fuhr. Die Geschwindigkeit lasen sie von dem justierten Tachometer ab, dessen Justierungsbescheinigung vom 04.02.2004 im Hauptverhandlungstermin verlesen worden ist. Die Nachfahrstrecke betrug 1000 Meter. Während dieser Nachfahrstrecke hielten die Zeugen M und H einen gleichbleibenden Abstand zum Fahrzeug des Betroffenen von ca. 50 Metern ein. Abzüglich eines Toleranzwertes von 15 % der abgelesenen Geschwindigkeit (= 26 km/h) ergibt sich eine gefahrene Geschwindigkeit bei mindestens 144 km/h. Es liegt deshalb eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 44 km/h vor. Das Gericht hat davon abgesehen, die Berechnung der Geschwindigkeitsüberschreitung nach der vom Oberlandesgericht Hamm in ständiger Rechtsprechung (Vergleiche OLG Hamm, VRS Band 76, Seite 38) vorgenommenen Berechnungsmethode zu ermitteln. Hiernach wäre von der abgelesenen Geschwindigkeit ein Abzug von 7 % wegen möglicher Verkehrsfehler, in Höhe von 3 km/h wegen möglicher Ablesefehler und in Höhe von 3 % der abgelesenen Geschwindigkeit wegen möglicher Fahrfehler zu machen. Dies ergäbe einen Sicherheitsabzug von 21 km/h, so dass eine vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h verbliebe.

Bei der erforderlichen und dem Betroffenen zumutbaren Sorgfalt hätte dieser eine Geschwindigkeitsüberschreitung bemerken und unterlassen müssen."

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und - unter näherer Begründung - materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zu verwerfen, dass das verhängte Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, kann in der Sache jedoch entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nur in dem tenorierten Umfang Erfolg haben.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2005 Folgendes ausgeführt:

"Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften. Die von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften entwickelten Grundsätze sind in ausreichendem Maße berücksichtigt worden. Bei den in der Regel schlechten Sichtve...

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