Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Anlegers als Gesellschafter eines Immobilienfonds

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Haftung des Anlegers als Gesellschafter eines Immobilienfonds (GbR), dem er zu Steuersparzwecken beigetreten ist.

2. Zur Wirksamkeit der in einem Zeichnungsschein gegebenen Vollmacht, die einen Dritten zur Abgabe der Beitrittserklärung für den Anleger bevollmächtigt.

 

Normenkette

BGB §§ 128, 134, 139, 705; RBerG § 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-05 O 31/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.04.2009; Aktenzeichen XI ZR 148/08)

 

Gründe

A. Die Kläger machen Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit einer von der Beklagten finanzierten Immobilienfonds-Beteiligung geltend.

Die Kläger unterschrieben am 11.8.1992 einen Zeichnungsschein (Bl. 15/2), mit dem sie die A-... GmbH beauftragten, für sie den Beitritt zum HAT-Gewerbefonds 43, Büro- und Geschäftshaus "X" GbR mit einer Anteilssumme von 200.000 DM zu bewirken, und ihr die Vollmacht erteilten, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen.

Unter dem 14.8.1992 boten die Kläger mit notariell beglaubigter Urkunde der A GmbH den Abschluss eines Treuhandvertrags an und erteilten ihr Vollmacht zur kompletten tatsächlichen und rechtlichen Abwicklung der Fondsbeteiligung einschließlich der erforderlichen Finanzierung (Bl. 15/3). Die A GmbH bewirkte den Beitritt der Kläger zur Fondsgesellschaft.

Nach dem die Beklagte dem HAT-Fonds 43 zuvor bereits Zwischenfinanzierungskredite gewährt hatte, löste sie diese im Dezember 1993 durch sechs langfristige Kreditverträge über insgesamt knapp 46 Millionen DM ab. Alle Darlehen wurden durch eine bereits zuvor an dem Fondsgrundstück bestellte Grundschuld abgesichert. Die Fondsgesellschafter sollten aus diesen Darlehensverträgen quotal haften, die Kläger in Höhe eines Betrags 177.800 DM.

In der Folgezeit erbrachten die Kläger die vertraglich vereinbarten Leistungen an die GbR, die Einnahmen des Fonds wurden anteilig auf den von den Klägern geschuldeten Betrag verrechnet.

1998 fiel die HAT in Konkurs. Die Kläger verhandelten daraufhin mit der Beklagten über eine vorzeitige Tilgung des Darlehens und zahlten hierzu am 31.7.1998 insgesamt 180.128,09 DM (= 92.098,03 EUR).

Mit Anwaltsschreiben vom 7.9.2005 erklärten die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz, mit Schreiben vom 17.3.2006 auch den der im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Leistungen sowie Feststellung, dass die Beklagte mit der Rücknahme ihrer Fondsanteile in Annahmeverzug sei.

Die Kläger sind der Ansicht, der Darlehensvertrag mit der Beklagten sei unwirksam, die der A GmbH erteilte notarielle Vollmacht verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz. Diese Unwirksamkeit erfasse auch die Vollmacht im Zeichnungsschein. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie über die absehbare Überschuldung der HAT und über die Risiken des Fondsbeitritts aufzuklären.

Mit Urteil vom 17.8.2006, das den Klägern am 18.8.2006 zugestellt wurde, hat das LG die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird ergänzend Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 7.9.2006 eingegangene und nach Verlängerung der Frist bis zum 20.11.2006 am 9.11.2006 begründete Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und vertiefen und an ihren Anträgen festhalten. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

B. Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keine Aussicht auf Erfolg. Sie rechtfertigt eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht. Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen Tatsachen, die im Berufungsverfahren zugrunde gelegt werden können, eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I. Die Kläger können Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Leistungen nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) verlangen.

1. Ein Rechtsgrund für diese Leistungen kann zwar nicht in einem zwischen den Beteiligten geschlossenen Darlehensvertrag gesehen werden. Die zur Finanzierung des Fonds mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge sind nicht mit den einzelnen Anlegern, sondern mit der Fondsgesellschaft zustande gekommen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 17.4.2007 (XI ZR 9/06) für den vorliegenden HAT-Fonds ausdrücklich festgestellt und dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass "Darlehensnehmer" laut dem Rubrum des Vertrags nur die Fonds-GbR ist, die Unterzeichnung durch die Treuhänderin "für die Fonds-GbR" erfolgte, die Darlehenssumme die Beteiligungssumme der einzelnen Anleger bei weitem übersteigt und nicht auf diese aufgeteilt ist, und die Tilgung des Darlehens durch Leistungen der Anleger auch als Erbringung ...

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