Entscheidungsstichwort (Thema)

Fonds; Fondsbeteiligung; Darlehen; Darlehensvertrag; RBerG; Rechtsberatung; Zeichnungsschein; Vollmacht; Einheitlichkeitswille; Haustürwiderruf; Schadenersatz; Schadensersatz; Wissensvorsprung; Mietgarantie; Mietgarantin; Überschuldung; Bilanz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Wirksamkeit einer gesondert erteilten Vollmacht zugunsten einer Treuhänderin im Zeichnungsschein, mit dem der Beitritt zu einem Immobilienfonds erklärt wird.

2. Zur Problematik eines Widerrufs dieser Vollmacht nach dem HWiG.

3. Zum Problem, ob die finanzierende Bank aus einer Bilanz der Mietgarantin auf deren Überschuldung schließen muss.

 

Normenkette

BGB c.i.c; BGB §§ 139, 166; HwiG § 1; RBerG § 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-19 O 233/06)

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds - dem HAT-Fonds 41 "X" GbR (kurz: HAT-Fonds 41) - gewährte. Der Fonds war von der ... Vermögensberatungsgesellschaft mBH & Co. (kurz: HAT) initiiert worden, die auch eine zehnjährige Mietgarantie übernahm.

Wegen des Sachverhalts im Weiteren, des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 386 ff. d.A.) verwiesen.

Zu ergänzen ist:

Zur Besicherung des Darlehens wurde u.a. auf eine zugunsten der Beklagten bestellte Grundschuld auf dem Grundstück der Fondsgesellschaft in Hamburg verwiesen.

Mit Urteil vom 30.3.2007 hat das LG die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger trägt vor:

Das LG habe übersehen, dass die Zeichnungsscheinvollmacht nicht nur im Verhältnis zu der späteren notariell beglaubigten Treuhandvollmacht, sondern insbesondere im Verhältnis zu dem bereits im Zeichnungsschein angebotenen Treuhandvertrag eine rechtsgeschäftliche Einheit i.S.v. § 139 BGB bilde. Dies habe zur Folge, dass auch die im Zeichnungsschein enthaltene Spezialvollmacht von dem Wirksamkeitsmangel der übrigen beiden Rechtsgeschäfte aufgrund des Verstoßes gegen das RBerG infiziert werde. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag habe danach nicht durch die Treuhänderin für den Kläger abgeschlossen werden können (Wird ausgeführt.). Der Kläger habe die Zeichnungsscheinvollmacht lediglich im Hinblick auf die Annahme des Treuhandvertragsangebots erteilen wollen; es sei also von einem Einheitlichkeitswillen des Klägers auszugehen (Wird ausgeführt.).

Es sei auch relevant, dass der Beklagten der Original-Zeichnungsschein des Klägers bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht vorgelegen habe, wie es zwischen den Parteien unstreitig sei.

Die Frage, ob der Widerruf der in einer Haustürsituation erteilten Vollmacht nach dem HWiG zulässig ist, habe das LG entgegen der herrschenden Literaturmeinung verneint. Der Wortlaut des § 1 I HWiG stehe der Annahme einer Widerruflichkeit der Vollmacht nicht entgegen.

Im Rahmen des Rückabwicklungsanspruchs nach § 3 HWiG müsse sich die Beklagte an die Empfängerin des Darlehens, also die Treuhänderin halten. Die Auszahlung der Darlehensvaluta sei nämlich aufgrund unwirksamer Anweisung an die Treuhänderin erfolgt.

Eine Genehmigung des Darlehensvertrages durch den Kläger sei nicht erfolgt. Die Beklagte könne den Kläger auch nicht nach Treu und Glauben am Darlehensvertrag festhalten. Ebenso liege keine Duldungsvollmacht vor (wird jeweils ausgeführt).

Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus c. i. c. ergebe sich unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprung daraus, dass sie aus den Bilanzen der HAT habe erkennen können, dass diese bereits in den Jahren 1990 und 1991 überschuldet gewesen sei. Zum Bilanzstichtag 21.12.1991 habe eine Überschuldung von 20 Mio. DM vorgelegen. Größere Vermögenspositionen von Tochterunternehmer der HAT seien i.H.v. mindestens 6 Mio. DM nicht werthaltig gewesen. Insbesondere habe der Beklagten auffallen müssen, dass die Rückstellungen der HAT für Mietgarantien absurd falsch und unrealistisch gewesen seien. Die absolut desolate Vermögens- und Ertragslage der HAT-Gruppe habe nur dadurch beseitigt werden können, dass ab 1990 große Immobilienfonds mit dem Versprechen einer 10jährigen unbeschränkten Mietgarantie des Initiators aufgelegt worden seien. Damit hätten schnell viele Anleger gewonnen werden können (Wird weiter ausgeführt).

Der Wissensvorsprung der Beklagte werde zugunsten des Klägers nach den Grundsätzen des institutionalisierten Zusammenwirkens vermutet. Ein solches Zusammenwirken zwischen der Beklagten und der HAT habe vorgelegen (Wird ausgeführt.).

Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und die rechtlichen Würdigungen des LG...

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