Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit der Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung gem. Ziff. 24.1

 

Leitsatz (amtlich)

Die Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung gem. Ziff. 24.1 ADSp sind gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam, weil sie angesichts der Regelung der Ausnahmetatbestände in Ziff. 27.1 ADSp a.F. (1999) auch bei der Verletzung von Kardinalpflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen eingreifen.

 

Normenkette

HGB § 475; AGBG § 9 Abs. 2; ADSp §§ 24, 27

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 28.10.2002; Aktenzeichen 415 O 148/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 28.10.2002 (Az.: 415 O 148/01) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 40.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Lagerverlustes von 23 Ballen Teppichen auf Schadensersatz in Anspruch.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1, Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des LG Hamburg vom 28.10.2002 (Az. 415 O 148/01) Bezug genommen.

Das LG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 28.742,14 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 13.3.2001 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4.12.2001 zu zahlen. Wegen des weiter gehenden Zinsanspruchs hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung des LG wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, das ihr am 29.10.2002 zugestellt wurde, am 29.11.2002 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nach entspr. Verlängerung am 4.2.2003 eingegangen.

Die Beklagte wendet sich gegen das angefochtene Urteil mit der Begründung, bei der Erörterung der Aktivlegitimation der Klägerin habe das LG den Lagervertrag zu Unrecht als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter qualifiziert.

Das LG habe auch nicht in den Angaben „146 Ballen Teppiche 13.178 kg” in dem Containerentladebericht der Beklagten vom 17.7.2000 (Anlage K 3) eine Bestätigung der Übernahme von 146 Ballen sehen dürfen. Die Beklagte habe diese Sendungsdaten nur in den Bericht übernommen, um ihre Auftraggeberin Firma L. in Kenntnis zu setzen, um welche Sendung es sich handelte.

Aufgrund einer falschen Beweiswürdigung habe sich das erstinstanzliche Gericht schließlich von dem Inhalt der Teppichballen überzeugt, obgleich der vernommene Zeuge H. zu dem Inhalt nicht vorhandener Teppichballen aus eigener Wahrnehmung nichts habe bekunden können. Entgegen der Auffassung des LG verstießen die Haftungsgrenzen in Ziff. 24.1 ADSp auch nicht gegen § 9 AGBG.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des LG Hamburg vom 28.10.2002 (Az.: 415 O 148/01) die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten der Berufungsinstanz in allen Punkten entgegen.

Wegen der Einzelheiten i.Ü. wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das LG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, entschieden, dass die Beklagte der Klägerin gem. § 475 HGB zu vollem Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorliegen. Denn die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich schon aus der Erklärung der Firma L., der Auftraggeberin der Beklagten und Versicherungsnehmerin der Klägerin, vom 20.6.2001 (Anlage K 12), mit der sie ihre Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Schadensfall an die Klägerin abgetreten hat. Der Einwand der Beklagten, die Firma L. sei zu der Abtretung nicht mehr berechtigt gewesen, da nach dem Regulierungsschreiben vom 28.5.2001 (Anlage K 9) die Ansprüche bereits auf den X. Versicherungsdienst übergegangen seien, geht fehl. Mit der Schadensregulierung sind die Ansprüche der Versicherungsnehmerin gem. § 67 VVG unmittelbar auf die Klägerin übergegangen, weil der X. Versicherungsdienst ausweislich der Abfindungserklärung vom 22.5.2001 (Anlage K 8) als bevollmächtigte Stelle der Klägerin handelte. Die vertraglichen Ansprüche der Firma L. gegen die Beklagte sind auf die Klägerin also entweder bereits aufgrund der Schadensregulierung gem. § 67 VVG übergegangen oder gem. § 398 BGB durch die Abtretung vom 20.6.2001 (Anlage K 12).

Die Beklagte ist der Klägerin gem. § 475 HGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil die streitgegenständlichen 23 Teppichballen im Gewahrsam der Beklagten in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung verloren gegangen sind.

An der vollzähligen Übernahme von 146 Balle...

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