Leitsatz (amtlich)

Zwangsvollstreckungsbeschwerdeverfahren:

1. Zum Umfang der Auskunftspflicht

2. Zum Erfüllungseinwand des Schuldners

3. Zum Erfordernis der Festsetzung eines Gegenstandswertes

 

Normenkette

ZPO § 888

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 02.02.2010; Aktenzeichen 012 O 616/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 2.3.2010 wird der Beschluss des LG Münster vom 2.2.2010 (012 O 616/08) wie folgt abgeändert:

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Teilurteil des LG Münster vom 4.5.2010 (12 O 616/08) erfolgten Verurteilung unter 2. e) des Tenors,

also dem Gläubiger Auskunft zu erteilen über sämtliche sonstigen Schenkungen, welche sie von der am 22.2.2005 verstorbenen I nach dem Tod des vorverstorbenen Ehemannes F u (8.6.2001) erhalten hat einschließlich der Schenkungen, welche sie von der Verstorbenen nach deren Aufnahme in das Altersheim N, B-Straße, ...... I erhalten hat,

ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Zwangshaft verhängt.

Das festgesetzte Zwangsmittel entfällt, sobald die zu vollstreckende Verpflichtung der Schuldnerin erfüllt wird.

Der weitergehende Antrag des Gläubigers vom 3.11.2009 und die weitergehende sofortige Beschwerde der Schuldnerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 4/5 dem Gläubiger und zu 1/5 der Schuldnerin auferlegt.

 

Gründe

I. Die Schuldnerin ist durch Urteil des LG Münster vom 4.5.2009 rechtskräftig zur Auskunftserteilung verurteilt worden, nämlich

1. dem Gläubiger Rechenschaft durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zu legen, welche sie aufgrund ihrer Bankvollmacht und EC-Karte über die Konten der am 22.2.2005 verstorbenen I u bei der N eG, Kontonummern *#*#*(Girokonto) und ... (Sparkonto) getätigt hat, sowie dem Gläubiger Rechenschaft durch Vorlage einer geordneten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zu legen, welche sie aufgrund der Generalvollmacht (Vorsorgevollmacht) vom 2.9.2004 für die am 22.2.2005 verstorbene I u getätigt hat, insbesondere Verfügungen über Gelder von den genannten Konten bei der N und über Gelder von den weiteren Konten der Erblasserin bei der Sparkasse N, sei es dass die Schuldnerin diese Gelder selbst abgehoben hat oder ihr von der Erblasserin zur Verwaltung ausgehändigt wurden,

2. dem Gläubiger Auskunft zu erteilen über

a) Schenkungen, welche sie durch Zahlung ihrer Miete seitens der am 22.2.2005 verstorbenen I u erlangt hat, insbesondere über den genauen Zeitraum der Mietzahlungen und die Höhe der jeweiligen monatlichen Mietzahlungen,

b) die Schenkung seitens der am 22.2.2005 verstorbenen I i.H.v. ca. 13.000 EUR im Zusammenhang mit der Auflösung von Konten der Verstorbenen, insbesondere über die genaue Höhe der Schenkung und den Zeitpunkt der Schenkung,

c) sowie über sämtliche weitere Schenkungen, welche sie im Zusammenhang mit der Auflösung der Konten der verstorbenen I bei der Sparkasse N mit den Nummern .../... (ausgezahlter Betrag: 3.749,01 EUR), .../... (ausgezahlter Betrag: 13.668,81 EUR) und .../... (ausgezahlter Betrag: 13.000,75 EUR) von der Verstorbenen erhalten hat, insbesondere über die genaue Höhe der Schenkungen und den Zeitpunkt der Schenkung,

d) die Schmuckstücke, welche sie von der am 22.2.2005 verstorbenen I geschenkt erhalten hat, unter Angabe des Zeitpunktes der Schenkung und der Beschreibung der Schmuckstücke nach vollstreckungsfähigen Merkmalen,

e) sämtliche sonstigen Schenkungen, welche sie von der am 22.2.2005 verstorbenen I dieser nach dem Tod des vorverstorbenen Ehemannes F (8.6.2001) erhalten hat, einschließlich der Schenkungen, welche sie von der Verstorbenen nach deren Aufnahme in das Altersheim N, B-Straße, ... erhalten hat.

Unter dem 3.11.2009 hat der Gläubiger zur Erzwingung der im Urteil auferlegten Handlungen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Anordnung von Zwangshaft begehrt. Er hat hierzu im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihre Auskunftspflicht trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht bzw. nur unzureichend erfüllt habe.

Mit Beschluss vom 2.2.2010 hat das LG dem Antrag stattgegeben. Es hat ein Zwangsgeld von 2.500 EUR festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft angeordnet und zwar für je 500 EUR einen Tag. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Schuldnerin sei ihren Auskunftsverpflichtungen bislang nicht wie geschuldet nachgekommen; insbesondere fehlten plausible Angaben zu den ihr zugewendeten Beträgen.

Gegen diesen ihr am 23.2.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 2.3.2010 eingegangene sofortige Beschwerde der Schuldnerin, mit der sie geltend macht, ihren Auskunftsverpflichtungen bestmöglich nachgekommen zu sein.

Mit Entscheidung vom 4.3.2010 hat das LG Münster der Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem erkennenden Senat zur Entscheidung vorgele...

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