Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 29.05.2002; Aktenzeichen 13 O 35/98)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels i.Ü. wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens tragen die Gläubigerin zu 47 % und die Schuldnerin zu 53 %.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin nach einem Wert von 71.000 Euro.

 

Gründe

A. Durch Prozessvergleich vom 26.10.1999 vor dem 7. Zivilsenat des OLG Hamm verpflichtete sich die Schuldnerin (damalige Beklagte zu 2)) ggü. der Gläubigerin (damalige Klägerin) u.a. in Ziff. 3 des Vergleichs, „die auf dem Grundstück D.H.W. auf der dort von ihr gemieteten Fläche in einer Größe von ca. 6.260 m2 errichteten Gebäude bis zum 30.6.2000 abzureißen, das vorbezeichnete Grundstück zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.” Diese Gebäude bestanden überwiegend aus Lagerhallen, die über einem ehemaligen mit einer Gussasphaltdecke versehenen Lkw-Parkplatz und einer betonierten Ladestraße errichtet worden waren. Der Boden der Hallen lag 1,20 m über dem früheren Geländeniveau, um Lkw-Ladeverkehr per Rampe abwickeln zu können. Der Hohlraum zwischen dem alten Geländeniveau und dem Hallenboden war verfüllt worden. Mit dem Abriss der Gebäude beauftragte die Schuldnerin die Firma H. In der Folgezeit entstand zwischen den Parteien Streit, ob sich die übernommene Vergleichsverpflichtung auf den reinen Abriss der aufstehenden Gebäude beschränkte, oder auch die vorgenommenen Verfüllungen auf das frühere Geländeniveau abzutragen, sowie eine ordnungsgemäße Verfüllung von Kellerräumen und die Wiederherstellung von beschädigten sowie entfernten alten Anlagen geschuldet waren.

Die Gläubigerin hat die Kosten für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Vergleichspflichten auf rd. 260.000 DM veranschlagt und beantragt, sie zur Ersatzvornahme zu ermächtigen sowie die Schuldnerin zur Vorauszahlung der veranschlagten Kosten zu verpflichten. Die Schuldnerin vertrat die Auffassung, dass sich aus dem abgeschlossenen Vergleich die von der Gläubigerin begehrten Arbeiten nicht ableiten ließen.

Nach Vernehmung der am Vergleichsabschluss beteiligten Prozessbevollmächtigten der Parteien zum Inhalt der Vergleichserörterungen vor dem 7. Zivilsenat sowie von Zeugen zum Zustand des vermieteten Geländes und der Ausführung der Abrissarbeiten, gab die Vorsitzende der II. Kammer für Handelssachen des LG Dortmund, der ohne die ehrenamtlichen Handelsrichter verhandelt hatte, den Ermächtigungsanträgen zu Ziff. 1a–e mit einem Kostenvolumen i.H.v. 139.692 DM = 71.423,39 Euro statt und wies die Anträge zu Ziff. 1f–h zurück. Ferner verurteilte sie die Schuldnerin zur Zahlung eines Vorschusses von 71.000 Euro. Sie ging aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, dass bei den Vergleichsgesprächen keine ausdrücklichen Beschränkungen der Abriss- und Räumungsverpflichtung erfolgt sind und deshalb bei natürlicher Betrachtungsweise nicht nur die Baulichkeiten abgerissen, sondern auch die bei ihrer Errichtung aus technischen Gründen eingebrachten Verfüllmaterialien entfernt werden müssten. Dies sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erfolgt. Ferner habe die Schuldnerin die Geländevertiefungen ordnungsgemäß zu beseitigen, die durch die Abrissarbeiten entstanden seien. Eine solche Pflicht treffe gem. § 258 BGB nicht nur den Wegnahmeberechtigten, sondern auch den Wegnahmeverpflichteten. Dementsprechend sei die Gläubigerin zur Vornahme der noch ausstehenden Arbeiten zu ermächtigen, deren voraussichtliche Kosten sich nach dem eingereichten, nachvollziehbaren Voranschlag auf 139.692 DM = 71.423,39 Euro beliefen. Weiter gehende Verpflichtungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes habe die Schuldnerin im Vergleich jedoch nicht übernommen.

Gegen diesen der Schuldnerin am 17.6.2002 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 1.7.2002 per Fax eingegangene, sofortige Beschwerde. Diese ist entgegen der Ankündigung der Schuldnerin trotz Erinnerung durch den Senat nicht näher begründet worden. Konkret ist allein gerügt, dass die Kostenentscheidung des Beschlusses offensichtlich falsch sei, weil die Kosten zu 83 % ihr und zu 27 % der Gläubigerin auferlegt worden seien. Auch auf der Grundlage der nicht geteilten Rechtsauffassung des LG sei eine Kostenquote von 83 % ersichtlich zu hoch.

B.I. Die gem. §§ 793 Abs. 1, 567 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gem. § 569 Abs. 1 ZPO form- und durch Fax vom 1.7.2002 auch fristgerecht innerhalb der Notfrist von 2 Wochen nach der am 17.6.2002 erfolgten Zustellung beim LG Dortmund eingelegt worden.

Über sie ist gem. § 568 ZPO durch den Einzelrichter des Senates zu entscheiden, da auch der angefochtene Beschluss durch einen Einzelrichter, nämlich den gem. § 349 ZPO allein, ohne die ehrenamtlichen Handelsrichter entscheidenden Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen erlassen worden ist. Wenn auch die Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters in Beschwerdesachen vom Gesetzgeber als Ausnahmeregelun...

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