Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 15.01.2010; Aktenzeichen 324 O 391/09)

 

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 391/09, vom 15.1.2010 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufung trägt die Klägerin 72%, die Beklagte 28%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Mit ihrer Klage hat die Klägerin, eine bekannte im Sportbereich tätige Fernsehmoderatorin, die Beklagte wegen mehrerer in der von dieser verlegten Tageszeitung H............. M.......-...... erschienener Wortberichterstattungen auf Zahlung einer Geldentschädigung, einer Lizenzgebühr sowie auf Erstattung ihr entstandener Kosten der Rechtsverfolgung in Anspruch genommen.

Zum Sachverhalt im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000 €, vorgerichtliche Abmahnkosten in Bezug auf die Berichterstattung vom 27.2.2009 in Höhe von restlichen 230 €, Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.638,11 € wegen der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gegen den Journalisten H.............., der fälschlich als einer der Autoren des am 27.2.2009 erschienenen Artikels bezeichnet war, sowie Verzugszinsen auf diese Beträge zu zahlen. Hinsichtlich eines weitergehenden Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung und auf Schadensersatz sowie hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung. Die Klägerin verfolgt die in erster Instanz geltend gemachten weitergehenden Ansprüche auf Zahlung einer weiteren Entschädigung sowie auf Leistung einer Lizenzgebühr mit ihrer Berufung weiter. Bezüglich eines aberkannten Teils eines Anspruchs auf Schadensersatz in Höhe von 1.488,38 € nebst Zinsen hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin eine Geldentschädigung nebst Zinsen seit dem 13.3.2009 zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die vom Landgericht zugesprochene Summe in Höhe von 25.000 € aber mindestens um 75.000 € übersteigt,

2. an die Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr - für die Nutzung der Klägerin zu Werbezwecken - nebst Zinsen zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die mindestens aber 1.000 € beträgt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie beantragt ferner, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Zum Vortrag der Parteien wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.

II. Beide Berufungen sind form- und fristgerecht eingelegt und zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet.

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt, hat das Landgericht der Klägerin wegen der Berichterstattung vom 27.2.2009 eine Geldentschädigung gem. § 823 Abs.1 BGB i.V. m. Artt. 1, 2 Abs.1 GG in Höhe von 25.000 € zuerkannt.

Dem gegenüber vermögen die Berufungsbegründungen der Parteien nicht zu überzeugen.

Bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten kommt ein Entschädigungsanspruch dann in Betracht, wenn es sich um einen schweren Eingriff handelt und wenn die Beeinträchtigung in anderer Weise nicht befriedigend ausgeglichen werden kann. Dies kann insbesondere bei Eingriffen in die Privatsphäre der Fall sein, wenn es sich um Umstände handelt, deren Erörterung und Zurschaustellung als unschicklich gilt oder deren Eröffnung als peinlich empfunden wird, wobei die Frage, ob ein Entschädigungsanspruch entstanden ist, von dem Grad der Bloßstellung, aber auch von dem Verschulden des Verletzenden abhängt (HH-Ko/MedienR/Wanckel, 45, Rn.22 ff m.w.N.). Die Darstellung der schweren körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin als Folge der Operation und des künstlichen Komas, insbesondere ihrer Unfähigkeit zu sprechen und sich selbstständig fortzubewegen, sind in höchstem Maße peinlich und indiskret. Mit der Art der Darstellung wird dem Leser anschaulich und detailliert die Hilflosigkeit der Klägerin vor Augen geführt, der zufolge die Klägerin sogar aus dem für sie bereit gestellten "Mobilisierungs-Stuhl" gestürzt sei, so dass sie Verwandte bei einem Besuch im Krankenzimmer am Boden liegend vorgefunden hätten. Letzteres erhält durch die großgedruckte Hervorhebung der Meldung "Zwischenfall im UKE: Angehörige fanden L.......... auf dem Boden liegend vor" inmitten des Artikels einen besonderen Nachdruck und wird, einer Überschrift vergleichbar, als wesentlicher Teil der...

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