Leitsatz (amtlich)

Ein zunächst nur mit dem Vermieterpfandrecht belastet erworbenes Sicherungseigentum kann nicht durch ein anschließendes vorübergehendes Entfernen des Fahrzeugs vom Mietgrundstück zu einem unbelasteten Sicherungseigentum erstarken.

 

Normenkette

BGB §§ 562, 562a

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Aktenzeichen 4 O 959/05)

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 1) und 2) unter Berufung auf ein Vermieterpfandrecht Herausgabe zweier Kraftfahrzeuge sowie eines Kraftfahrzeuganhängers; die Beklagten wenden ein dem Pfandrecht vorgehendes Sicherungseigentum der Beklagten zu 2) ein.

Der Kläger hatte mit Mietvertrag vom 1.8.1994 an die Firma A GmbH eine Gewerbeimmobilie vermietet. Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der Mieterin, die Beklagte zu 2) ist seine Ehefrau. Zum Gewerbebetrieb der GmbH gehörte der hier streitgegenständliche Lkw X., mit dem amtl. Kz ..., ein Anhänger, amtl. Kz ... sowie ein Y., amtl. Kz ..., der als Mietfahrzeug für Kunden benutzt wurde, die ihre Fahrzeuge zur Reparatur in den Geschäftsbetrieb der Mieterin brachten. Alle drei Fahrzeuge wurden gewerbsmäßig genutzt.

Ab Januar 2003 war es zu Unregelmäßigkeiten bei der Mietzinszahlung gekommen.

So wurde die Miete für Februar 2003 am 6.3.2003 bezahlt, die Miete für April 2003 am 6.5.2003 und für Mai am 31.7.2003. Im August 2003 standen die Monatsmieten für Juni und Juli 2003 noch offen. Auch bezüglich der Monate September, Oktober und November erfolgten die Mietzinszahlungen nur verspätet. Unter dem Aktenzeichen 1 O 113/04 hat der Kläger mit Klageschrift vom 20.8.2004 rückständigen Mietzins vor dem LG Hanau geltend gemacht. In dem geschlossenen Prozessvergleich verpflichtete sich die Mieterin Mietzahlungsrückstände bis einschließlich Dezember 2004 an den Kläger zu zahlen.

Das Mietverhältnis wurde seitens des Klägers am 10.2.2005 wegen Mietzahlungsrückständen gekündigt, gleichzeitig wurde das Vermieterpfandrecht hinsichtlich eingebrachter Gegenstände geltend gemacht. Die Firma A GmbH hat am 13.5.2005 Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft ist zwischenzeitlich mangels ausreichender Masse eingestellt worden.

Am 7.6.2005 hat der Kläger gegen die Mieterin ein Versäumnisurteil auf Räumung erwirkt. Das Mietobjekt wurde zum 21.6.2005 geräumt und an den Kläger herausgegeben.

Im Anschluss an die Kündigung des Mietverhältnisses führten die Parteien Verhandlungen über eine Freigabe der in die Mieträume eingebrachten Gegenstände, was Ende Juni 2005 zu einem Vergleich führte, nach dessen Inhalt die Betriebs- und Geschäftsausstattung mit Ausnahme der hier in Streit stehenden Fahrzeuge gegen eine Zahlung der Beklagten zu 2) i.H.v. 7.500 EUR vom Vermieterpfandrecht freigegeben wurde.

Derzeit bestehen Mietzahlungsrückstände für Januar, Februar, April, Mai und Juni 2005 inklusive Zinsen und Kosten für die Erwirkung eines Vollstreckungsbescheids, die Januar- und Februarmiete 2005 betreffend, in Höhe von 18.166,77 EUR. Dem Kläger sind Verfahrenskosten für die Räumungsklage in Höhe von 2.635 EUR entstanden. Er macht schließlich Renovierungskosten in Höhe von ca. 12.000 EUR geltend, die zwischen den Parteien streitig sind.

Unter Aktenzeichen 7 O 956/05 hat der Kläger mit Antragsschrift vom 15.7.2005 vor dem LG Hanau ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt, in dem er unter Berufung auf die Sicherung seines Vermieterpfandrechts die Herausgabe der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Fahrzeuge begehrt hat.

Im Rahmen dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens haben die Parteien einen Vergleich des Inhalts geschlossen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Hauptsacheprozesses die Fahrzeuge X. und der Anhänger auf dem Gelände der Firma B in O1, ... straße, abgestellt werden und nicht benutzt werden, während der Y. den Beklagten zur freien Benutzung belassen wird.

Nach unbestritten gebliebenem Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 21.8.2006 befindet sich das Fahrzeug Y. mittlerweile im Alleinbesitz der Beklagten zu 2), nachdem das Fahrzeug mit Wissen und Zustimmung des Klägers auf die Beklagte zu 2) umgeschrieben wurde.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger die in der Anlage 1 abgebildeten Fahrzeuge X., und Y. sowie den Anhänger nebst den dazugehörigen Kfz-Briefen und Kfz-Scheinen herauszugeben.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Hanau, Az. 7 O 956/05 wie auch im vorliegenden Verfahren, haben sich die Beklagten gegenüber dem geltend gemachten Herausgabeanspruch auf eine Sicherungsübereignung der streitgegenständlichen Fahrzeuge an die Beklagte zu 2) gemäß eines als "Darlehensvertrag mit Eigentumsübergabe" bezeichneten Vertrages vom 10.8.2003 berufen. In diesem Vertrag, der als Anlage B 2 in Kopie zu den Akten gereicht ist (Bl. 58 d.A.), ist die Firma A GmbH als Darlehensnehmerin und die Beklagte zu 2) als Darlehensgeberin bezeichnet. Nach § 1 dieses Vertrages ha...

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