Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 12.07.2000; Aktenzeichen 308 O 205/00)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 12. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 200.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin verlegt medizinische Publikationen. In ihrem Verlag erscheint in Buchform und auf CD-ROM das Lexikon „R.”. Die Antragstellerin betreibt unter der Internet-Domain „www.r…de” eine Website im Internet, die als Online-Datenbank das Werk „R.” enthält.

Die Antragsgegnerin entwickelt und vertreibt medizinische Online-Projekte und verwaltet medizinische Datenbanken. Sie betreibt unter der Internet-Domain „www.m…de” eine Website im Internet, die eine Plattform für medizinische Informationen und Nachrichten umfasst. Von der Website der Antragsgegnerin aus ist das von der Antragstellerin ins Internet gestellte Lexikon „R.” per Link abrufbar.

Mit der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 18. Mai 2000 ist der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden,

auf ihrer Website unter der Internet-Domain „www.m…de” einen Link zu der von der Antragstellerin unter der Internet-Domain „www.r…de” betriebenen Website zu setzen, wenn nach Aktivierung des Links der Inhalt der Website der Antragstellerin unverändert in einem Fenster auf der Website der Antragsgegnerin erscheint.

Mit Urteil vom 12. Juli 2000 hat das Landgericht seine einstweilige Verfügung vom 18. Mai 2000 bestätigt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie beantragt hilfsweise, – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen – der Antragsgegnerin bei Vermeidung von Ordnungsmitteln im Wege der einstweiligen Verfügung zu verbieten,

in ihrer Website unter der Internet-Domain „www.m…de” einen Link zu der von der Antragstellerin unter der Internet-Domain „www.r…de” betriebenen Website zu setzen, wenn nach Aktivierung des Links der Inhalt der Website der Antragstellerin unverändert in einem Fenster wiedergegeben wird, welches auf dem Bildschirm vor der im Hintergrund weiterhin sichtbaren Website der Berufungsklägerin erscheint, insbesondere wie aus Anlage BB 1 ersichtlich;

höchst hilfsweise,

in ihrer Website unter der Internet-Domain „www.m…de” einen Link zu der von der Antragstellerin unter der Internet-Domain „www.r…de” betriebenen Website zu setzen, wenn nach Aktivierung des Links der Inhalt der Website der Antragstellerin unverändert, jedoch ohne Navigationsleiste in einem Fenster wiedergegeben wird, welches auf dem Bildschirm vor dem Hintergrund der weiterhin sichtbaren Website der Berufungsklägerin erscheint, insbesondere wie aus Anlage BB 1 ersichtlich.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Der Gegenstand des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist das Betreiben der Website unter der Internet-Domain „www.m…de” mit einem Link zu der von der Antragstellerin unter der Internet-Domain „www.r…de” betriebenen Website. Zum Streitgegenstand gehört selbstverständlich, dass auf der Website „www.r…de” der Antragstellerin ihr „R.” installiert ist.

Wie sich aus dem Nachsatz im Verbotsausspruch („wenn nach Aktivierung …”) ergibt, ist das Schalten bestimmter Links vom Verbot ausgenommen, und zwar solcher, die so installiert sind, dass der Nutzer nach Aktivierung des Links die Website der Antragsgegnerin ganz verlässt und statt dessen der Zugang auf die Website der Antragstellerin direkt erfolgt.

II.

Der als Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nach Auffassung des Senats aus den §§ 97 Abs. 1, 4 Abs. 12, 15 Abs. 1, 16 UrhG begründet.

1.) Bei dem von der Antragstellerin ins Internet (abrufbar über ihre Website „www.r…de”) gestellten „R.” handelt es sich um ein Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG) und insoweit auch um eine persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG). Zugleich handelt es sich insoweit um ein Computerprogramm (§ 69 a UrhG). Die Erläuterungsabschnitte zu einzelnen Suchbegriffen sind Teile des Datenbankwerks, die ihrerseits urheberrechtlich als Sprachwerke, wissenschaftliche Darstellungen und Lichtbilder geschützt sind. Das bedarf verständigerweise keiner vertieften Ausführung.

2.) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Laden des Lexikons der Antragstellerin in den Arbeitsspeicher des Nutzers eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, und zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellt.

Nach zutreffender, übereinstimmender Auffassung in der Literatur handelt es sich bei solchen Vorgängen um eine Vervielfältigung (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Auflage, § 69 c UrhG, Rz. 9), und zwar auch beim Herunterladen einer solchen Datenbank im Internet (Fromm-Nordermann-Vinck, Urheberrecht, 9. Auflage, § 69 c UrhG Rz. 3).

Zu Unrecht ber...

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