Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorvertragliche Aufklärungspflicht bei Franchisevertrag

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 01.10.2014; Aktenzeichen 27 O 154/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1.10.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des LG Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer Reservierungsgebühr in Höhe von 15.000,- EUR, welche er im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Franchiseinvestment, welches aber letztlich nicht zustande kam, bezahlt hat.

Die Beklagte ist Franchisegeberin für ein Institut für dauerhafte Haarentfernung im gehobenen Preissegment. Der Kläger und seine Ehefrau interessierten sich für das Konzept der Beklagten. Es war angedacht, dass die Ehefrau das Institut führen und der Kläger als Investor auftreten sollte. Nach der ersten Kontaktaufnahme im Mai 2012 in Stadt1 mit dem Institut der Frau A und dem Besuch einer Informationsveranstaltung der Beklagten im Juni 2012, bei welcher Informationsunterlagen (Anlagen K3 bis K5) dem Kläger überreicht wurden, schlossen die Parteien am 1.9.2012 eine Reservierungsvereinbarung mit einer Laufzeit von drei Monaten. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Vereinbarung wird auf die Anlage K6 (Blatt 80 bis 82. d.A.) verwiesen. Als Gegenleistung für die unter § 1 des Vertrages aufgelisteten Leistungen der Beklagten als Franchisegeberin zahlte der Kläger an die Beklagte die in § 2 des Reservierungsvertrages festgelegte Vergütung von 15.000,- EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Nach Abschluss der Reservierungsvereinbarung nahmen der Kläger und seine Ehefrau an Schulungen der Beklagten teil und es kam zu umfangreichen Gesprächen bezüglich der geplanten Zusammenarbeit. Ende September 2012 erhielt der Kläger von der Beklagten ein umfangreiches Informationspaket für Franchiseinteressierte. Hinsichtlich dieser Unterlagen wird auf die Anlage K7 (Blatt 83 bis 103. d.A.) verwiesen.

Im Oktober wandte sich der Kläger wegen Einzelfragen zu den wirtschaftlichen Kennzahlen aus dem Informationspaket an die Beklagte. Der Austausch erfolgte teilweise im Rahmen von Email Verkehr. Im Einzelnen wird auf die Ausdrucke des Email Verkehrs Anlage K8 bis K11 (Bl. 104 bis 115. d.A.) Bezug genommen.

Der Abschluss eines Franchisevertrages kam weder während der Laufzeit der Reservierungsvereinbarung bis Ende November 2012 noch in der Folgezeit zustande.

Mit Schreiben vom 11.2.2013 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung der Reservierungsvereinbarung wegen Irrtum und arglistiger Täuschung, sowie die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Gleichzeitig forderte er die Beklagte zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr auf. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K12 (Bl. 116 bis 129. d.A.) Bezug genommen.

Nach dem Scheitern vorgerichtlicher Vergleichsverhandlungen hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Aufklärungspflicht vor Abschluss von Franchiseverträgen auch vor Abschluss der Reservierungsvereinbarung bestanden habe. Diese Pflicht habe die Beklagte nicht ausreichend erfüllt. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass der Ausschluss der Rückzahlungspflicht ihn unangemessen benachteilige und die Beklagte unwirksame Vertragsklauseln im Franchisevertrag benutze, daher sei er zur Anfechtung berechtigt.

Das LG hat mit der angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger weder Schadenersatz gemäß §§ 311 Abs. 2, 249 BGB wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht noch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Anfechtung des Vertrages zustehe.

Die Beklagte habe keine vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt. Die Vorverlagerung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht vor Abschluss eines Franchisevertrages auf die Reservierungsvereinbarung überspannte die Anforderungen gegenüber den Franchisegebern. Hintergrund der von der Rechtsprechung statuierten vorvertraglichen Aufklärungspflichten im Vorfeld des Abschlusses eines Franchisevertrages sei der besondere Schutz der Franchisenehmer, die wegen des erkennbaren Informationsgefälles auf die Angaben des Franchisegebers angewiesen seien, um eine weitreichende unternehmerische Disposition zu treffen. Den Franchisegeber treffe zwar nicht die Pflichten eines Existenzgründungsberaters, da der Grundsatz, dass jede Partei ihr Vertragsrisiko selbst trage, auch bei Franchiseverträgen gelte, gleichwohl treffe den Franchisegeber abstellend auf den konkreten Einzelfall eine dem Umständen entsprechende Aufklärungspflicht. Eine vergleichbare schutzwürdige Situation läge bei Abschluss der Reservierungsvereinbarung nicht vor. Es handele sich vielmehr um zwei rechtlich voneinander zu unterscheidende Verträge. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den Inhalt des Urteils Blatt 459 bis 469 der Akte Bezug ...

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