Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch nach § 839a BGB für unrichtiges Verkehrswertgutachten

 

Normenkette

BGB § 839a

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.02.2007; Aktenzeichen 2-19 O 153/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 19. Zivilkammer - v. 09.02.2007 (2/19 O 153/06) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen sowie die Kosten des Revisionsverfahrens.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten aus dem berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Berufungsurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger hat den Beklagten, der als gerichtlicher Sachverständiger im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens tätig war, auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Amtsgericht Z hatte den Beklagten mit einer Schätzung des Verkehrswertes für das zu versteigernde Grundstück Xweg in Stadt A-Ortsteil B beauftragt. Der Sachverständige schätzte das Anwesen auf einen Wert von insgesamt EUR 109.000,-, der sich aus einem Grundstückswert von EUR 66.276,- und einem Gebäudewert von EUR 51.904,- zusammensetzte. Auf der Grundlage dieses Gutachtens ersteigerte der Kläger das Grundstück zu einem Preis von EUR 69.900,-. Er beabsichtigte, das Haus zu renovieren und anschließend zu vermieten.

Der Kläger hat behauptet, das Gutachten des Beklagten sei in einer Vielzahl von Punkten unrichtig und meint, er sei so zu stellen, wie er stünde, wenn das Haus der Beschreibung des Gutachtens entspräche. Daraus ergebe sich ein Schaden von EUR 191.542,-.

Der Beklagte hat sein Gutachten im Wesentlichen für zutreffend gehalten, jedenfalls habe er nicht grob fahrlässig falsch geschätzt. Ohnehin sei es nicht seine Aufgabe gewesen, Mängel im Gebäude festzustellen. Der Kläger habe darüber hinaus keinen Schaden erlitten.

Das Landgericht, auf dessen Urteil zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen verwiesen wird, hat die Akte des von dem Kläger angestrengten selbständigen Beweisverfahrens (Landgericht Y, ...) beigezogen und Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Durch das angefochtene Urteil hat es die Klage abgewiesen. Zwar gelte die einschlägige Vorschrift des § 839 a BGB auch für den im Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten Wertgutachter im Verhältnis zum Ersteigerer; jedoch habe der Beklagte nicht vorsätzlich oder grob fährlässig gehandelt. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird im Übrigen verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel weiter und rügt die Wertungen des Landgerichts.

Der Kläger hat beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 191.542,- nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen SV1 sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen SV2. Der Sachverständige SV2 hat sein Gutachten schriftlich ergänzt und das Gutachten mündlich erläutert.

Durch Urteil vom 10.10.2012 (3 U 56/07) ist der Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Klage und Berufung des Klägers verurteilt worden, an den Kläger EUR 50.579,41 als Schadensersatz zu zahlen.

Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Beklagten durch Urteil vom 10.10.2013 (Az. III ZR 345/12) aufgehoben und zurückverwiesen (siehe Beiakte).

Es ist daraufhin weiter Beweis erhoben worden durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen SV3. Auf dessen schriftliche Äußerungen vom 06.05.2015 (Band 6, Bl. 145 d.A.) und vom 11.02.2016 (Band VI, Bl. 214 - 218 d.A.) sowie seine mündlichen Erläuterungen vom 14.10.2015 (Band VI, Bl. 199 - 202 d.A.) und vom 25.01.2017 (Band VI, Bl. 254 - 258 d.A.) wird verwiesen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 50.578,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

II. Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Erfolg und war zurückzuweisen. Der allein in Betracht kommende Anspruch aus § 839 a Abs. 1 BGB besteht nicht, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte das angegriffene Wertgutachten grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch erstattet hat.

Dass § 839 a BGB auch für Ansprüche des Meistbietenden im Zwang...

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