Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 11.07.2003; Aktenzeichen 324 O 577/02)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LandgerichtsHamburg, Zivilkammer 24, vom 11.7.2003 (Az.: 324 O 577/02) wiefolgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibtnachgelassen, die Kostenvollstreckung der Beklagten durchSicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteilvollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorder Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

  • IV.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte gemäß § 1 des Unterlassungsklagegesetzes (UKIaG) auf Unterlassung der Verwendung einer AGB-Klausel in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die beanstandete Klausel führe bei kundenfeindlichster Auslegung und darüber hinaus auch bei der nach Auffassung der Beklagten vorzunehmenden Auslegung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie ist der Auffassung, die beanstandete Klausel halte einer Überprüfung nach §§ 307 - 309 BGB stand. Bei der von dem Kläger angeführten kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel handele es sich um eine völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeit, die bei der Überprüfung nicht zur Grundlage genommen werden könne. Sie (die Beklagte) habe sich auch auf diese fern liegende Auslegung bislang nie berufen und auch niemals so abgerechnet; dies sei ihr auch gar nicht möglich und selbstverständlich beabsichtige sie auch nicht, in solcher Weise zu verfahren. Vielmehr habe sie bei der Berechnung des Abzugs stets den für den vor der Kündigung liegenden Zeitraum vereinbarten höchsten Jahresbeitrag zu Grunde gelegt. Überdies sei eine Gefährdung des Rechtsverkehrs schon deshalb nicht zu befürchten, weil für den Kunden aus der in den Vertrag eingeführten Rückkaufswert-Tabelle (vgl. Musterpolice Anlage BK 2) deutlich werde, welche Rückkaufswerte ihm bei Kündigung nach Vornahme des Stornoabzuges in welchem Jahre zustünden. Würde sie sich im Rechtsverkehr auf die angeblich "kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit" berufen, so würde dies den in der Tabelle dargestellten Rückkaufswerten bei Kündigung widersprechen, da für die dargestellten Rückkaufswerte dieser kundenfeindlichste Berechnungsmaßstab gerade nicht zu Grunde gelegt worden sei.

Der von ihr tatsächlich - auf der Basis des für den Zeitraum bis zur Kündigung vereinbarten höchsten Jahresbeitrages - berechnete Abzug führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden. Dieser Abzug diene der - teilweisen - Tilgung der bei Kündigung noch nicht amortisierten Abschluss- und Vertriebskosten. Dies stehe nicht im Widerspruch zu den Regelungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (im weiteren nur noch: AltZert-Gesetz bzw. AltZertG); denn darin sei lediglich für den Fall einer Kündigung, die den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in ein anderes Altersvorsorgeprodukt zum Ziel habe, vorgesehen, dass dem Kunden noch nicht amortisierte Abschluss- und Vertriebskosten nicht in Rechnung gestellt werden dürften, d.h. insoweit ein Abzug nicht statthaft sei. Dem habe sie (die Beklagte) indes auch Rechnung getragen; denn der in der angegriffenen Klausel bestimmte Abzug sei nur für den Fall vorgesehen, dass die seitens des Versicherungsnehmers ausgesprochene Kündigung der - vorzeitigen - Beendigung der Altersvorsorge diene, d.h. der Versicherungsnehmer die Altersvorsorge in den nach dem AltZert-Gesetz vorgesehenen und zertifizierten Produkten nicht fortführe und er den Rückkaufswert ausgezahlt erhalte. Für diesen Fall sei aber ein Abzug zur Tilgung der noch nicht amortisierten Abschluss- und Vertriebskosten nach den gesetzlichen Vorschriften, namentlich § 176 WG, zulässig. Der Abzug sei auch der Höhe nach nicht unangemessen. Diesbezüglich verweist die Beklagte zunächst auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend dazu führt sie aus, insbesondere das Gutachten der A H (Anl. Bk. 10), das Rechenbeispiel (Anl. BK 11) und die grafische Darstellung zur Höhe des Abzugs im Vergleich zu den Abschluss- und Vertriebskosten (Anl. Bk 14) belegten, dass die Abschluss- und Vertriebskosten, die sich im Durchschnitt auf 5,9% der Summe aller vom Versicherungsnehmer bei der in Rede stehenden Altersvorsorgeversicherung gezahlten Beiträge beliefen, höher seien als der beanstandete Stornoabzug von lediglich 5% der Beiträge, wobei noch zu berücksichtigen sei, dass für die Berechnung, wie ausgeführt, lediglich der höchste vereinbarte Jahresbeitrag aus dem Zeitraum bis zur Kündigung zu Grunde gelegt werde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.7.2003 dahin abzuändern, dass...

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