Gründe

I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass gem. § 538 Abs. 2 Nr. 5 ZPO, dessen Regelung auf Urteile, die unter Vorbehalt der Aufrechnung ergehen, entsprechend anwendbar ist (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 538 Rz. 33 m.w.N.; Reichold in Thomas-Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 538 Rz. 22; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 538 Rz. 53), eine Zurückverweisung hinsichtlich der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Werklohnforderung der Beklagten zu 2) ohne einen entsprechenden Antrag einer der Parteien gesetzlich nicht vorgesehen ist.

II. Dem Senat war es deshalb nur möglich, ein Teilurteil zu erlassen.

Die Parteien mögen entsprechend dem Hinweis unter Ziff. 1 Stellung nehmen und mitteilen, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind.

Frist: 3 Wochen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1918201

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