Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts im Beschluss vom 20. Januar 1999 für beide Instanzen dahin geändert, dass der Geschäftswert für beide Instanzen auf 44.324,00 DM festgesetzt wird.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Eigentümerversammlung hat am 18. September 1990 den Beschluss gefasst, umfangreiche Sanierungsarbeiten durchzuführen. In einer weiteren Eigentümerversammlung vom 12. Juni 1993 wurde erörtert, dass infolge der Sanierung ein Minussaldo auf dem Eigentümergemeinschaftskonto aufgelaufen sei. Laut Protokoll wurde „einstimmig beschlossen, dass dieser Saldo als einmalige Umlage von den Eigentümern angefordert wird”. Die Antragstellerin wurde von der Eigentümergemeinschaft auf Zahlung ihres Anteils an den Sanierungskosten für die ihr gehörende Wohnung Nr. 8 in Anspruch genommen; diese auf sie entfallenden Sanierungskosten bezifferte das Landgericht auf 13.288,35 DM. Am 23. März 1995 wurde die Jahresabrechnung 1993 von der Eigentümergemeinschaft durch bestandskräftig gewordenen Beschluss genehmigt. Diese Abrechnung enthält auch den Anteil der Antragstellerin an den Sanierungskosten mit insgesamt 24.064,21 DM. Schließlich wurde am 21. März 1996 von der Eigentümergemeinschaft ein Beschluss gefasst, der wie folgt protokolliert worden ist: „Antrag: Die Wohnungseigentümergemeinschaft … str. 10 hat für die Sanierung der vorderen und hinteren Fassade, der Balkone sowie der Erneuerung des Brauchwasserkessels durch den Verwalter … DM 335.485,44 aufgewendet. Der Gesamtbetrag … wird in Höhe von 22.769,48 aus der Rücklage 1991 und in Höhe von 40.794,42 aus der Rücklage 1992 gezahlt. Den Restbetrag in Höhe von 271.911,54 zahlen die Wohnungseigentümer anteilig entsprechend ihres Miteigentumsanteils. Alle Eigentümer bis auf die Antragstellerin für die Wohnungen 2 und 8 haben den auf sie entfallenden Anteil der Umlage gezahlt. Die Gemeinschaft besteht auf Zahlungen dieser Beträge. 10-Ja-Stimmen, keine Nein-Stimmen, keine Enthaltungen somit mehrheitlich angenommen”.

In dem hier anhängigen Verfahren hat die Antragstellerin den Beschluss vom 21. März 1996 angefochten. Im Wege des Gegenantrages haben die Antragsgegner von der Antragstellerin Zahlung des restlichen Anteils an den Sanierungskosten für die Wohnung Nr. 8 in Höhe von 10.775,86 DM verlangt. Das Amtsgericht hat den Anfechtungsantrag abgewiesen und dem Zahlungsantrag stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat sich die Antragstellerin mit ihrer fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde gewandt. Sie vertrat die Auffassung, dass über den Zahlungsantrag bereits rechtskräftig im Verfahren des Amtsgerichts Hamburg 102 II 458/94 WEG entschieden worden sei und dass der Eigentümerbeschluss vom 21. März 1996 fehlerhaft sei, da sie sich nicht an den Sanierungskosten zu beteiligen brauche. Der Eigentümerbeschluss vom 18. Juni 1990 habe am 21. März 1996 keine Wirksamkeit mehr gehabt, weil er später aufgehoben worden sei. Das sei auch richtig gewesen, da die Durchführung der Sanierungsarbeiten technisch sinnlos gewesen sei, ohne Erfolg geblieben sei und nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen habe.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen, der Antragstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und sie verpflichtet, den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz zu erstatten. Den Geschäftswert für beide Instanzen hat das Landgericht auf 102.000,00 DM festgesetzt.

Gegen die Geschäftswertfestsetzung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, dass der Streit der Beteiligten ausschließlich um ihre Nachzahlungsverpflichtung gegangen sei, nachdem die Antragsgegner die auf sie entfallenden Zahlungen bereits geleistet hätten. Im Fall des Obsiegens hätten die Antragsgegner lediglich den von der Antragstellerin geschuldeten Betrag quotenmäßig selbst tragen müssen. Ihr wirtschaftliches Interesse übersteige somit den streitigen Betrag von 10.775,86 DM nicht.

Die Antragsgegner verteidigen die Geschäftswertfestsetzung mit dem Hinweis, dass das Interesse der Antragstellerin stets darauf gerichtet gewesen sei, die Unwirksamkeit des ursprünglichen Beschlusses über die Teilsanierung der Wohnungsanlage mit Kosten von 335.485,44 DM feststellen zu lassen. Sie habe sich nicht darauf beschränkt, einer Restzahlung in Höhe von 10.775,86 DM zu entgehen. Das Landgericht Hamburg habe das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten, ob der Sanierungsbeschluss für alle Wohnungseigentümer bindend sei, mit 25 % der Sanierungskosten eher noch zurückhaltend bewertet.

 

Entscheidungsgründe

II. Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde nur insoweit statthaft, als das Landgericht in zweiter Instanz den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt hat (Bärmann/Pick W EG 14. Aufl. § 48 Rn 9 m.w.N.). Die Erstbeschwerde ist auch gegen die Änderung der Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerich...

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