Leitsatz (amtlich)

Zur Rücknahmepflicht des Automobilherstellers ggü. dem Händler in Bezug auf Kfz-Ersatzteile.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.02.2005; Aktenzeichen 2-25 O 547/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.06.2008; Aktenzeichen VIII ZR 154/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3.2.2005 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. - 2/25 O 547/03 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 9.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist 100.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rücknahme von Kraftfahrzeug-Ersatzteilen. Zwischen der Klägerin als Händlerin und der Beklagten als Herstellerin bestand seit dem 1.1.1997 ein Händlervertrag für Vertrieb und Service nebst Zusatzbestimmungen, der den Kauf und Verkauf von A Kraftfahrzeugen und A Teilen sowie den Betrieb einer Werkstatt durch die Klägerin vorsah. Nach der Kündigung dieses Vertrages durch die Beklagte zum 30.9.2003 schlossen die Parteien mit Geltung ab 1.10.2003 einen A Service-Partner-Vertrag über den Service an Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von A Originalteilen und Zubehör. Unter Berufung auf Art. 7.2 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag (Bl. 6, 7 d.A.) verlangt die Klägerin von der Beklagten den Rückkauf noch in ihrem Lager befindlicher A-Originalersatzteile.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß auf Zustimmung zum Rückkaufvertrag verurteilt. Der dahingehende Klageantrag sei ausreichend bestimmt und die Verpflichtung der Beklagten zum Rückkauf aufgrund Art. 7.1 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag gegeben, da der Händlervertrag durch die Kündigung beendet worden sei. Der Wortlaut der Vertragsbestimmung sei eindeutig. Eine missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung durch die Klägerin liege nicht vor, da die Beklagte in Verfolgung eigener Interessen die Rücknah-meverpflichtung durch Kündigung ausgelöst habe. Die Beklagte könne die Rücknahmeeignung mangels Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten bei der Rücknahme nicht mit Nichtwissen bestreiten, ebenso nicht, dass die Teile in den zum 30.9.2003 gültigen Preislisten als lieferbar aufgeführt seien und aus einer zugelassenen Bezugsquelle stammten.

Mit der Berufung erstrebt die Beklagte Abänderung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung. Nach ihrer Meinung ist die Klage unzulässig; für einen Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung sei kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Im Übrigen sei Art. 7.1 der Zusatzbestimmungen ("Bei Beendigung dieses Vertrages") nicht eindeutig, sondern auslegungsfähig und auslegungsbedürftig und müsse im Sinne von "Beendigung des Vertragsverhältnisses" verstanden werden. Wegen der Fortsetzung als A Service-Partnerschaft sei das Vertragsverhältnis aber nicht beendet worden. Infolge des Anschlussvertrages entfalle die Rücknahmeverpflichtung gem. Art. 7.1 des Altvertrages, setze sich aber, obwohl nicht ausdrücklich geregelt, im neuen Vertragsverhältnis fort, sodass die Klägerin die fraglichen Ersatzteile bei Beendigung des jetzt gültigen Vertrages zurückgeben könne. Der A Service-Partner-Vertrag sei im Wesentlichen identisch mit dem Serviceteil des früheren Händlervertrages. Sie habe die Klägerin nicht zum Ausbau ihres Ersatzteillagers gedrängt, lediglich bei Neueinführung eines Modells sei die Erstausstattung mit Ersatzteilen vorgeschrieben gewesen, hierfür habe aber auf Grund der Ziff. 5.2 des Händlervertrages (Anlage BB 10) eine erleichterte Rückgabemöglichkeit bestanden.

Seit jeher, auch bei früheren Kündigungen von Händlerverträgen, sei man von einer Ersatzteile-Rücknahmepflicht nur bei Beendigung des Vertragsverhältnisses im Servicebereich ausgegangen. Der A Service-Partner-Vertrag habe keine Verschlechterungen für die Position der Klägerin mit sich gebracht. Die Entscheidung des LG berücksichtige nicht das Absatzrisiko der Beklagten. Die von der Klägerin vorgelegten Ersatzteillisten entsprächen nicht den Voraussetzungen des Art. 7.3 der Zusatzbestimmungen. Im Übrigen könne sie die Rücknahmeeignung mit Nichtwissen bestreiten.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 3.2.2005, zugestellt am 24.2.2005 - 2/25 O 547/03, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält ihren Klageantrag für zulässig. Der Ersatzteil-Lagerbestand ändere sich laufend, weil sie weiterhin versuche, die Ersatzteile zu verkaufen. Deshalb könne sie keinen eindeutigen Zahlungsantrag (Zug um Zug gegen Rücknahme) stellen. Sie tritt dem von der Beklagten behaupteten Verständnis der Rücknahmeklausel entgegen. Wenn die beteiligten Verkehrskreise die im Vertrag gebrauchte Formulierung "Beendigung dieses Vertrages" eindeutig in dem von der Beklagten behaupteten Sinne ...

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