Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 06.06.2003; Aktenzeichen 322 O 88/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.10.2008; Aktenzeichen IX ZR 2/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 22, vom 6.6.2003 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte aufgrund von Insolvenzanfechtung Ansprüche geltend. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin könne von der Beklagten Rückzahlung der von der Firma H an sie geleisteten 28.216,28 EUR gem. §§ 143 I, 129 I, 131 I Nr. 1 InsO verlangen. Die Zahlung seitens der H stelle für die Beklagte eine sog. inkongruente Deckung dar. Die Beklagte habe etwas erhalten, was sie in dieser Art nicht habe fordern können.

Denn die P GmbH, deren Factor die Beklagte sei, habe einen Anspruch auf eine Zahlung gem. § 16 Nr. 6 VOB/B nicht gehabt. Mangels eines solchen Anspruchs stelle die Zahlung der H an die Beklagte auf die seitens der P abgetre tene Forderung eine inkongruente Deckung i.S.d. § 131 Abs. 1 InsO dar.

Der Betrag sei am 4.7.2000 und somit innerhalb des 1-Monats-Zeitraums des § 131 I Nr. 1 InsO überwiesen worden. Eine Rückübertragung der zedierten Forderung an die P GmbH habe die Beklagte nicht ausreichend substantiiert dargelegt.

Die Gläubigerbenachteiligung folge daraus, dass die P GmbH als Subunter nehmer die Forderung hätte anmelden müssen. Durch die Überweisung der 28.216,28 EUR an die Beklagte sei die den Gesamtgläubigern zur Verfügung stehende Masse verkürzt worden, weil dieser Betrag eigentlich der Gemeinschuldnerin zuge standen habe. Die Gemeinschuldnerin könne diesen Betrag von der H nicht fordern, weil diese schuldbefreiend an die Beklagte gezahlt habe.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie bezieht sich auf ihren erst-instanzlichen Vortrag und macht vertiefend weiterhin geltend:

Aufgrund der in zweiter Instanz vorgelegten Schriftstücke und der durchgeführten Beweisaufnahme seien die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zu ergänzen:

Die H habe im Mai 2000 der E GmbH mehrere Aufträge zur Sanierung von Plattenbauten erteilt. Vor Fertigstellung der Arbeiten sei die E in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Da die zu sanierenden Plattenbauten bewohnt waren, habe die H ein Interesse daran gehabt, dass die Arbeiten der E durch die Liquiditätsprobleme nicht zum Erliegen kamen.

Die E ihrerseits habe die Sanierungsarbeiten durch verschiedene Subunternehmer ausführen lassen. Um eine Einstellung der Arbeiten zu verhindern, hätten die Subunternehmer bezahlt werden müssen. Deshalb habe die H zunächst mit Zustimmung der E Zahlungen an die Subunternehmer gem. § 16 Nr. 6 VOB/B geleistet. Die P habe in diesem Rahmen Zahlungen nicht erhalten.

Anschließend habe die D B die Globalzession offen gelegt, mit der die E alle Werklöhne der noch laufenden Sanierungsverträge mit der H an die D B abgetreten hatte. Der Bautenstand der von der E geleisteten Sanierung habe zu diesem Zeitpunkt rechnerisch die Summe der von der H bis dahin geleisteten Zahlungen überschritten. Allerdings habe die D B die H nicht zu einer sofortigen Auszahlung dieses Differenzbetrages zwingen können, weil die H bereits zu diesem Zeitpunkt berechtigt gewesen sei, die Sanierungsverträge nach § 8 Nr. 2 VOB/B zu kündigen. In diesem Fall hätte die H wegen der abgebrochenen Restleistungen Schadensersatz verlangen können. Die Schadensersatzforderungen der H seien größer gewesen als die von ihr noch zu leistende Zahlung. Somit habe die D B aus der Globalzession eine Befriedigung ihrer Forderungen gegen die E nicht erlangen können.

Die D B und die H hätten deshalb durch eine Vereinbarung versucht, die Situation für beide zu einem wirtschaftlichen Vorteil zu führen. Nach dem Inhalt der getroffenen Einigung hatte die H zunächst 200.000 EUR an die D B unter Anrechnung auf den zu diesem Zeitpunkt lediglich geschätzten offenen Werklohn zu zahlen. Die H war im Gegenzug berechtigt, die offenen Subunternehmerforderungen gegen die E zu begleichen, die Werkverträge zu kündigen und einen anderen Generalunternehmer zu beauftragen.

Wenn die Werklöhne die Summe 200.000 EUR und die Zahlungen an die Subunterneh mer überstiegen, hätte die H die Differenz ggü. der D. B. auszahlen müssen. Wenn die Summe der Werklöhne dagegen kleiner war als die an rechenbare Zahlung der H ' war die Bank nach der Vereinbarung verpflichtet, an die H einen Betrag bis zu EUR 100.000 zurückzuzahlen. Tatsächlich sei die Differenz kleiner gewesen, die D B habe später ca. 59.000 EUR an die H leisten müssen.

Die Ve...

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