Entscheidungsstichwort (Thema)

"Weitere interessante telef. Angebote"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Einwilligung des Verbrauchers in telefonische Werbung kann auch durch eine vorformulierte Einwilligungserklärung eingeholt werden.

2. Eine Klausel auf der Teilnehmerkarte für ein einer Zeitschrift beigefügtes Gewinnspiel, welche sich unter der Rubrik "Tel." befindet und lautet: "z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der Z GmbH" verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie weit über den erkennbaren Zweck des Gewinnspiels hinausgeht. Die aufgrund dieser Klausel eingeholte Einwilligung des Verbrauchers ist daher nicht wirksam erteilt.

3. Die Klausel verstößt außerdem gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da sowohl der Gegenstand als auch der Kreis der potentiellen Anrufer unklar bleibt.

 

Normenkette

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 307

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 14.02.2008; Aktenzeichen 315 O 829/07)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 15 - vom 14.2.2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist eine qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 4 UKlaG, die Antragsgegnerin bewirbt Zeitschriftenabonnements im Wege des Telefonmarketings. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Verbraucher auf ihrem privaten Telefonanschluss anzurufen, um für Zeitschriftenabonnements zu werben, wenn nicht die Verbraucher zuvor einer solchen telefonischen Kontaktaufnahme zugestimmt haben.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Zeugin H nahm im ersten Halbjahr 2007 an einem Preisausschreiben in der Zeitschrift "Bild der Frau" teil, in dem der Gewinn eines VW Eos oder eine gewisse Anzahl Gutscheine über je 100 in Aussicht gestellt wurden. Die Zeugin füllte zu diesem Zweck eine Gewinnspielkarte aus, die an die Antragsgegnerin adressiert ist (Anlage Ast. 4). Auf der Karte sind mehrere Zeilen zum Ausfüllen durch den Spielteilnehmer vorgesehen, unter denen sich jeweils vorgedruckt die Angaben befinden, die auf der betreffenden Zeile einzutragen sind (Name, Vorname usw.). Unter einer Zeile befindet sich die Angabe. "Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der Z GmbH)". Hier trug die Zeugin H ihre private Telefonnummer ein. Eine Kopie der von der Zeugin ausgefüllten Karte ist nachfolgend eingeblendet:

Etwa Ende Juni 2007 meldete sich eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin bei der Zeugin H unter der auf der Karte angegebenen Telefonnummer. Sie teilte ihr mit, dass sie aufgrund der Teilnahme der Zeugin an dem Preisausschreiben anrufe und dass die Zeugin demnächst einen Gutschein per Post erhalten würde. Im Anschluss daran bot die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin der Zeugin an, die Zeitschrift "Bild der Frau" zu einem Vorzugspreis zu abonnieren.

In diesem Vorgehen sieht die Antragstellerin eine unerlaubte telefonische Werbung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Insbesondere ergebe sich aus der Angabe der Telefonnummer auf der Gewinnspielkarte keine wirksame Einwilligung, zum Zwecke der Werbung für Abonnements angerufen zu werden. Sie hat die Antragsgegnerin unter dem 11.9.2007 mit Fristsetzung zum 20.9.2007 erfolglos abgemahnt. Unter dem 26.9.2007 ging ihr Verfügungsantrag mit dem einleitend bereits genannten Antrag beim LG Hamburg ein, dem unter dem 27.9.2007 stattgegeben worden ist.

Nach Einlegung des Widerspruchs durch die Antragsgegnerin hat das LG die einsteilige Verfügung mit Urteil vom 14.2.2008 bestätigt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Abweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen weiter. Die Antragstellerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das LG hat zu Recht einen Verfügungsanspruch gemäß den §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG bejaht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung haben keinen Erfolg. Auch ein Verfügungsgrund liegt vor. Im Einzelnen:

1. Ohne Erfolg beanstandet die Berufung erneut den Verfügungsantrag als zu weit. Gegenstand der Verfügungsantrags ist das Verbot, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs Verbraucher auf ihrem privaten Telefonanschluss anzurufen, um für Zeitschriftenabonnements zu werben, wenn nicht die Verbraucher zuvor einer solchen telefonischen Kontaktaufnahme zugestimmt haben. Gegenstand des Verfügungsantrags ist also nicht das Verbot, für die Teilnahme an einem derartigen Gewinnspiel eine ...

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