Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 30.07.2004; Aktenzeichen 332 O 32/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.12.2007; Aktenzeichen XI ZR 76/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 32, Az. 332 O 32/04, vom 30.7.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer Klage möchte sich die Klägerin von den Wirkungen eines mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig Beklagte) im August 1999 geschlossenen Vergleichs lösen.

Zwischenzeitlich liegt diesem Rechtsstreit eine Musterprozessvereinbarung der Parteien zugrunde, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage BK 3 verwiesen wird.

Die Klägerin beteiligte sich im Juli 1993 mit einem als "Auftrag und Vollmacht" überschriebenen Zeichnungsschein über einen Treuhänder an dem zwischenzeitlich insolventen Immobilienfonds H.-Gewerbefonds ... (künftig Fonds), der ein Büro- und Geschäftshaus in Dresden errichtete. Wegen der Einzelheiten des Zeichnungsscheines vom 18.7.1993 wird auf die Anlage BK 5, wegen der Einzelheiten des Fondsprospektes auf die Anlage BK 4 und wegen der Einzelheiten der von der Klägerin im Rahmen des Treuhandvertrages erteilten Vollmachten vom 23.7.1993 auf die Anlage BK 6 verwiesen.

Die Einzelheiten der dem Fonds von der Beklagten gewährten Darlehen ergeben sich aus der Anlage B 12, auf die in diesem Zusammenhang verwiesen wird.

Nach der Insolvenz des Fonds schloss sich die Klägerin einer Interessengemeinschaft an, die die Interessen einer Vielzahl von Anlegern ggü. der Beklagten wahrnahm. Die Interessengemeinschaft beauftragte einen Rechtsanwalt, der nach längeren Verhandlungen und auf der Grundlage einer ausführlichen rechtlichen Stellungnahme vom 26.7.1999, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage B 3 verwiesen wird, den Abschluss eines Vergleichs empfahl. Die Klägerin unterzeichnete daraufhin am 30.8.1999 die ihr von der Beklagten übersandte Vergleichsvereinbarung vom 9.8.1999, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage B 4 verwiesen wird.

Kernpunkte dieses Vergleichs sind ein Forderungsverzicht der Beklagten i.H.v. 30 % sowie ein vergünstigter Zinssatz einerseits und ein wechselseitiger Verzicht der Parteien auf etwaige weitergehende Schadensersatz-, Erstattungs- oder sonstige Regressansprüche gegen die Beklagte aus der Finanzierung der Beteiligung der Klägerin an dem Fonds.

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der geschlossene Vergleich weder gem. § 779 BGB noch nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes (HausTWG) und des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) unwirksam sei und der Klägerin auch kein Recht zu einer Anfechtung zustehe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Begründung erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 9.8.2004 zugestellte Urteil am 9.9.2004 Berufung eingelegt und diese am 11.10.2004 (Montag) begründet.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wiederholt und vertieft die Klägerin zunächst ihren Vortrag erster Instanz. Ferner versucht sie eine Nichtigkeit des Vergleichs vor dem Hintergrund der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes daraus herzuleiten, dass Vertragspartner der ursprünglichen Darlehensverträge (Anlage B 12) nur der von der Klägerin beauftragte Treuhänder war, während sie erst durch den Vergleich vom August 1999 selbst verpflichtet werden sollte. Nach Ansicht der Klägerin hätten die in § 4 Abs. 1 S. 5 Nr. 1b und 1 f. VerbrKrG vorgesehenen Angaben in den Vergleich aufgenommen werden müssen. Ferner versucht die Klägerin der Verzichtsvereinbarung im Vergleich nur eingeschränkte Bedeutung beizumessen und meint, sie habe wegen fehlerhafter Aufklärung über die im Prospekt enthaltene Mietgarantie nach wie vor Schadensersatzansprüche ggü. der Beklagten. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Klägerin wird ergänzend auf die Seiten 13 bis 28 des Schriftsatzes vom 19.12.2005 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

I. das angefochtene Urteil des LG Hamburg vom 30.7.2004 (332 O 32/04) aufzuheben und

1. die Beklagte/Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin/Berufungsklägerin 13.037,49 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, hilfsweise: an die Klägerin/Berufungsklägerin 13.037,49 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übertragung des klägerischen Anteils am H.-Gewerbefonds ... zu bezahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Lebensversicherung der Klägerin bei der A Versicherung, Versicherungsschein-

Nr.: L 3 zurück zu übertragen.

II. Ferner hat die Klägerin in der Berufungsinstanz folgende Zwis...

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