Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzanfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen bei Kapitalanlage im Schneeballsystem: Ausschluß des Insolvenzverwalters mit Bereicherungs- und Rückgewähranspruch wegen unentgeltlicher Verfügung bei Scheitern der Aufrechnung des Anfechtungsgegners am Bereicherungsausschluß

 

Normenkette

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, §§ 134, 143 Abs. 2; BGB §§ 389, 814

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 28.02.2007)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.06.2009; Aktenzeichen IX ZR 157/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28.02.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert zweiter Instanz wird auf 47 894,03 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Kläger will als Insolvenzverwalter der Firma A-GmbH von der Beklagten Rückzahlung der an diese geleisteten Auszahlungen gemäß Abrechnung wie Anlage K 15 der Akten. Die Gemeinschuldnerin war eine Wertpapierhandelsbank und hatte mit der Beklagten am 24.10.2000 einen Beteiligungsvertrag zum sogenannten A-Managed Account abgeschlossen. Sie warb dabei mit Renditen von 8,7 – 14,07 %, obwohl seit 1993/1994 hohe Verluste erwirtschaftet wurden. Die Beklagte zahlte in dem hier relevanten Zeitraum insgesamt 437 154,56 EUR ein und erhielt 453 604,13 EUR ausgezahlt, was eine Differenz von 16 449,57 EUR ergibt. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde aufgrund Antrags vom 11.03.2005 der BaFin am 01.07.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Klägerin begründet ihren Anspruch damit, es habe sich um unentgeltliche Leistungen der Gemeinschuldnerin gehandelt, die gemäß § 134 InsO anfechtbar seien. Der Beklagten stehe indes kein Aufrechnungsanspruch gegen diesen geltend gemachten Anspruch zu.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 47 894,03 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 11.04.2006 zu verurteilen, weiterhin zur Zahlung von 759,95 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2006.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, eine Gegenleistung für die von der Gemeinschuldnerin geleisteten Auszahlungen läge in den Einzahlungen der Beklagten. Hiermit und mit Zinsen wegen entgangener Kapitalnutzung könne die Beklagte aufrechnen. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hat der Beklagten einen Aufrechnungsanspruch zugestanden. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Gemeinschuldnerin keine Gewinne erwirtschaftet hatte. Ein Leistungsbestimmungsrecht der Gemeinschuldnerin nach § 366 BGB im Hinblick auf eventuelle Auszahlungen auf Einlagen der Beklagten hat das Landgericht dahinstehen lassen. Denn ein Rückforderungsanspruch der Gemeinschuldnerin sei jedenfalls durch Aufrechnung der Beklagten erloschen. § 814 BGB käme zu Lasten der Beklagten hier nicht zur Anwendung, da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 113, 105 f.) gemäß § 55 Konkursordnung eine Aufrechnung im Wege einer teleologischen Reduktion grundsätzlich ermögliche. Demnach stünden der Beklagten aufrechenbare Ansprüche aus Schadensersatz jedenfalls in Höhe der Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen sowie im Hinblick auf entgangene Kapitalnutzungszinsen zu, die jedenfalls die Klageforderung erreichten.

Wegen der weiteren Überlegungen des Landgerichts wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit der Berufung begehrt der Kläger Abänderung und verfolgt seinen Antrag erster Instanz weiter. Er wiederholt und vertieft hierzu seine Argumentation. So führe eine Anwendung des § 366 BGB zur Annahme, dass die Auszahlungen der Gemeinschuldnerin auf die Einlagen der Beklagten (und nicht auf Scheingewinne) erfolgt seien. Die entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen wie Einhaltung der Kündigungsfrist, wären klägerseits dargelegt worden, wenn das Landgericht nicht seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verletzt hätte.

Der Beklagten stünde eine Aufrechnungsmöglichkeit nicht zur Seite. Der Gesetzgeber habe die Beschränkung der Einwendungen eines Empfängers unentgeltlicher Leistungen nach § 143 Abs. 2 InsO in Kenntnis der Entscheidung BGHZ 113, 98 (105) getroffen und deshalb die dortigen Überlegungen bewusst nicht übernommen. Der Kläger verweist neben der angesprochenen gesetzgeberischen Entscheidung darauf, dass die genannte BGH-Entscheidung auf einer nicht aufrecht erhaltenen Rechtsprechung der Vorinstanz OLG Nürnberg beruhe, die wiederum auf einer BGH-Entscheidung aus dem Jahre 1961 zu § 817 Satz 2 fuße. Diese Rechtsprechung sei jedoch durch BGH-NJW 89, 580 (581) aufgegeben worden.

Wenn auch die Berufung des K...

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